Abgeschleppt, obwohl ich parken durfte!!
Ich habe heute mein Mietauto am rechten Fahrbahnrand gemäß den Vorgaben der StVO geparkt. 2 Minuten später kam die Polizei. Der Beamte sagte, dass ich generell nicht auf Fahrbahnen parken darf. Ich verwies auf die StVO und darauf, dass es kein Halteverbotsschild gibt. Auch nannte ich diverse Straßen, wo jeder täglich auf der Straße parkt (legal).
Er sagte, dass er nicht dafür da ist, mir die StVO zu erklären und bat mich, wegzufahren. Ich verwies erneut auf das Gesetz und sagte, dass ich nicht wegfahren werde.
Daraufhin ordnete er einen Abschlepper an und der Mietwagen wurde vor meinen Augen abgeschleppt.
Jetzt ganz ehrlich: Gegen welche Vorschrift soll ich verstoßen haben? Sind wir hier echt schon im Polizeistaat, wo sich Beamte über das Gesetz stellen? In jeder 30er-Zone parken Autos am Fahrbahnrand, sogar dort, wo es nur 1 Spur pro Fahrstreifen gibt.
Beste Antwort im Thema
Ich sage mal so ohne eine rechtliche Begründung: Ich wäre niemals auf die Idee gekommen, dort zu parken. Ich würde damit eine von zwei Fahrspuren blockieren. Man braucht aus meiner Sicht nicht für alles ein Verbotsschild. Normaler Verstand dürfte auch ausreichen.
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Zitat:
@Schubbie schrieb am 4. Juni 2018 um 22:06:24 Uhr:
Können sich denn nun mal endlich ein paar verabreden und sich gemeinsam an die Stelle stellen, um zu gucken, ob sich dann beschwert wird und um zu testen, ob sich dann weitere Fahrzeuge hinzustellen?
Ich werde dort nicht parken.
Und da kann Hamburg noch froh sein! Beim vorletzten Versuch, dieser war am am 16. Februar 1962, ging's viel übler aus.
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Kann nicht schlafen und habe alle 10.000 Posts gelesen.
Euch allen vielen Dank für Eure Mühen!
War wie ein Roman, mit lustigen und spannenden Stellen. Ich musste viel Kopfschütteln über anfängliche Ablehnung des TE. Da hatte ich richtig Mitleid mit ihm, alle waren gegen ihn. Jetzt ist es natürlich leichter, aber ich habe fleissig seine Beiträge bedankt, mehr kann ich ja jetzt nicht mehr tun, außer hier noch nachzutragen:
Ich war und bin vollkommen seiner Meinung und hätte exakt aus seinen Motiven ganz genauso gehandelt und argumentiert. Ich freue mich über den Erfolg, der schon an dieser Stelle eingetreten ist und nicht erst später. (Falls er nichts verschwiegen hatte, hätte sein Erfolg irgendwann später eintreten müssen.)
Erstaunt bin ich über die Ahnungslosigkeit vieler Zeitgenossen und über ihre Obrigkeitshörigkeit. So viele hätten brave DDR-Bürger abgegeben, und haben uns genau dafür so verdammt und herablassend behandelt.
(Ich hoffe, jetzt kommt wieder bissel Schwung in die Diskussion, richtig schön gewürzt mit allerlei Mutmaßungen. Später poste ich vielleicht noch Beweismittel für irgendwas, hihi. 100 Seiten sollten kein Problem sein. Wir müssen nicht nur Verkehrsrecht behandeln, auch Elektroherde anschließen, Grundgesetz und Vergangenheitsbewältigung haben hier Berechtigung!)
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. Juni 2018 um 09:25:20 Uhr:
Wobei im Westen auch nicht alles schlecht war!
Deswegen haben viele ja "rübergemacht" ;
soger bis nach Hamburg 😁 😁 😛
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 4. Juni 2018 um 16:32:26 Uhr:
Was willst du denn mit §36 bezwecken? Dessen Anwendung braucht auch eine Rechtsgrundlage und die liegt hier nicht vor. Parken am rechten Fahrbahnrand nach §12 StVO - und ja, dann Ende der Diskussion.
§36 betrifft die polizeiliche Weisung. Die Polizei hat ihn aufgefordert wegzufahren, das hat er nicht gemacht. Damit hat es sich der polizeilichen Weisung widersetzt, was entsprechend geahndet wird.
Eine solche Weisung kann die Polizei fast immer geben, z.B. dann, wenn sie meint ein Fahrzeug parkt verkehrsbehindernd obwohl kein anderer § gegen das Parken spricht.
Zitat:
@coolhh schrieb am 7. Juni 2018 um 10:09:10 Uhr:
§36 betrifft die polizeiliche Weisung. Die Polizei hat ihn aufgefordert wegzufahren, das hat er nicht gemacht. Damit hat es sich der polizeilichen Weisung widersetzt, was entsprechend geahndet wird.
Eine solche Weisung kann die Polizei fast immer geben, z.B. dann, wenn sie meint ein Fahrzeug parkt verkehrsbehindernd obwohl kein anderer § gegen das Parken spricht.
Für welche Situationen ist der § 36 gedacht und für welche nicht?
Zitat:
Nicht vom Regelungszweck des § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO umfaßt sind demnach solche Weisungen, die keinem augenblicklichen Bedürfnis zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Erhaltung seiner Sicherheit entspringen. (BGH v. 31.01.1984)
§ 36 wäre z. B. nach einem Unfall anwendbar: "Hören sie auf zu gaffen und fahren sie weiter".
Beim Parkverbot geht es aber nicht um eine augenblickliche, sondern dauerhafte Regelung des Straßenverkehrs. Es kann nicht sein, dass an einer bestimmten Stelle ein unsichtbares Parkverbot herrscht, das für den VT gar nicht erkennbar ist, sondern erst, wenn zufällig die Polizei vorbeikommt und es nach § 36 Abs. 1 StVO mal eben spontan verkündet. So läuft´s mit Sicherheit nicht und dazu ist dieser Paragraph nicht da und so wird er von Gerichten auch nicht ausgelegt.
Zitat:
@coolhh schrieb am 7. Juni 2018 um 10:09:10 Uhr:
§36 betrifft die polizeiliche Weisung. Die Polizei hat ihn aufgefordert wegzufahren, das hat er nicht gemacht. Damit hat es sich der polizeilichen Weisung widersetzt, was entsprechend geahndet wird.
Eine solche Weisung kann die Polizei fast immer geben, z.B. dann, wenn sie meint ein Fahrzeug parkt verkehrsbehindernd obwohl kein anderer § gegen das Parken spricht.
Das kann die Polizei aber nur im rechtlichen Rahmen machen. Sicherlich kann sie insbesondere zur Gefahrenabwehr und auf Grundlage der jeweiligen Länderregelungen tätig werden und entsprechende Aufforderungen erteilen. Was sie aber nicht kann ist selber eine vermeintliche Rechtslage zu erfinden, nur um etwas zu ahnden, was per Gesetz gar nicht verboten ist.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 7. Juni 2018 um 13:25:22 Uhr:
Und ich bin sehr froh, in einem Land zu leben, wo das so geregelt ist.
Wahre Worte. Danke. Immer wieder muss man daran erinnert werden.
Er hat ja aber im Endeffekt nicht viel dazu beigetragen und uns oft lange warten lassen. Ein Held ist er deswegen nun nicht.