Xenonlicht und Polizeikontrolle

VW Phaeton 3D

Guten Abend zusammen,

heute mal was aus der Kategorie "Ich verstehe die Welt nicht mehr".

Wie ich vor geraumer Zeit im Beitrag "einäugiger Adler" berichtet habe, wurde bei meinem Großen das Xenonabblendlicht auf der Beifahrerseite gewechselt, weil der Brenner seinen Geist aufgegeben , bzw. das Licht eine rötliche Färbung angenommen hatte, ... so weit so gut!
Leider war immer noch ein deutlicher Farbunterschied zu erkennen, der sich aber in relativ kurzer Zeit wieder geben sollte. (Wurde mir auch durch das Forum bestätigt.)
Leider trat bei mir diese Änderung nicht ein, im Gegenteil. Der Farbunterschied zwischen neuem Brenner (leicht gelblich) und dem intakten Brenner auf der Beifahrerseite (Xenonblau) wurde eher noch deutlicher. Auf Anfrage beim Werk wurde meinem freundlichen mitgeteilt, dass LEICHTE Unterschiede in den Farben aufgrund des Alters des jeweiligen Xenonbrenners normal seien und Beanstandungen diesbezüglich in den Bereich der "Kundennörgelhaftigkeit" fallen. Zähneknirschend habe ich diese Tatsache z.K. genommen. ....
Auf einer abendlichen Fahrt wurde ich im Rahmen einer allg. Verkehrskontrolle durch die Polizei auf meine unterschiedlichen Abblendlichter (Blendeffekt) hingewiesen, kam aber mit einer mündlichen Verwarnung davon. (Der Ordnungshüter war von der netten Sorte! *g* )
Wohl oder übel ließ ich daraufhin den Brenner auf der Beifahrerseite wechseln und oh Wunder der Farbunterschied war verschwunden. Die von mir hochgeschätzte Hotline zog sich mehr schlecht als recht aus der Affäre und über meine Werkstatt wurde ich informiert, dass die Blaufärbung ggf. in ferner Zukunft eintreten könne.

JETZT KAM MIR DER FOLGENDE UMSTAND IN DEN SINN!!:
Bei meinem letzten Wagen, einem Passat, war die Färbung des Xenonlichtes stets blau und hatte NIE einen leicht gelblichen Ton.

IST ES MÖGLICH, DASS SICH DIE BRENNER IM LAUFE DER ZEIT GEÄNDERT HABEN?

WELCHE FÄRBUNG HAT BEI EUCH DAS ABBLENDLICHT?

IST BEI DEN RELATIV NEUEN PHAETON DAS LICHT GELBLICHER ALS BEI DEN ETWAS ÄLTEREN?

Für Eure Anregungen, Hinweise, etc. wie immer stets DANKBAR!!!!

Gruß

Tyralion

110 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Caravan16V


... was sicher nicht mein Problem ist. Wer es glauben will, der darf das gerne tun. Wer es nicht glauben will, den zwinge ich nicht dazu.

ciao

Du sagst es.

peso

Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers


So was hat sich doch hier gar nicht herauskristallisiert.

Es gibt Fahrzeuge, die haben links ein blaues Licht und rechts ein gelbliches Licht. Beides sind Xenon-Scheinwerfer und beide sich zugelassen. Der Farbunterschied kommt daher, dass der Brenner nur auf einer Seite gewechselt wurde.

Ich kann mich noch daran erinnern, dass der TÜV bemängelt hat, dass nur ein Reflektor gewechselt wurde und es deshalb zu unterschiedlichen "Abstrahlfarben" gekommen ist.

peso

Hi,

Habe den ganzen Thread gelesen, weil er für mich als angehenden Wirtschaftsjuristen durchaus spannend ist: In der Praxis lernt man Gesetz, nicht in der Bibliothek.

Die Sachlage ist nun ja wirklich absolut eindeutig.

Die Frage war:
Kann / Darf ein Polizist ein Fahrzeug bemängeln, weil es von aussen so aussieht als ob verschiedene Leuchten da sind?
("Ihre Lampen leuchten nicht gleich stark. Ich vermute, es sind verschiedene Leuchten eingesetzt"😉
JA, das darf er.

Darf ein Polizist das Fahrzeug bemängeln, weil die Leuchten zwar gleicher Bauart (siehe Caravan) sind, aber wegen unterschiedlichen alters nicht mehr die selbe Leuchtkraft haben?
Nein.

Lieber peso, dies solltest / musst du schlicht anerkennen und eingestehen, dass du auf dem Holzweg bist.

Gruss und einen schönen Abend.

Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers


Es gibt Fahrzeuge, die haben links ein blaues Licht und rechts ein gelbliches Licht. peso

peso , das gelbliche ist der Blinker !

smartelman

du bist der weltgrößte Schwätzer den ich kenne , peso.

Zitat:

Original geschrieben von G-PunktLader


Hi,

Habe den ganzen Thread gelesen, weil er für mich als angehenden Wirtschaftsjuristen durchaus spannend ist: In der Praxis lernt man Gesetz, nicht in der Bibliothek.

Die Sachlage ist nun ja wirklich absolut eindeutig.

Die Frage war:
Kann / Darf ein Polizist ein Fahrzeug bemängeln, weil es von aussen so aussieht als ob verschiedene Leuchten da sind?
("Ihre Lampen leuchten nicht gleich stark. Ich vermute, es sind verschiedene Leuchten eingesetzt"😉
JA, das darf er.

-Nein , darf er nicht. Er muss sich immer auf den Verstoss eines Gesetzes berufen können. Alles was in der STVO nicht verboten ist , ist erstmal erlaubt.

Es gibt kein Gesetz , was da lautet: Du MUSST zwei "Leuchtmittel" in deinen "Leuchten" betreiben , die farblich gleich sind. Sie müssen nur bauartlich geprüft und zugelassen für den Fahrzeugtyp sein. Er kann somit keine Mängelkarte ausfüllen , weil es für sowas noch nicht mal einen Begriff in der polizeilichen Mängelliste gibt

Zitat:

Original geschrieben von G-PunktLader


Darf ein Polizist das Fahrzeug bemängeln, weil die Leuchten zwar gleicher Bauart (siehe Caravan) sind, aber wegen unterschiedlichen alters nicht mehr die selbe Leuchtkraft haben?
Nein.

Eine unterschiedliche Leuchtkraft ist hier gar nicht der Brennpunkt der Diskussion. Wir unterhalten uns hier über unterschiedlich produzierte Lichtfarben der bauartlich gleichen Brenner. Bitte wirklich den Thread von Anfang an lesen.

Auch das Betreiben unterschiedlicher Leuchtfarben ist gesetzlich nicht verboten , solange das Leuchtmittel typgeprüft ist.

Zitat:

Original geschrieben von G-PunktLader


Lieber peso, dies solltest / musst du schlicht anerkennen und eingestehen, dass du auf dem Holzweg bist.

Gruss und einen schönen Abend.

bevor peso hier je manch seiner denkwürdigen Thesen überdenken und einen Irrtum eingestehen würde , wird ehr mein tauber Oppa ausn Bergen wieder Chef der Philamoniker.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von dickschiffuser


-Nein , darf er nicht. Er muss sich immer auf den Verstoss eines gesetzes berufen können. Alles was in der STVO nicht verboten ist , ist ermal erlaubt.
Es gibt kein Gesetz , was da lautet: Du MUSST zwei "Leuchtmittel" in deinen "Leuchten" betreiben , die farblich gleich sind. Sie müssen nur bauartlich geprüft und zugelassen für den Fahrzeugtyp sein. Er kann somit keine Mängelkarte ausfüllen , weil es für sowas noch nicht mal einen Begriff in der polizeilichen Mängelliste gibt

Eine unterschiedliche Leuchtkraft ist hier gar nicht der Brennpunkt der Diskussion. Wir unterhalten uns hier über unterschiedlich produzierte Lichtfarben der bauartlich gleichen Brenner. Bitte wirklich den Thread von Anfang an lesen.

Auch da Betreiben unterschiedlicher Leuchtfarben ist gesetzlich nicht verboten , solange das Leuchtmittel typgeprüft ist.

. hehehe...

Vorsicht. 🙂
("Ihre Lampen leuchten nicht gleich stark. Ich vermute, es sind verschiedene Leuchten eingesetzt"😉
JA, das darf er.

Natürlich darf er das. Ich habe nicht gesagt "Mängelkarte ausfüllen". Aber wenn dem Herrn Polizisten die Leuchten auffallen, darf er diese durchaus selbst beäugeln. Ohne Gesetz. 🙂 Bemängeln ist dann etwas ganz anderes..

Ich habe den ganzen Thread gelesen.. bereits erwähnt.
"Eine unterschiedliche Leuchtkraft ist hier gar nicht der Brennpunkt der Diskussion. Wir unterhalten uns hier über unterschiedlich produzierte Lichtfarben der bauartlich gleichen Brenner. Bitte wirklich den Thread von Anfang an lesen."

Zugegeben, falsches Wort übernommen. Das Resultat ist aber genau dasselbe.
Man ersetze in meinem Beitrag "unterschiedliche Leuchtkraft" durch "unterschiedlich produzierte Lichtfarben der baurtlich gleichen Brenner" obwohl auch diese Definition zu schwammig ist. Ich denke aber, wir verstehen uns. 😉

Als angehender Jurist solltest du jetzt nicht alle Begriffe durcheinanderhauen.
Es geht geht absolut nicht um Leuchtkraft , sondern um die produzierte Licht-Farbe. Eine gelblicher Brenner hat bei gleicher Leistung die gleiche Helligkeit wie ein blauer Brenner.

mein "täglich Brot" hat hat jeden Tag mit Beleuchtung , Lichtberechnungen und Lichtfarben zu tun , versuch mir jetzt nix von den Basics meiner Materie zu erklären...

Zitat:

Original geschrieben von dickschiffuser


Als angehender Jurist solltest du jetzt nicht alle Begriffe durcheinanderhauen.
Es geht geht absolut nicht um Leuchtkraft , sondern um die produzierte Licht-Farbe. Eine gelblicher Brenner hat bei gleicher Leistung die gleiche Helligkeit wie ein blauer Brenner.

Hast Du meinen Beitrag überhaupt gelesen?

Scheint mir ein ziemlich schwieriges Forum zu sein.

Nichts für ungut, schönen Abend und ciao.

Weder die StVZO noch das KBA verbieten die Verwendung unterschiedlicher Lichtfarben. Ich weiß echt nicht, um was Ihr noch so hitzig diskutiert...

Bitte tut mir den Gefallen, und unterlasst diese absolut nervtötende Haarspalterei. Ist ja nicht auszuhalten 😠

Ciao

Zitat:

Original geschrieben von Caravan16V


Weder die StVZO noch das KBA verbieten die Verwendung unterschiedlicher Lichtfarben. Ich weiß echt nicht, um was Ihr noch so hitzig diskutiert...

Bitte tut mir den Gefallen, und unterlasst diese absolut nervtötende Haarspalterei. Ist ja nicht auszuhalten 😠

Ciao

Einverstanden.

(werde wohl mal bezahlter Haarspalter, hehe)

Schönen Abend

Bleib mal locker g-Punkt !

Du hast grad wirklich eindeutige Bezuggrößen durcheinandergewirbelt. Sowas freut dann immer unsern Freund tcs peso , weil dann hat er noch mehr Möglichkeiten in seine Irrichtung zu argumentieren.

Mit peso kann man ja noch nicht mal einer Meinung sein wieviele Reifen denn ein Phaeton so hat...

dsu hat mit dem was er da schreibt voll und ganz Recht.
Es gibt keine Pflicht beide Leuchtmittel zu wechseln , selbst wenn eines eine andere Lichtfarbe hat , und somit gibt es auch keinen Bemängelungsgrund = Mängelkarte eines Ordnungshüters , ausser eben , dieser Polizist heist peso.

smartelman

Zitat:

Original geschrieben von G-PunktLader


Hi,

Habe den ganzen Thread gelesen, weil er für mich als angehenden Wirtschaftsjuristen durchaus spannend ist: In der Praxis lernt man Gesetz, nicht in der Bibliothek.

Die Sachlage ist nun ja wirklich absolut eindeutig.

Die Frage war:
Kann / Darf ein Polizist ein Fahrzeug bemängeln, weil es von aussen so aussieht als ob verschiedene Leuchten da sind?
("Ihre Lampen leuchten nicht gleich stark. Ich vermute, es sind verschiedene Leuchten eingesetzt"😉
JA, das darf er.

Darf ein Polizist das Fahrzeug bemängeln, weil die Leuchten zwar gleicher Bauart (siehe Caravan) sind, aber wegen unterschiedlichen alters nicht mehr die selbe Leuchtkraft haben?
Nein.

Lieber peso, dies solltest / musst du schlicht anerkennen und eingestehen, dass du auf dem Holzweg bist.

Gruss und einen schönen Abend.

Du hast Recht. Das habe ich auch gar nicht abgestritten.

Der Hauptaufhänger war, dass es bei einem Austausch nur eines Brenners so so starken Farbabweichungen kommt, dass es einem Polizisten aufgefallen ist.

Meiner Denke nach, kann man bei derart gravierenden Abweichungen davon sprechen, dass beide Brenner ausgetauscht werden müssen, um die Einheitlichkeit wieder herzustellen.

Besonders interessant dürfte dies bei Gerantie- und Kulanzregelungen gelten (Neufahrzeuge). Wenn man die Austauschpflicht beider Brenner konstruieren könnte, müsste die Werkstatt beide austauschen.

peso

Zitat:

Original geschrieben von smartelman


peso , das gelbliche ist der Blinker !

smartelman

du bist der weltgrößte Schwätzer den ich kenne , peso.

Wie schon mehrfach angesprochen, fehlt es Dir an Sachlichkeit und Kompetenz bei Diskussionen. Halte Dich doch einfach raus und belästige uns nicht.

Im Übrigen kann die gelbliche Lampe auch eine französische Birne sein, die man während des Urlaubs eingesetzt hat.

Aber stänkern liegt Dir mehr als argumentieren.

peso

Zitat:

Original geschrieben von dickschiffuser


-Nein , darf er nicht. Er muss sich immer auf den Verstoss eines Gesetzes berufen können. Alles was in der STVO nicht verboten ist , ist erstmal erlaubt.
Es gibt kein Gesetz , was da lautet: Du MUSST zwei "Leuchtmittel" in deinen "Leuchten" betreiben , die farblich gleich sind. Sie müssen nur bauartlich geprüft und zugelassen für den Fahrzeugtyp sein. Er kann somit keine Mängelkarte ausfüllen , weil es für sowas noch nicht mal einen Begriff in der polizeilichen Mängelliste gibt

Eine unterschiedliche Leuchtkraft ist hier gar nicht der Brennpunkt der Diskussion. Wir unterhalten uns hier über unterschiedlich produzierte Lichtfarben der bauartlich gleichen Brenner. Bitte wirklich den Thread von Anfang an lesen.

Auch das Betreiben unterschiedlicher Leuchtfarben ist gesetzlich nicht verboten , solange das Leuchtmittel typgeprüft ist.

bevor peso hier je manch seiner denkwürdigen Thesen überdenken und einen Irrtum eingestehen würde , wird ehr mein tauber Oppa ausn Bergen wieder Chef der Philamoniker.

Jetzt, wo Dein Atlatus auch geweckt wurde, wird es wieder richtig lustig.

peso

Zitat:

Original geschrieben von G-PunktLader


.

hehehe...

Vorsicht. 🙂
("Ihre Lampen leuchten nicht gleich stark. Ich vermute, es sind verschiedene Leuchten eingesetzt"😉
JA, das darf er.

Natürlich darf er das. Ich habe nicht gesagt "Mängelkarte ausfüllen". Aber wenn dem Herrn Polizisten die Leuchten auffallen, darf er diese durchaus selbst beäugeln. Ohne Gesetz. 🙂 Bemängeln ist dann etwas ganz anderes..

Ich habe den ganzen Thread gelesen.. bereits erwähnt.
"Eine unterschiedliche Leuchtkraft ist hier gar nicht der Brennpunkt der Diskussion. Wir unterhalten uns hier über unterschiedlich produzierte Lichtfarben der bauartlich gleichen Brenner. Bitte wirklich den Thread von Anfang an lesen."

Zugegeben, falsches Wort übernommen. Das Resultat ist aber genau dasselbe.
Man ersetze in meinem Beitrag "unterschiedliche Leuchtkraft" durch "unterschiedlich produzierte Lichtfarben der baurtlich gleichen Brenner" obwohl auch diese Definition zu schwammig ist. Ich denke aber, wir verstehen uns. 😉 Zustimmung - Das löst aber leider nicht das Problem.

peso

Ich begründe meine Meinung auf § 23 StVO und 49a ff StVZO

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen.

Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten.

Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

Inwiefern jetzt noch Verwaltungsvorschriften oder Urteile bestehen, ist mir nicht bekannt. Dürfte aber auch uninteressant sein. Der Kernsatz steht im Text.

Ach peso ,
ich hab drauf gewartet....
der Passus ist mehr als 50 Jahre alt , aus Zeiten , als man Xenon noch nicht mal schreiben konnte.

-Sie müssen gleichfarbig sein,
****damit ist gemeint ,das gelbe französische Streuglasscheiben nicht gemischt werden dürfen mit Klarglasstreuscheiben ( und umgekehrt ) Zu dem Zeitpunkt hat nun wirklich niemand ahnen können , das es im Zündungshochfrequenzbereich mal um die Differenz zwischen Lichtfarbe 10 hoch 3 und zehn hoch minus 9 gehen würde.

gleich stark
**** mit beiden bauartlich gleichen brennern gegeben

und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten.
**** mit beiden bauartlich gleichen brennern gegeben

auf diesen Passus fält nur ein Dorfpolizist herrein...

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