Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat
Hallo Ihr Lieben !
Ich brauche Eure Hilfe !
Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? 😕
lg
Beste Antwort im Thema
ACHTUNG!
Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".
Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.
Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:
"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."
Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.
Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.
Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man
1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.
2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.
3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.
109 Antworten
Nö, wenn es sich um ein Privatfahrzeug handelt, agiere ich bei seinem Verkauf nicht als Unternehmer.
Kommt drauf an, bei Einmannfirmen lässt sich zB Privat und Geschäftlich kaum trennen.
Dazu kommt das die Fahrzeugkosten nicht "über die Firma" abgerechnet werden dürfen.
Wie auch immer, es ist ein Minenfeld und im Zweifelsfall entscheidet ein Richter und dann wird es ganz unkalkulierbar.
Wenn man eine GmbH hat und das Auto privat angemeldt war und auch die Kosten vom Privatkonto bezahlt werden ist man relativ sicher, aber auch nur Relativ.
Natürlich läßt sich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Privates vom Geschäftlichen sauber trennen, das ist doch kein Hexenwerk. Ich bin Einzelunternehmer, habe aber keinen Geschäftswagen - wieso sollte ich Probleme bekommen, wenn ich mein Privatfahrzeug veräußere?
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Natürlich läßt sich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Privates vom Geschäftlichen sauber trennen, das ist doch kein Hexenwerk.
Eben. Auch Einzelunternehme betreiben Buchführung. Da lässt sich ziemlich genau feststellen was privat und was geschäftlich ist.
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Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Mir erschliesst sich auch nicht, wie durch einen handschriftlichen Zusatz des Sachmängelausschusses, also durch reines Abschreiben des im ADAC - Vertrag formularmäßig festgehaltenen Ausschlusses der Gewährleistung eine Sondervereinbarung getroffen wird.
Weil jede Art von individuellen Vertragsverhandlungen nicht mehr unter "Allgemeine Geschäftsbedingungen" fällt. Und ein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung ist nur dann gegeben, wenn er gesondert vereinbart wird. Da ein solcher ADAC-Vertrag aber für eine Vielzahl von Verkäufen vorformuliert ist, kann eben im Einzelfall ein wirksamer Sachmängelausschluss nicht gegeben sein. Nun gilt das unter Umständen nur dann, wenn ein Verkäufer mehrfach dieses Formular verwendet, also für mehrere Verkäufe, aber die Grenze nach unten ist eine Grauzone.
"Formularmäßig festgehalten" reicht leider unter Umständen nicht - diesen Käse habe doch nicht ich mir ausgedacht, sondern ist allgemeines Vertragsrecht.
Und wer hier vorschlägt, man sollte alle Mängel einfach im Kaufvertrag festhalten, hat wohl noch nie einen >10 Jahre alten Wagen verkauft - viel Spaß dann dabei 😁
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Und ein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung ist nur dann gegeben, wenn er gesondert vereinbart wird.
Warum sollte ein wirksamer Ausschluß der Sachmängelhaftung nur dann gegeben sein, wenn er gesondert vereinbart wird?
Findest du nicht, dass wir uns etwas im Kreis drehen, wenn alles mehrfach wiederholt werden muss?
Ein formularmäßiger Ausschluß ist (EDIT: in vielen Fällen) unwirksam. Punkt, fertig.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Ein formularmäßiger Ausschluß ist (EDIT: in vielen Fällen) unwirksam. Punkt, fertig.
Und das ist schlicht falsch und ist eine unzutreffende Verallgemeinerung wie "Gewerbetreibende dürfen die Sachmängelhaftung nicht ausschließen"
Das ist in keinster Weise falsch, da ich hier überhaupt nicht verallgemeinere, sondern lediglich darauf hinweise, dass die immer noch existierenden rechtlichen Unsicherheiten mit einer handschriftlichen Klausel beseitigt werden können. Warum dies so ist, habe ich ausgeführt, und zwar mehrfach. Ich weiß nicht, warum man das nicht mal zur Kenntnis nehmen kann...
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Findest du nicht, dass wir uns etwas im Kreis drehen, wenn alles mehrfach wiederholt werden muss?Ein formularmäßiger Ausschluß ist (EDIT: in vielen Fällen) unwirksam. Punkt, fertig.
Die Aussage "Ein formularmäßiger Ausschluß ist in vielen Fällen unwirksam. Punkt, fertig." ist in dieser allgemeinen Form wenig hilfreich. Sie könnte auch so formuliert werden:
Ein formularmäßiger Ausschluß ist in vielen Fällen wirksam. Punkt, fertig.
Wem helfen diese Allgemeinplätze?
O.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Das ist in keinster Weise falsch, da ich hier überhaupt nicht verallgemeinere, sondern lediglich darauf hinweise, dass die immer noch existierenden rechtlichen Unsicherheiten mit einer handschriftlichen Klausel beseitigt werden können.
Mit einer handschriftlichen Klausel wäre die Sache eben nicht aus dem Weg geräumt, da auch eine solche Bestandteil einer AGB sein kann. Vielmehr muß aus der Klausel eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
Und noch einmal: man kann stattdessen auch dadurch, dass man die Sachmängelhaftung bei "Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit" sowie "Grobem Verschulden" nicht ausschließt, auf der sicheren Seite sein, nichts anderes haben der BGH und nachfolgend das OLG Hamm gefordert.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Sie könnte auch so formuliert werden:
Ein formularmäßiger Ausschluß ist in vielen Fällen wirksam. Punkt, fertig.
Darum geht's hier aber nicht. Natürlich kann er in vielen Fällen wirksam sein - wen interessiert das? Das Problem stellt sich erst, wenn der Käufer das Fahrzeug wegen Unwirksamkeit zurückgeben oder den Kaufpreis mindern will.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wem helfen diese Allgemeinplätze?
Zum Beispiel all denjenigen, die der Meinung sind, sie hätten einen wasserdichten Ausschluß der Sachmängelhaftung getätigt, wenn sie einen Null815-ADAC-Vertrag benutzen. Das hat man eben nicht automatisch, und darum geht es.
Es soll ja jeder selbst entscheiden, wie er Verträge abschließt. Am wenigsten ist jedoch jemandem geholfen, wenn man blindlings auf vorformulierte Verträge vertraut, nur weil sie von einem großen Automobilclub stammen.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Vielmehr muß aus der Klausel eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
Wenn man sich diese Vereinbarung nochmals extra unterschreiben lässt, besteht daran überhaupt kein Zweifel.
🙂 das ist ja echt schwierig ....
Also selber ein Vertrag aufsetzten wäre mir zu heikel ...
Was soll ich denn jetzt am besten machen... ???