Xenon Clk 320 BJ.1999 Ohne LWR und SWR
Hallo
Ich besitze seit Februar 2012 den Mercedes CLK 320 Avantgarde W208 vom meinen Onkel Übernommen.
Dieser hat Xenon ( Birnen ,Licht ) nur ohne Wischanlage und Scheibenreinigungsanlage
Er hatte bis jetzt keine Probleme gehabt da er mal bei TÜV Nord war und dieser erst dies bemängelte aber dann diese 2 Seiten Ausdruckte und sagte das es bei diesen Wagen kein Problem ist weil er ja vor 2000 ist.
Also wen ich jetzt Nächsten Monat zum TÜV gehe sagen war mal Dekra und er meckert kann ich ihn doch diesen Wisch zeigen, weil der Wagen ist doch von 1999 und mein Onkel hatte diesen auch so gekauft im Jahr 2005. Ich frage weil mein Onkel es auch nicht zu 100% weis, aber er hatte nie Probleme dann gehabt beim TÜV deswegen brauchte es noch nicht mal zeigen diese 2 Seiten.
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
Ich weiß ja nicht was an unserem Clubnahmen auszusetzen ist, aber ich greife bei meinen Beiträgen nur auf fundiertes Wissen und auf den gesunden Menschenverstand zurück. Und so weiß ich, dass ein Forum nicht als Quelle genannt werden darf. Bei den gesamten Arbeiten die ich verfasst habe war es jedenfalls so und ich glaube dass solche Zitate vor Gericht Gewicht haben.
Ich bin sachlich geblieben und habe eine Quelle bewertet, ich weiß nicht warum ich mich hier beleidigen lassen muss.
Noch was zur Sache:
Ich lebe im Jahr 1997 und besitze einen CLK mit Halogenscheinwerfern. Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass ALWR und SWR für Xenonvorgeschrieben sind, also kaufe ich mir die Xenonscheinwerfer bei Mercedes und baue sie ein. Danach fahre ich zum Tüv und lasse diese eintragen.
Dass bei Mercedes die Xenonscheinwerfer schon 97 nur mit ALWR und SWR verbaut wurden hat damit zutun, dass es schon bekannt war, dass einsolches Gesetz in Zukunft kommen wird und so brauchen keine Grundlegenden änderungen am Fahrzeug nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden.
Das ist mit dem Tagfahrlicht ähnlich, schon bevor das gesetzlich zur Pflicht wurde wurden schon länger die neuen Modelle mit TFL ausgerüstet.
Das nochmal zum Verständnis für die Mitlesenden, mir ist das Niveau hier zu gering und ich klinke mich hier aus.
Gruß Dennis
74 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von MadX
Und womit begründest Du diese Aussage?Zitat:
Original geschrieben von CLK230FAHRER
Man ist nicht in der BeweisPflicht
Ich habe schon an Schulungen und Seminaren
bezüglich genau dieser Problematik teilgenommen.
Wo die Rechtssprechung und Kommentierung ausführlich
erörtert wurde.
Zitat:
Original geschrieben von Nicod78
CLK230Fahrer...geh doch lieber noch ein paar Std. die Bank der Fahrschule drücken, das hast du bitter nötig!
Für den verkehrsicheren Zustand nach STVZO sind einzigst der Halter und Fahrer verantwortlich!Ebenso zählt grundsätzlich auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
und um dies zu umgehen liegst du als Halter/Fahrer eben einzigst und allein in der Beweispflicht!Obendrein hab ich oben schon erwähnt das es den CLK ab Werk Xenon nur in Verb. mit ALWR und SRA gab!
aber lesen scheint nicht unbedingt deine Stärke zu sein, wenn du schon von irgendwelchen BMW´s erzählst
- JUNGE Augen auf... hier ist ein MERCEDES-Forum!!!!!!
Ich habe es sicher nicht nötig auf diesem Niveau
zu diskutieren.
Hier war nie die Rede von irgendwelchen ebay
Bastelbausätzen, sondern vom Original XenonScheinwerfer.
Wenn dieser unter den genannten Voraussetzungen nachgerüstet
wurde ist das legal auch ohne swa und alwr.
Die manuelle Lwr muss aber funktionierten.
Zitat:
Original geschrieben von CLK230FAHRER
Ich habe schon an Schulungen und Seminaren
bezüglich genau dieser Problematik teilgenommen.
Wo die Rechtssprechung und Kommentierung ausführlich
erörtert wurde.
Super, dann hast Du ja sogar in den Schulungsunterlagen die entsprechenden Referernzen. Dann poste die bitte mal.
Würde mich aber sehr wundern, wenn da eine anwendbare Referenz herauskommt.
Der Fahrzeugführer ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dazu gehört auch eine Prüfung der Beleuchtungsanlage. Kann er den ordnungsgemäßen zustand nicht beurteilen, ist er verpflichtet, fachkundigen Rat einzuholen.
So, dann mal her mit den Referenzen.
MadX
Zitat:
Original geschrieben von CLK230FAHRER
Es ist so. Beim 7 er Bmw der ersten Baujahr gab es das damals auch Serie
Ohne alwr und swa.
Na? Und? Was fällt uns dabei auf?
Richtig - War beim CLK nicht so.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Monochromatic
Na? Und? Was fällt uns dabei auf?Richtig - War beim CLK nicht so.
Genau so ist es. Mag au den W140 noch zutreffen, aber W208 sicher nicht.
Ich Brauch hier Referenzen und die, die mit Halbwissen
um sich werfen nicht? Ich verabschiede mich
aus dieser "niveauvollen" Diskussion. Wer ernsthaft
an Schriftstücken interessiert ist bitte per PN.
Ansonsten wünsche ich viel Spaß.
An die Streitsüchtigen, kommt einfach mal
auf ein paar Mb Treffen, dann könnt ihr weiter Diskutieren
und Referenzen gucken wenn euch das so wichtig ist.
Kein Wunder das immer mehr langjährige kompetente Mitglieder
sich aus dem Forum zurückziehen.
§ 22a StVZO:
In den einschlägigen Vorschriften ist bei einer Verwendung von Xenon- Scheinwerfern für Abblendlicht für die Ausrüstung in Kfz nach
– der Rili des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- u Lichtsignaleinrichtungen für Kfz u KfzAnh
– der ECE-Regelung 48 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fz hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- u Lichtsignaleinrichtungen“
– § 50 Abs 10
vorgeschrieben, dass die Kfz zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage u einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, auszurüsten.
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kfz dürfen seit dem 1. 4. 2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs 10 genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs 2 iVm § 50 Abs 10).
lesen Schlauberger, ähm CLK230Fahrer...
da steht zu deutsch:
Alles was nachgerüstet wurde, egal ob diese Umrüstung nun 2002 oder 1995 erfolgte
MÜSSEN nach STVZO bei Xenon IMMER eine ALWR und eine SRA vorhanden sein...
wers nicht hat, muß eben nachrüsten!
Erinnert mich wieder an diese Alu-Heckspoiler-Geschichte
damals wurden die sogar vom TÜV eingetragen, heute sind sie verboten, alle Eintragungen UNGÜLTIG!
Sehr gut Nico.
Du bist mit gutem Beispiel vorangegangen. Ob der CLK230Fahrer das nun auch macht?
Greetz
MadX
Zitat:
Original geschrieben von Nicod78
§ 22a StVZO:In den einschlägigen Vorschriften ist bei einer Verwendung von Xenon- Scheinwerfern für Abblendlicht für die Ausrüstung in Kfz nach
– der Rili des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- u Lichtsignaleinrichtungen für Kfz u KfzAnh
– der ECE-Regelung 48 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fz hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- u Lichtsignaleinrichtungen“
– § 50 Abs 10vorgeschrieben, dass die Kfz zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage u einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, auszurüsten.
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kfz dürfen seit dem 1. 4. 2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs 10 genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs 2 iVm § 50 Abs 10).lesen Schlauberger, ähm CLK230Fahrer...
da steht zu deutsch:
Alles was nachgerüstet wurde, egal ob diese Umrüstung nun 2002 oder 1995 erfolgte
MÜSSEN nach STVZO bei Xenon IMMER eine ALWR und eine SRA vorhanden sein...😁🙂
wers nicht hat, muß eben nachrüsten!
Ach und vor dem 1.4.2000?
Diskussion beendet ihr Hobby Ingenieure
Zitat:
Original geschrieben von CLK230FAHRER
Ach und vor dem 1.4.2000?
Diskussion beendet ihr Hobby Ingenieure
Möchtest Du es nicht verstehen? Es geht um die vom Werk nachgewiesene Bauart. Und beim 208er war das immer mit AWLR und SWR.
Und nein, ich bin kein Hobbyingenieur, sondern Dipl.Ing. Fahrzeugtechnik
Aber nun bitte Referernzen zu Deinem Statement, die Du ja hast.
MadX
willst du es einfach NICHT kapieren?
also Dachluke auf: Informationen folgen unvermittelt....
nochmals für dich, und ganz langsam zum verstehen...
EGAL wann das Fahrzeug mit Xenon nachgerüstet wurde, seit dem .01.04.2000 dürfen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge NUR noch Xenon verbaut haben, welche sie eine ALWR und eine SRA besitzen
- das ist seit dem 01.04.2000 PFLICHT!
Fahrzeuge die vorher auf Xenon umgerüstet wurden, egal ob nun 2000, 1999, oder noch weit früher,
auch diese haben sich an den §50-10 zu halten und falls vorher keine SRA und keine ALWR vorhanden war, so muß diese nachgerüstet werden
Ebenso wird es sein, wenn hier das Gesetz mit dem Tagfahrlicht durchkommt, steht ja schon lange zur Diskussion
dann darft du sogar einen 55er Käfer damit umrüsten, andernfalls ist er nicht mehr zugelassen nach der STVZO!
Das Gesetz an sich ist eindeutig.
Man sollte sich nur auch die Kommentare zur
Ausführung durchlesen. Was bedeutet denn der
Umkehrschluss der o.g Passage zum 01.04.2000