Wie schwer darf ein Wohnwagen hinter meinem Grand C-Max sein?

Ford Grand C-Max DXA

Hallo,

eventuell eine seltsame Frage, aber wir überlegen momentan unseren Grand C-Max nachträglich mit einer Anhängerkupplung versehen zu lassen, um gelegentlich mit dem Wohnwagen der Schwiegereltern auch mal auf Reise gehen zu können.
Nun stellt sich allerdings die Frage, welches Gewicht der Wohnwagen maximal haben darf. Leider werde ich aus dem Fahrzeugschein überhaupt nicht schlau (siehe Anhang). Scheinbar ist dort eine technisch maximale Anhängelast (gebremst) von gerade einmal 750 Kilo eingetragen. Das klingt für mich recht wenig. Allerdings gibt es im Feld 22 noch Zusatzanmerkungen, die ich leider so gar nicht interpretieren kann und an denen auch zwei meiner sonst Auto-technisch bewanderten Kollegen gescheitert sind.
Daher meine eigentlich simple Frage: Wie schwer darf unter Berücksichtigung des Fahrzeugscheins ein Wohnwagen hinter meinem Fahrzeug maximal sein?

Danke und Gruß

Sven

Fahrzeugschein
70 Antworten

Denkt ihr auch mal ein bißchen an die Kupplung?

Stimmt! In Verbindung mit dem deutlich geringeren Drehmoment des Sauger verglichen zum Turbo sicherlich ein ganz wichtiger Punkt. Weniger Drehmoment= mehr Kupplungsschleifen beim Anfahren!

Mein Grand Cmax 2.0L TDCI 150PS , darf 1800kg Ziehen! Obwohl im Prospekt 1500kg ausgewiesen werden.
Im Schein Laut Q1 steht 1800 kg bei einer max. Stützlast von 80KG mit einer Festen AHK.

Mfg

Zitat:

@Boosterhase schrieb am 2. Juni 2016 um 17:38:54 Uhr:


Die 1200 kg, die mein GCM 1.6 EB gebremst ziehen darf, sind laut Papieren ohne Steigungsbegrenzung. Habe deswegen heute beim Ford-Kundenservice nachgefragt, ob die Möglichkeit besteht, sich per Ausnahmegenehmigung eine höhere Anhängelast in Verbindung mit einer Steigungsbegrenzung eintragen zu lassen. Sehr viele Autos haben das standardmäßig im Kfz-Schein stehen. Mal sehen, vielleicht gibt es dafür ja eine Freigabe, ohne gleich mit 400 € abgezockt zu werden.
Ich melde mich wieder, wenn die Antwort da :

Gibt es vom Service schon was neues??

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Zitat:

@Boosterhase schrieb am 3. Juni 2016 um 10:29:33 Uhr:



Zitat:

@MaxMax schrieb am 2. Juni 2016 um 20:10:56 Uhr:


Ich denke mal das hat nix mit den PS zu tun.
Meine Vermutung ist, dass der 125PS vielleicht eine kleinere Bremsanlage hat und daher nicht mehr ziehen darf, schlieslich muß er es auch wieder abbremsen können.

Hm, sollte sich die Bremsanlage nicht überwiegend am Fahrzeuggewicht orientieren, das sich ja kaum unterscheidet? Ob der nun 15 km/h langsamer fährt, kann ja nicht wirklich ausschlaggebend sein. Und z. B. in der Stadt oder bergab, wo PS und Vmax keine Rolle spielen, sollte der 1.6 Sauger nicht schlechter gebremst sein, als der 1.6 EB.

Soweit ich es richtig im Kopf habe, habe ich mal gelesen, dass die Bremsanlage stärker als die Leistung des Motors sein muss, damit man bei einem technischen Defekt, bei dem der Motor voll aufdreht und sich ncht anders steuern lässt, den Wagen durch Überwindung der Antriebskraft des Motors zum stehen bringen kann. Sonst bekommt der Wagen keine Zulassung. Wenn ich mich richtig erinnere, ist die Bremse im europäischen Durchschnitt etwa 4 x stärker, als der Motor. Zu dem Thema habe ich mich damals reingelesen, weil mein Ecoboost mit 182 PS eine größere Bremsanlage hat, als die anderen Maxe. Da es mit höheren Kosten verbunden ist, wollte ich wissen, warum es so ist.

@geraltus

Wie hoch ist denn deine anhängelast?

Zitat:

@aprilianer0_0 schrieb am 7. Juni 2016 um 13:21:34 Uhr:


@geraltus

Wie hoch ist denn deine anhängelast?

Gebremst: 1.200 kg
Ungebremst: 745 kg

So steht es im Fahrzeugschein. Ich habe die werkseitige schwenkbare AHK.

Ahso... Also kein Unterschied zum 1.6 mit 150ps. Danke....

Zitat:

@aprilianer0_0 schrieb am 6. Juni 2016 um 18:11:52 Uhr:


Gibt es vom Service schon was neues??

Nein, bislang noch keine Antwort.

Hast du dich denn telefonisch oder per Mail an den Kundenservice gewant?

Per Online-Kontaktanfrage.
Heute ist nun die Antwort eingetrudelt:
"Für den Ford C-Max/Grand C-MAX (Typ DXA) wurden generell keine Anhängelasterhöhungen homologiert oder freigegeben. Eine entsprechende Bescheinigung können wir daher leider nicht zur Verfügung stellen."

Damit bliebe nur der Weg über ein Einzelgutachten, was ohne Herstellerunterstützung, wenn überhaupt, vermutlich nur mit hohen Kosten erreichbar wäre. Ich habe allerdings keine Erfahrung damit, ob und unter welchen Voraussetzungen Kfz-Prüfstellen eine Ausnahmegenehmigung für eine Erhöhung der Anhängelast ggf. auch ohne Herstellerfreigabe erteilen würden.

Aus Laiensicht erkenne ich eigentlich zunächst mal keine physikalischen Gründe, warum man die Anhängelast nicht auch ohne viel Versuchsaufwand zumindest etwas flexibler festlegen könnte. Maßgeblich ist dabei der "D-Wert" (Belastungsprüfwert für die AHK), aus dem sich in Verbindung mit der maximalen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs mittels mathematischer Formel die maximal zulässige Anhängelast für die AHK berechnen lässt (--> Rechner). Das heißt natürlich nicht, dass ich auch meinem Auto diese Anhängelast zumuten darf. Die legt der Hersteller über eine Reihe von Parametern fest, die wir nicht komplett kennen. Auf jeden Fall dazugehören dürfte die Motorleistung (KW und Drehmoment/-verlauf), die Leistungsfähigkeit der Motor- und Ölkühlung, die Leistung und Standfestigkeit der Bremsen, die Belastbarkeit des Chassis, die Antriebsart (Front, Heck, Allrad) und was sonst noch alles. Jedenfalls wird die zulässige Anhängelast des Fahrzeugs generell niedriger sein, als die der AHK, schon um eine Sicherheitsreserve zu haben. Trotzdem eröffnet m. E. die Berechnung mittels D-Wert einen gewissen Spielraum.

Modellrechnung (ausgehend von den Daten meines GCM 1.6 EB):
Zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug bei Anhängerbetrieb = 2.200 kg + 75 kg Stützlast = 2.275 kg
Zul. tatsächliche Anhängelast gebremst = 1.200 kg
D-Wert der AHK lt. Typenschild = 10 kN
Berechnete Lastgrenze der AHK (D-Wert 10 u. Gesamtmasse d. Zugfahrzeugs von 2.275 kg) = 1.847 kg

Es darf also vorausgesetzt werden, dass der Hersteller das Fahrzeug für geeignet hält, ein maximales Gesamtzuggewicht von 3.475 kg (2.275 Fzg. + 1.200 Anh.) zu bewegen, und zwar ohne Steigungsbegrenzung (da in den Bemerkungen keine festgelegt ist). Antrieb und Bremsen sollten also auf jeden Fall mit dieser Gesamtzugmasse zurecht kommen.
Würde man nun, wie häufig der Fall, in einer Ausnahmegenehmigung das Gesamtzuggewicht auf 3.475 kg (also den aktuell maximal zulässigen Summenwert) begrenzen, würde das einen Spielraum eröffnen, um eine höhere maximale Anhängelast zuzulassen:
Die betriebsbereite Leermasse meines GCM (per Definition Fahrzeug inklusive vollem Kraftstofftank, 75 kg Fahrergewicht, Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandkasten und Warndreieck) beträgt 1.496 kg. Somit ergäbe sich bei unbeladenem Zugfahrzeug eine maximal zulässige Anhängelast von 3.475 - 1.496 kg = 1.979 kg.
Dieser Wert läge über der AHK-Lastgrenze von 1.847 kg. Man könnte aber z. B. unter Berücksichtigung einer gewissen Sicherheitsreserve die maximale Anhängelast des Fahrzeugs auf 1.700 kg festlegen. Die tatsächlich zulässige Anhängelast ergäbe sich dann wie folgt: max. Gesamtzuggewicht minus tatsächliches Gewicht des Zugfahrzeugs, höchstens aber 1.700 kg.
Beispiel:
Mäxchen ist mit 204 kg teilbeladen, wiegt also 1.496 kg (leer inkl. Fahrer) + 204 kg (Beladung) + 75 kg (Stützlast) = 1.775 kg. Mögliche Anhängelast: 3.475 kg (Maximum Gesamtzug) - 1.775 kg = 1.700 kg (zul. Maximum). Ich dürfte hier also 1,7 Tonnen ziehen, obwohl der Max schon den Fahrer + 204 Kilo Ladung trägt.
Erst jedes weitere Kilo Zuladung im Zugfahrzeug würde entsprechend die max. zul. Anhängelast von 1.700 kg verringern, bis bei maximal zulässiger Fahrzeugbeladung nur mehr die aktuelle max. Anhängelast von 1.200 kg übrig bliebe. Im Beispiel dürfte der abgekoppelte Anhänger maximal 1.700 kg + 75 kg Stützlast = 1.775 kg auf die Waage bringen (die Stützlast verringert beim Ankoppeln das tatsächliche Gewicht des Anhängers und wird dem Zugfahrzeug zugerechnet, deshalb ist dort auch die Gewichtserhöhung um 75 kg bei Anhängerbetrieb eingetragen).

Mit so einer Regelung (höhere Anhängelast, aber begrenztes Gesamtzuggewicht) wäre also schon einiges an Flexibilität gewonnen. Wer nur zu zweit fährt und sparsam packt, könnte den Wohnwagen u. U. eine Nummer größer wählen.

Die Gretchenfrage bleibt aber: Würde sich ein TÜV-Gutachter auf so ein Rechenmodell einlassen, ohne Freibrief vom Hersteller?
Warum begrenzt Ford die Anhängelast des 1.6 EB auf 1.200 kg, wenn es bei leerem Zugfahrzeug auch genauso gut 1.700 kg sein könnten, ohne das maximale Gesamtzuggewicht oder die AHK-Höchstlast zu überschreiten? Wenn es nicht Willkür oder kaufmännische Absicht sind (Preisklassenabgrenzung), was ist es dann? Motor und Bremsen sind ja de facto für den Gesamtzug ausreichend dimensioniert. An der Festigkeit des Chassis kann es wohl auch kaum liegen, sonst würde man dem großen Handschalter-Diesel mit 120 kW nicht satte 1.800 kg Anhängelast ins Heft schreiben können, was einem max. Gesamtzuggewicht von sage und schreibe 4.100 kg entspricht. Die Chassis der Mäxe sind doch alle gleich, oder nicht (Baukastenprinzip)?

So wirklich ist das also nicht zu verstehen. Wer an den Max gern mehr anhängen möchte, sollte vielleicht trotzdem mal das Gespräch mit einer Prüfstelle suchen. Vielleicht gibt es ja doch einen Weg, kostengünstig eine Ausnahmeregelung in der vorgenannten Art zu erhalten, auch ohne spezifische Herstellerfreigabe, eben weil das Gesamtzuggewicht bei meiner Berechnung immer im vorgegebenen Rahmen des Herstellers bleibt. Lediglich die Lastverteilung wird flexibilisiert. Auch die Regel für Normal-Pkw, dass die Anhängelast nicht größer als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sein darf, wird eingehalten.

(Anmerkung: Das in der Modellrechnung angesetzte Leergewicht ist den Papieren entnommen, kann aber real je nach Ausstattung variieren, ebenso natürlich auch das Fahrergewicht. Maßgeblich bleiben immer die tatsächlichen Gewichte.)

Das musste ich nun 2 mal lesen... 😉

Ich werde vllt die tage mal zum tüv, sind ja die einzigen die sowas wenn überhaupt machen würden.

Ich schaue mal in meinen Mails nach ob ich noch die Nachricht hab von dem Gutachten für die zuglasterhöhung. Vllt lässt sich damit ja schon was beim tüv machen, zumindest mit deren Angaben.

Das habe ich damals als Antwort bekommen...

Danach nimmt die Änderung wohl die Dekra vor...

Das bestätigt meine Theorie: Anhängelasterhöhung mittels Begrenzung des Gesamtzuggewichts.
Aber wozu braucht man dafür ein Fremdgutachten für viel Geld und was soll da so tolles drin stehen? Eigentlich ist hier doch alles ziemlich klar.

Aber gut, die Firma will natürlich was verdienen. 😉

Laut adac Autodatenbank hat der eine Begrenzung von 12%. Eben mal nachgeschaut. Der baugleiche Mondes mit selben Motor darf 1600kg ziehen, auch mit 12% Steigungsbegrenzung.

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