Abwrackprämie wurde abgelehnt

Guten Tag!
Mein Antrag auf Gewährung der Umweltprämie wurde mit folgender Begründung abgelehnt:

Zitat:

Gemäß Punkt 4.3 der Richtlinie darf das Neufahrzeug vor der Zulassung auf den Antragsteller nur einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen). Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht gegeben.

Bei der Begründung war das Wort "einmalig" unterstrichen, weshalb ich davon ausgehe das hier das Problem liegt. Im Fahrzeugbrief des Jahreswagens steht jedoch nur 1 Name: "Speer Consulting Services" aus Heidelberg. Somit war es bisher nur einmal zugelassen. Gekauft wurde der Wagen übrigens nicht direkt bei Speer, sondern bei einem Kfz-Händler.

Gruß
Michael

PS: Inzwischen weiss ich auch, dass die Firma "Speer Consulting Services" nicht gerade seriös sein soll. Mir geht es jedoch nun darum, zu erfahren, warum die Prämie abgelehnt wurde.

Beste Antwort im Thema

In einen anderen Thread wurde schon mal von jemanden daraufhingewiesen, dass es bei Reimporten Probleme mit der Abwrackprämie geben kann, aber das wurde sofort als Quatsch und Panikmachen von deutschen Händlern verurteilt.

So wie dem TE hier wird es aber noch unzähligen anderen ergehen:
Die Speer Consulting ist wohl eine Firma, die Reimporte kurz auf sich anmeldet, um diesen deutsche Fahrzeugpapiere zu verschaffen und ggfl. die Schadstoffklasse gleich umzuschlüsseln, sodass es der Käufer bei der Anmeldung einfacher hat.
Dies geschieht in riesigen Stückzahlen, siehe auch andere Threads zum Thema Speer.

Diese Fahrzeuge sind oft aus zwei Gründen nicht prämienfähig:
1.: Oft handelt es sich um junge Gebraucht-/Mietwagen aus dem Ausland, die schon einen ausländischen Haltereintrag haben und durch Speer den zweiten bekommen => das war´s.

2.: Selbst wenn das Fahrzeug noch keinen Haltereintrag hat, dürfte Speer als Consultingunternehmen, also reiner Dienstleister für die Fahrzeuganmeldung, vom Bafa nicht als Autohaus, Autovermietung oder Leasinggesellschaft anerkannt werden und somit erfüllt ein Fahrzeug mit diesem Haltereintrag auch nicht die Kriterien für Jahres- Vorführ oder Werksangehörigenwagen. Mit diesem Haltereintrag sind das ganz normale Gebrauchtwagen.

Ich befürchte, dass hier noch etliche andere Käufer eine böse Überraschung erleben werden.

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Hallo Casablanca!

Danke für die schnelle Antwort!Wenn du schon etwas mehr wissen würdest, antworte Bitte hier wieder, weil es sehr nützlich für uns alle ist. Zur Zeit ist die Wartezeit angesagt.

MFG Homohomini

hallo,

ich habe heute ebenfalls einen Ablehnungsbescheid von der Bafa bekommen:

mit folgenden Grund: das das Auto nur einmalig auf den Antragsteller bzw. auf einen Kfz- Hersteller usw. zugelassen werden sein darf.

Ich habe meinen Opel Corsa D bei Inoglu Cars in Rüsselheim gekauft und der Authändler hat mir zugesichert das, das Auto Abwrackfähig ist.
Auch auf seiner Homepage wirbt der Händler mit der Abwrackprämie.
Das ist doch glatter Betrug oder nicht?

Ich bin deshalb davon ausgegangen das ich die Abwrackprämie bekomme sonst hätte ich den Jahreswagen nicht gekauft.

mfg

Wenn er es vorsätzlich macht ist es Betrug... ansonsten ist es scheisse gelaufen... Wenn du nichts schriftliches in der Hand hast, wo dir vom AH versichert wird, dass das Auto den BAFA Richtlinien entspricht, wirst du wohl leider keine Chancen haben irgendwas zu erreichen und das Geld als Lehrgeld verbuchen müssen.... Wenn er aber agressiv damit wirbt und du es irgendwie nachweisen kannst, wird nen findiger Anwalt da evtl. irgendne Chance finden ne Wandlung anzustreben...

ich werde morgen mit dem Autohändler telefonieren. Vielleicht lässt sich das auch ohne Streit regeln. Werde euch davon berichten.

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Eine Wandlung (richtigerweise: "Rücktritt"😉 würde ich da nicht anstreben. Ganz einfach Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Der ist ja auch recht genau bezifferbar 😉.
Wie stark die Beweislage hierfür sein muss, wird erst noch zu klären sein. Wenn der Händler wusste, dass abgewrackt werden soll (zum Beispiel, weil er die Formalitäten erledigt hat), könnte dies vielleicht auch schon ausreichen. Ihr wisst ja: "Auf hoher See und vor Gericht"... usw. 😉

ich habe mich ja nur aufgrund der Abwrackprämie zum Jahreswagenkauf entschieden. Das wusste der Händler. Mein Vater war beim Kauf dabei.
Der Händler wusste das es mir um die Abwrackprämie geht.
Jetzt stehe ich da mit einen Ablehnungsbescheid und wer zahlt mir jetzt die 2500?

Zitat:

Original geschrieben von klitschko01


ich habe mich ja nur aufgrund der Abwrackprämie zum Jahreswagenkauf entschieden. Das wusste der Händler. Mein Vater war beim Kauf dabei.
Der Händler wusste das es mir um die Abwrackprämie geht.
Jetzt stehe ich da mit einen Ablehnungsbescheid und wer zahlt mir jetzt die 2500?

Vermutlich der Händler, wenn er die Prämientauglichkeit zugesichert hat.

Dafür bist allerdings du beweispflichtig. Als Zeugen hast du schonmal deinen Vater. Auch die äußeren Umstände sprechen dafür und könnten als Indiz gewertet werden.(Jahreswagenkauf anfang dieses Jahres.)
Ob du den Schaden vom Händler bekommst, hängt aber letztlich, wenn es so weit kommt, vom Gericht ab. Daher wäre es auch gut, wenn du irgendwas schriftliches hast, in dem der Händler die Abwrackprämie zugesichert hat (Zeitungsanzeige, Angebot, Vertrag.) oder wenn der Händler die Abwicklung der Beantragung übernommen hat. Vielleicht kennst oder findest du auch einen anderen Kunden des Händlers, dem ebenfalls die Prämie zugesichert wurde? Das wäre dann auch ein möglicher Zeuge.
Mach am besten auch noch Screenshots von der Händlerwebsite mit dem Abwrackangebot, und speichere die Website.

Wenn du das Gefühl hast, dass du den Anspruch einigermassen sicher belegen kannst, schickst du dem Händler eine Rechnung mit Zahlungsfrist von 2 Wochen (Das kostet dich erstmal nichts, und der Händler ist in Verzug, wenn er nicht zahlt und die forderung berechtigt ist.) Dann gehst am besten zu einem Anwalt, denn wenn der Händler in Verzug ist, muss er auch die Anwaltsgebühren zahlen, wenn die Forderung rechtens war. Der Anwalt kann dir dann im Rahmen einer Erstberatung sagen, ob Aussicht auf Erfolg besteht, da hält sich das finanzielle Risiko in Grenzen(max. 190 Euro für Privatleute).

Das was ich hier schreibe ist nur eine persönliche Meinung eines Physikers und keine Rechtsberatung eines Juristen, also keine Gewähr.

Zitat:

Original geschrieben von abwrack


Auch die äußeren Umstände sprechen dafür und könnten als Indiz gewertet werden.(Jahreswagenkauf anfang dieses Jahres.)

Zitat:

Original geschrieben von haschee


Definition der Bafa am 15.01. war aber noch "Jahreswagen = Fahrzeug das auf einen DEUTSCHEN Hersteller direkt oder einen DEUTSCHEN Händler zugelassen war." 😉
Nix von Mietwagen, Importen oder gar importierten Mietwagen. Hat sich ja zwischendurch geändert.

Allein die Bezeichnung Jahreswagen ist auch kein Alleingut der Bafa...

Es gab auch schon vor der jetzige Definition der Bafa Jahreswagen und es wird sie auch danach noch geben.

Sollte also jemand einen Jahreswagen kaufen ohne zu fragen ob das ein Jahreswagen "im Sinne der Definition der Bafa" ist - ist er selber schuld. (wenn der Händler das Prämieninteresse weiß und es verspricht ist das natürlich was anderes)

Anhang Definition eines Jahreswagen im Sinne der Bafa - Stand 16.01.2009. 🙂

Ich habe heute auch den Brief meines Jahreswagens erhalten, um ihn zulassen zu können. Das Auto kommt aus Österreich und in der Zulassungsbescheinigung Teil II der österreichischen Behörde steht:

Zugelassen am: 19.05.2008
Name: irgendein KfZ-Vermieter
Erstzulassung: 30.04.2008
...
Anzahl der Vorzulassungen: 1

Wenn ich das richtig interpretiere, war das Ding also zw. April und Mai schonmal zugelassen, und ab Mai dann nochmals auf die Autovermietung. Ist das korrekt? Damit wäre dann kein Anspruch auf die Prämie mehr möglich, oder?

Habe mit übrigens vom Händler die schriftliche Bestätigung geben lassen, dass das Auto den Förderbedingungen der BAFA entspricht - sonst hätte ich das Teil ja auch nicht gekauft.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von drsnuggles


Ich habe heute auch den Brief meines Jahreswagens erhalten, um ihn zulassen zu können. Das Auto kommt aus Österreich und in der Zulassungsbescheinigung Teil II der österreichischen Behörde steht:

Zugelassen am: 19.05.2008
Name: irgendein KfZ-Vermieter
Erstzulassung: 30.04.2008
...
Anzahl der Vorzulassungen: 1

Wenn ich das richtig interpretiere, war das Ding also zw. April und Mai schonmal zugelassen, und ab Mai dann nochmals auf die Autovermietung. Ist das korrekt? Damit wäre dann kein Anspruch auf die Prämie mehr möglich, oder?

Habe mit übrigens vom Händler die schriftliche Bestätigung geben lassen, dass das Auto den Förderbedingungen der BAFA entspricht - sonst hätte ich das Teil ja auch nicht gekauft.

Gruß

Laut BAFA sind nur Fahzeuge föderbar die auf den Hersteller bzw. Händler zugelassen waren. Also keine Miet- Leasingfahrzeuge.

Zitat:

Original geschrieben von RX4


Laut BAFA sind nur Fahzeuge föderbar die auf den Hersteller bzw. Händler zugelassen waren. Also keine Miet- Leasingfahrzeuge.

Sorry, aber da liegst du wohl falsch:

Lt. Bafa:

Das Fahrzeug
• muss zum ersten Mal zugelassen sein
oder
• darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die
Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen
Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine
herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine
Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

Siehe: http://www.bafa.de/.../foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf

Zitat:

Original geschrieben von drsnuggles



Zitat:

Original geschrieben von RX4


Laut BAFA sind nur Fahzeuge föderbar die auf den Hersteller bzw. Händler zugelassen waren. Also keine Miet- Leasingfahrzeuge.
Sorry, aber da liegst du wohl falsch:

Lt. Bafa:

Das Fahrzeug
• muss zum ersten Mal zugelassen sein
oder
• darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die
Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen
Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine
herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine
Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

Siehe: http://www.bafa.de/.../foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf

Sorry, habs gerade auch gelesen, hatte noch die alte Definition im Kopf.

Kein Problem 😉 Aber wäre denn nach neuer Definition alles OK? Werd aus der Bestimmung nicht ganz schlau. Im Brief ist sind insg. nur 2x Stempel (An- und Abmeldung), aber das mit der Anzahl der Vorzulassungen (1) macht mich stutzig...

Zitat:

Original geschrieben von haschee


zeig mir doch bitte einen aktuellen § zur endgültigen Stilllegung.

VERSCHROTTE DEINEN WAGEN UND VERSUCH IHN DANN WIEDER ANZUMELDEN UND WENN DU DAMIT FERTIG BIST MELDE DICH WIEDER.DIE ALTE FRIST WAR ÜBRIGENS 2 JAHRE BIS ZUM VOLLGUTACHTEN.

Zitat:

Original geschrieben von drsnuggles


Kein Problem 😉 Aber wäre denn nach neuer Definition alles OK? Werd aus der Bestimmung nicht ganz schlau. Im Brief ist sind insg. nur 2x Stempel (An- und Abmeldung), aber das mit der Anzahl der Vorzulassungen (1) macht mich stutzig...

Das koennte allerdings ein Problem sein ...

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