WWK: Problem

Hi all,

die WWK Allgemeine hat Ende 2007/Anfang 2008 eine Rabattaktion gehabt, an der ich teilgenommen habe. In meinem Versicherungsantrag wurde an zwei Stellen schriftlich festgehalten, dass ich 40% Rabatt auf den Monatbetrag erhalte und meine Rate somit 44,00 EUR beträgt.

Nach montelangem Warten und zwischenzeitlichem Nachhaken, wie der Stand der Bearbeitung ist, habe ich am 15.06.08!! meine Versicherungspolice erhalten. Zu meinem Erstaunen wrd darin meine monaltiche Prämie nicht auf 44,00 EUR, sondern 65,75 EUR beziffert. In den vergangenen 6 Monaten wurden auch keine Beiträge von meinem Konto abgezogen. Am 16.06.08 habe ich schriftlich gegen diese Preisabweichung eingereicht. Das sind immerhin mehr als 20,00 EUR / Monat als im Antrag festgehalten.

Mit dem Erhalt der Police habe ich, so AGB, 14 Tage Zeit gehabt, die Versicherung zu widerrufen. Dies habe ich auch schriftlich per Einschreiben zum 30.06.08 mit Rückschein getan. Der Rückschein ist auch zurückgekommen, allerdings hat sich die WWK bis heute weder zu meinem Widerspruch der Abweichung, noch zum Widerruf geäussert. Da ich nun nicht weiss, ob meine Kündigung zum 30.06.08 akzeptiert wurde, habe ich am 30.06.08 online eine andere Versicherung abgeschlossen, Beginn 01.07.08, da mir auf Anruf bei der WWK niemand Auskunft geben konnte, wie Stand der Dinge ist.

Heute wurden mir dann die fälligen 6 Monate von meinem Konto abgezogen, natürlich auf Basis der 65,75 EUR.Ich werde diese zurückbuchen und auf Basis der 44,00 EUR die fälligen Beiträge überweisen.

Wie seht ihr das? Ist mein Vorgehen rechtens oder wie würdet ihr euch verhalten?

VGStef

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von pepko


Hallo stef1975,
 
als erstes: bei solche Sachen benutze ich lieber Email, oder Fax mit ausgedrücktem Protokol, als Einschreiben. Wenn man per Einschreiben was sendet, der Empfänger kann zwar sagen, ja, ich habe was empfangen, aber das war keine Kündigung, sondern nur ein gewöhnliches Brief. Danach hast du kein Beweiss, einfach gar nichts und Faxprotokol ist sriftliche beweiss mit Datum, Uhrzeit, Versender und Empfänger und wird von Gericht absolut anerkannt und Einschreiben - nur Beweiss, dass ein Briefunschlag von dir an Versicherung eingegangen.
 
als zweites: hast Verkehrsrechtschutzversicherung?
wenn ja, dan nichts wie hin - zum Rechtsanwalt, mit allen deinen Unterlagen.
 
Sowas machen keine vernünftige Versicherungen!!!

Sei dir mal da nicht so sicher....

Auch ein Faxprotokoll und eine E-Mail kann man manipulieren.  "Absolut anerkannt"  wird von den  Gerichten so etwas definitiv nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an und auf die bei der Beweisaufnahme vom Richter gewonnenen Eindrücke und Feststellungen....

Gruss

Delle

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Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Zitat:

Original geschrieben von Wuge



Wenn ich einen Zustellnachweis (Rückschein) habe, kann ich beweisen dass "etwas" zugestellt wurde. Da der Geschäftspartner verpflichtet ist seinen Schriftwechsel aufzuheben, kann er meine Aussage "Ich habe eine Kündigung verschickt" nur glaubhaft widerlegen, wenn er ein Poststück vorlegt, dass am Zustellungstag meines Schreibens einging und keine Kündigung ist.
 
Da ich aber eine Kündigung verschickt habe und nicht irgendetwas anderes, wird der Geschäftspartner nichts anderes als meine Kündigung in seinen Unterlagen finden und dementsprechend bei Gericht nichts anderes vorlegen können. Nun alles klar? 🙂
So -und nicht anders- sieht das aus..... (spreche da auch aus Erfahrung) 😁

Gruss Delle

@lukeTC
hast du so etwas schon einmal "in Echt" durchgespielt?

Ganz sicher ist die Variante aber auch nicht - der Empfänger kann ja immer noch behaupten, er habe in dem Einschreibebrief nur ein leeres Blatt Papier oder auch überhaupt nichts gefunden. Dann kann er dem Richter auch nichts vorlegen und der Zugang bleibt weiter streitig.

Da kommt es dann auf den Richter an - im großen und ganzen sind die ja ganz "helle"😁. Und dann fragt sich der Richter schon, ob und warum sich jemand die Mühe macht, leere Einschreiben mit Rückschein durch die Welt zu schicken. Oder ob nicht doch die behauptete Kündigung in dem Briefumschlag war.

Hier aus einem Urteil das AG Erfurt v. 20.06.2007 (5 C 1734/06) zum Zugang der Kündigung eines Mietvertrages:

"Unabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass bei objektiver, lebensnaher Betrachtungsweise kein irgendwie geartetes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Beklagten erkennbar ist, eine inhaltlich "falsche" Sendung (beispielsweise ein leeres Blatt Papier) zu übermitteln. Denn den Beklagten war zwangsläufig an einer möglichst schnellen Beendigung des Mietverhältnisses gelegen, um weitere Mietzinszahlungen zu vermeiden. In dieser Hinsicht ist weiterhin der Umstand zu berücksichtigen, dass die Übersendung und Dokumentation eines Einwurfeinschreibens - auch angesichts der zusätzlichen Gebühr für den Ausdruck des Auslieferungsbeleges - mit einem organisatorisch und finanziell nicht völlig zu vernachlässigenden Aufwand verbunden ist. Es ist mithin kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die als Anlage zur Klageerwiderung beigefügte Kündigung vom 02.01.2006 nicht durch das zeitnah aufgegebene Einwurfeinschreiben übersandt worden ist."

Solche oder ähnliche Gedanken werden sich im konkreten Fall auch andere Richter machen.
Aber sicher ist das nicht - wenn der Mitarbeiter in des Empfängers Poststelle glaubhaft versichert, da sei nur ein leeres Blatt drin gewesen, und darüber habe man sich noch sehr gewundert, weil das noch nie vorgekommen sei, und wenn wömöglich der Empfänger nachweist, ein paar Tage später beim Absender angefragt zu haben, warum dieser ein leeres Blatt per Einschreiben übersandt hat - dann kann das Urteil auch anders aussehen.

Einhundertprozentig sicher ist der Zugang nur bewiesen, wenn man eine schriftliche Zugangsbestätigung des Empfängers bezogen das jeweilige Dokument hat. (etwa: "Hiermit bestätige ich, das Kündigungschreiben bezüglich des Vertrages Nr. xy vom .... am .... erhalten zu haben." Datum, Unterschrift).

Zitat:

Original geschrieben von K080907
Ganz sicher ist die Variante aber auch nicht - der Empfänger kann ja immer noch behaupten, er habe in dem Einschreibebrief nur ein leeres Blatt Papier oder auch überhaupt nichts gefunden. Dann kann er dem Richter auch nichts vorlegen und der Zugang bleibt weiter streitig.
 
Da kommt es dann auf den Richter an - im großen und ganzen sind die ja ganz "helle"😁. Und dann fragt sich der Richter schon, ob und warum sich jemand die Mühe macht, leere Einschreiben mit Rückschein durch die Welt zu schicken. Oder ob nicht doch die behauptete Kündigung in dem Briefumschlag war.
 
Solche oder ähnliche Gedanken werden sich im konkreten Fall auch andere Richter machen.
Aber sicher ist das nicht - wenn der Mitarbeiter in des Empfängers Poststelle glaubhaft versichert, da sei nur ein leeres Blatt drin gewesen, und darüber habe man sich noch sehr gewundert, weil das noch nie vorgekommen sei, und wenn wömöglich der Empfänger nachweist, ein paar Tage später beim Absender angefragt zu haben, warum dieser ein leeres Blatt per Einschreiben übersandt hat - dann kann das Urteil auch anders aussehen.

Richter sind halt weise Menschen und vor allen Dingen nicht so Lebensfremd, wie mache das gerne glauben mögen... 😁

Man muss halt einige mal "in Life" erlebt haben, dann ist alles schön............ 😮

Gruss Delle

sorry, für die späte meldung - schaue nicht jeden tag hier rein...

nein, habe sowas noch nicht in der praxis durchgespielt - aber theoretisch. und da kommt es sehr auf den einzelfall an. es wäre auf jeden fall falsch, wenn man behauptet, dass der zustellnachweis reicht. alles andere, was sich aus dem einzelfall ergibt wird der auslegung unterworfen...

gruß

Zitat:

Original geschrieben von stef1975


Mit dem Erhalt der Police habe ich, so AGB, 14 Tage Zeit gehabt, die Versicherung zu widerrufen. Dies habe ich auch schriftlich per Einschreiben zum 30.06.08 mit Rückschein getan. Der Rückschein ist auch zurückgekommen, allerdings hat sich die WWK bis heute weder zu meinem Widerspruch der Abweichung, noch zum Widerruf geäussert. Da ich nun nicht weiss, ob meine Kündigung zum 30.06.08 akzeptiert wurde, habe ich am 30.06.08 online eine andere Versicherung abgeschlossen, Beginn 01.07.08, da mir auf Anruf bei der WWK niemand Auskunft geben konnte, wie Stand der Dinge ist.

Wurde durch den Widerruf nicht der gesamte Vertrag VON BEGINN AN ungültig und du hättest dir rückwirkend was neues suchen müssen? 😕

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eine doppelversicherung geht nicht, somit hast du aus meiner laiensicht alles richtig gemacht.
Harry

widerrufen kann man bis 14 tage nach erhalt der versicherungsunterlagen. der widerruf wird aber nicht rückwirkend, sondern zum posteingang wirksam. zu diesem termin sollte man dann auch eine neue versicherung haben und schnell eine deckungskarte bei der zulassungsbehörde hinterlegen, weils sonst probleme geben kann.

außerdem muß man vom tag der zulassung bis zum widerruf den anteiligen beitrag zahlen. kurztarif gibts aber nach neuem VVG zum glück wohl nicht mehr - soweit ich weiß.

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