abgeschleppt obwohl keine Schilder

Hallo, darf ich abgeschleppt werden obwohl da kein einziges Schild steht?
Ich muss 330€ bezahlen. Das Schild sind die sogar gerade dabei aufzubauen. Ich habe aber ein Video gemacht an dem Tag wo ich mein Auto geparkt habe. Es ist nirgends zu sehen dass es ein privat Parkplatz oder sonstiges ist.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit dass man es abschleppen darf.

200 Antworten

Im Screenshot hatte der TE aber die Mitteilung bekommen, dass das Fahrzeug bereits 5 Tage da stand und es deshalb entfernt wurde.

Soweit ich weiß, endet der öffentliche Raum mit dem Gehweg.
Alles was hinter dem Gehweg ist, ist nicht mehr öffentlich.
Somit sind die Parkplätze privat.
Ansonsten müssten sie als öffentliche Parkplätze gekennzeichnet sein.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 16. April 2024 um 05:40:22 Uhr:


Im Screenshot hatte der TE aber die Mitteilung bekommen, dass das Fahrzeug bereits 5 Tage da stand und es deshalb entfernt wurde.

Aaah....ok

Zitat:

@Goede schrieb am 16. April 2024 um 05:51:52 Uhr:


Soweit ich weiß, endet der öffentliche Raum mit dem Gehweg.
Alles was hinter dem Gehweg ist, ist nicht mehr öffentlich.
Somit sind die Parkplätze privat.
Ansonsten müssten sie als öffentliche Parkplätze gekennzeichnet sein.

Interessant. Und wo erkennst du einen Gehweg? Wie kannst du erkennen, dass die Parkplätze hinter einem Gehweg liegen? Und woraus ergibt sich, dass hinter einem Gehweg der öffentliche Raum endet?

Dann habe ich viel gelernt. Es wären dann alle Grünanlagen hinter Gehwegen privat.

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Was für ein Rechtsunverständnis bei vielen Autofahrern. Erstaunlich auch, wie viele mein und dein nicht unterscheiden können oder wollen.

Privatgrundstücke müssen nicht gekennzeichnet werden. Nur weil es Grundstückeigentümer gibt, die in ihrer Not und um langwierige sinnfreie Diskussionen zu vermeiden Schilder anbringen, wird daraus noch lange keine Pflicht. Die müsste im Gesetz stehen. So eine Pflicht gibt es nicht. Die Rechte der Eigentümer sind trotzdem zu beachten.

Vor der Jahrtausendwende gab es einige autofahrerfreundliche Urteile, die aber schon damals kritisch gesehen wurden. Das ist aber längst geklärt - zuungunsten rücksichtsloser Autofahrer.

Verbotenes Parken auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Absatz 1 BGB dar. Die Grundstückbesitzer dürfen fremde Parker ohne jede Einschränkung abschleppen lassen.

Der ganze Unsinn wie irgenwelche Wartezeiten oder im Gegenteil keine Wartezeiten, versuchen anzurufen, Zettel anbringen und ähnlicher Quatsch ist seit dem Urteil "BGH V ZKR 144/08" eindeutig geklärt und nicht erforderlich.

Gleiches gilt für die Frage, ob das abgeschleppte Fahrzeug als Pfand einbehalten werden darf. Ja, es darf.

Für die Optik von Privatparkplätzen gilt ähnliches wie bei einer nicht vorhandenen Beschilderungspflicht. Nur weil bei einigen Gemeinden öffentliche Parkplätze wie private aussehen, gibt es Autofahrern kein Recht, auf privaten Flächen zu parken.

Zudem sind private Flächen viel einfacher zu erkennen, als Falschparker es gerne darstellen. Dazu reicht ein Blick in die StVO, die für Falschparker natürlich nicht gilt.

Zum Beispiel § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge:

Zitat:

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.

Heißt übersetzt: Auf allen Flächen, die keine Fahrbahn sind, hat das heilig Blechle nichts verloren. Handelt es sich bei der Fläche auf dem Bild um eine Fahrbahn? Für mich eindeutig nicht.

Für Ausnahmen benötigt der Parker also ein Recht. Mehrere Ausnahmen stehen direkt in der StVO, zum Beispiel §12, Absatz 4:

Zitat:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Auf Seitenstreifen ist nur das längsparken erlaubt (ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren).

Weitere Ausnahmen sind durch eine entsprechende Beschilderung möglich. Zum Beispiel das Querparken wie in diesem Fall. Das müsste also durch Beschilderung freigegeben werden.

Oder es bedarf der eindeutigen Erlaubnis des Grundstückbesitzers.

Die Ausnahmen treffen auf das gezeigte Grundstück alle nicht zu. Es wird weder in Längsrichtung auf einem Seitenstreifen geparkt, noch gibt es eine Beschilderung, noch hat der TE die Erlaubnis (in welcher Form auch immer) vom Grundstückeigentümer.

Frage an den Vorschreiber: Darf hier jeder parken, oder handelt es sich um Privatparkplätze?

Edit: Die Schilder wurden nur für gestern aufgestellt, weil wegen Reinigungsarbeiten dort ein absolutes Halteverbot galt. Ansonsten gibt es dort keine Beschilderung.

Img

Zitat:

Darf hier jeder parken, oder handelt es sich um Privatparkplätze?

Die Frage ist so falsch gestellt. Die Besitzverhältnisse spielen überhaupt keine Rolle.

Es handelt sich weder um die Fahrbahn noch um längsparken auf einem Seitenstreifen.

Also braucht der Parkwillige eine andere Erlaubnis. Schilder sind nicht vorhanden. Eine andere gesetzliche Ausnahme ist mir auch nicht bekannt.

Wenn der Parkwillige weder selbst Eigentümer / Besitzer ist noch von dem eine Erlaubnis hat darf er dort nicht parken.

Falls die Gemeinde dort auf die Art unzulässige öffentliche Parkplätze eingerichtet hat darf das natürlich nicht auf andere, optisch ähnliche, Flächen übertragen werden.

@MrMurphy

Schöner Versuch. Du liegst trotzdem falsch.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 15. April 2024 um 23:31:34 Uhr:



Zitat:

@pido schrieb am 15. April 2024 um 21:31:44 Uhr:


Und dann das ganze noch mit der Kamera aufnehmen?

Na wie würdest du denn reagieren, wenn dein Auto nicht mehr da steht und du über die Polizei von der Umsetzung erfährst? Genau, du würdest als pfiffiges Köpfchen dein smartphone nehmen und Fotos oder ein Video von der Situation machen. Wenn du dort ab und an die Sippe besuchst, wirst du auch die spätere Errichtung des Hinweisschildes dokumentieren. Also alles gut und kein Grund zur Aufregung.

Natürlich würde ich Fotos oder Videos machen wenn mein Auto weg wäre.
Aber wenn ich es abstelle und grade verlasse ist mir das noch nie in den Sinn gekommen. Warum auch?

Ich richte mich nach

a) den Gesetzen
b) veröffentlichen Gerichtsurteilen
c) anerkannten Kommentaren, die von Gerichten und Anwälten verwendet werden

Wenn das deiner Meinung nach nicht gilt hast du halt ein anderes Rechtsverständnis.

@TE: Wo befindet sich dieser Parkplatz, in welcher Entfernung zu welchem Flughafen und wie kommt man von dort zum Flughafen und wieder zurück zum Auto?

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 16. April 2024 um 07:34:56 Uhr:


Ich richte mich nach

a) den Gesetzen
b) veröffentlichen Gerichtsurteilen
c) anerkannten Kommentaren, die von Gerichten und Anwälten verwendet werden

Wenn das deiner Meinung nach nicht gilt hast du halt ein anderes Rechtsverständnis.

Wenn du deine Widersprüche nicht erkennen kannst, liegt das sicherlich nicht an meinem mangelnden Verständnis.

Zitat:

@TE: Wo befindet sich dieser Parkplatz, in welcher Entfernung zu welchem Flughafen und wie kommt
man von dort zum Flughafen und wieder zurück zum Auto?

Was für eine Rolle spielt das für das Abschleppen?

Ich finde zwei andere Angaben des @TE viel interessanter. Einerseits schreibt er

Zitat:

Mein 16- jähriger sohn hatte einen oberschenkelbruch weshalb ich schnell fliegen musste da er auf Klassenfahrt war in malle

und vorher

Zitat:

Hätte mich jemand angerufen hätte ich mein fsbrzeug direkt umgepackte aber einfach abschleppen ?!!

Für mich passt das nicht zusammen.

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