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Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? 😕

lg

Beste Antwort im Thema

ACHTUNG! 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

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Liebe Leute, da genau dieser Passus immer noch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist und selbst Fachleute darüber streiten, ist davon abzuraten, einfach nur das zigtausendfach benutzte ADAC-Formular zu verwenden.

Nochmal: Auch ein Privatverkäufer ist zu einem Jahr Gewährleistung verpflichtet, wenn er sie nicht wirksam ausschließt. Ein wirksamer Ausschluss ist im Rahmen eines AGB-Vertrages nicht gegeben, und man ist sich zum großen Leidwesen aller immer noch uneins, ob zum Beispiel genau dieser ADAC-Vertrag ohne Zusätze ein AGB-Vertrag laut BGB ist oder nicht.

Wenn es also jemand darauf anlegt, kann es unter Umständen zugunsten des Käufers ausgehen, sollte es zum Streitfall kommen. Muss nicht, aber kann.

Im übrigen erschließt sich mir nicht, warum man einen solchen handschriftlichen Zusatz des Sachmängelausschlusses nicht in einen Vertrag mit hineinnehmen soll. Alle Sondervereinbarungen haben Gültigkeit, wenn sie von Käufer und Verkäufer unterschrieben und nicht sittenwidrig sind.

Dieser Passus wird doch genau diesen konträren Ansichten und der daraus entstandenen Unsicherheit gerecht, in dem er die vom OLG Bochum beanstandeten Ausschlüsse explizit ausklammert.

Der Privatverkäufer schließt dadurch, dass er - wie bspw. im ADAC-Vertrag formuliert - den Anforderungen von §309 Abs. 7 a, b BGB gerecht wird, die Sachmängelhaftung wirksam aus, unabhängig davon ob der zugrundeliegende Vertrag als AGB anzusehen ist oder nicht.

Auch der handschriftliche Zusatz macht keinen Unterschied, wenn er dem Charakter einer AGB gerecht wird, die Form des Vertragwerks spielt für diese Einschätzung nämlich keine Rolle.

Kann ein Privater überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen haben?
Meiner Meinung nach Nein, und somit interessiert das Problem bei einem Privatverkauf nicht wirklich.
Das Juristen daraus ein Drama machen liegt wohl daran das es in Deutschland einfach keine einfachen Regelungen geben darf, vor allem bei Juristen. Die finden ja selbst noch bei so an sich klaren Worten wie Ja oder Nein seitenlange Definitionsmöglichkeiten die den Sinn den Wortes ins Gegenteil verkehren.

Kommt das von denselben juristischen Fachidioten die dem Verkäufer hinterher jede Formulierung des Vertragstexstes zerlegen und um die Ohren hauen?

In der Regel sind's Juristen, die sich mit der Jurisprudenz beschäftigen, daher würde ich mal "ja" sagen…

Nimmt der Verkäufer einen vorformulierten Vertrag soll er der Depp sein?
Formuliert er ihn aber selbst frei Schnauze ist er es hinterher unter Garantie.
Deswegen würde ich trotz aller Risiken lieber den Vordruck des ADAC nehmen als selbst einen zu verbrechen.
Man sollte halt alle Vorschäden angeben die man selbst verbrochen hat und sich den Rücken freihalten für die Zeit bevor man das Auto hatte, denn selbst ein Neuwagen könnte ein Unfallwagen sein ohne das man es weiss, selbst der Händler und der Hersteller könnte diesbezüglich Unwissend sein wenn es bei der Überführung passierte.

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle


Liebe Leute, da genau dieser Passus immer noch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist und selbst Fachleute darüber streiten, ist davon abzuraten, einfach nur das zigtausendfach benutzte ADAC-Formular zu verwenden.

Im übrigen erschließt sich mir nicht, warum man einen solchen handschriftlichen Zusatz des Sachmängelausschlusses nicht in einen Vertrag mit hineinnehmen soll. Alle Sondervereinbarungen haben Gültigkeit, wenn sie von Käufer und Verkäufer unterschrieben und nicht sittenwidrig sind.

Gerade in dem Punkt sollte der ADAC(ACDC-Verein) nachbessern.

Für mich unverständlich, weshalb der ADAC so eine Pommelkotze an ihre Mitglieder

verkaufen tut? 😕 Kopfschüttel!

ps. wer eine LKW-Zulassung und einen ADAC-Rechtsschutz hat, genießt keinen Versicherungsschutz bei einem Streitfall, weil nur PKW-support ( lt. ADAC-AGB )
😁 so ist

Zitat:

Original geschrieben von MopedHeinz


Gerade in dem Punkt sollte der ADAC(ACDC-Verein) nachbessern.

Was soll der ADAC wie nachbessern?

Vielleicht liegt das Problem bei den ADAC-Verträgen auch weniger am Vertrag selbst als daran das der Verkäufer den falschen Vertrag verwendet und/oder ihn falsch ausfüllt.

Zumindest ist es bemerkenswert das praktisch überall Anwälte den Rat geben lieber den Vertrag des ADAC zu verwenden als selbst was zu formulieren wenn das doch eine juristische Fallgrube sein soll. Die Verkäufer sollten sie ihn allerdings schon vor dem Verkauf des Fahrzeugs genau durchlesen und sich Gedanken darüber zu machen was sie zb bei bekannten und unbekannten Mängeln reinschreiben.
Ansonsten bleibt ja immer noch die sehr gute Regel das jeder Mangel der dem Käufer bekannt ist nicht der Sachmangelhaftung unterliegt, also alles was einem bekannt ist in den Vertrag schreiben und unterschreiben lassen .

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle



Nochmal: Auch ein Privatverkäufer ist zu einem Jahr Gewährleistung verpflichtet, wenn er sie nicht wirksam ausschließt. Ein wirksamer Ausschluss ist im Rahmen eines AGB-Vertrages nicht gegeben, und man ist sich zum großen Leidwesen aller immer noch uneins, ob zum Beispiel genau dieser ADAC-Vertrag ohne Zusätze ein AGB-Vertrag laut BGB ist oder nicht.

Wenn es also jemand darauf anlegt, kann es unter Umständen zugunsten des Käufers ausgehen, sollte es zum Streitfall kommen. Muss nicht, aber kann.

Im übrigen erschließt sich mir nicht, warum man einen solchen handschriftlichen Zusatz des Sachmängelausschlusses nicht in einen Vertrag mit hineinnehmen soll. Alle Sondervereinbarungen haben Gültigkeit, wenn sie von Käufer und Verkäufer unterschrieben und nicht sittenwidrig sind.

Ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung ist bei dem ADAC Vertrag gegeben, solange ein Privatverkauf vorliegt, also nur hin und wieder ein Fahrzeug verkauft wird. Werden mehrere Fahrzeuge unter Verwendung dieser Geschäftsbedingungen verkauft, dann kann der Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche unwirksam sein (Wo die Grenze für die Anzahl der Verkäufe innerhalb einer bestimmten Zeit liegt, sei mal dahin gestellt).

Mir erschliesst sich auch nicht, wie durch einen handschriftlichen Zusatz des Sachmängelausschusses, also durch reines Abschreiben des im ADAC - Vertrag formularmäßig festgehaltenen Ausschlusses der Gewährleistung eine Sondervereinbarung getroffen wird.  

O.

So wie ich das jetzt verstehe geht es doch darum:

Wenn Verkäufer A (privat) eine Anzahl von x Autos an Käufer B, C, D, E, ... (alle auch privat) verkauft, und dafür jedesmal denselben (ADAC-) Vordruck aus dem Internet nimmt, könnte die Klausel zur AGB von Verkäufer A werden (und somit unwirksam).

Wenn nun aber Privatmann Ernstl-Huber aus Bad Reichenhall seinen Trecker an (ebenfalls Privatmann) Gustl aus Garmisch verkauft und dafür auch den ADAC Vordruck verwendet, ist er von der Problematik doch nicht betroffen.

Es geht doch darum wie oft ein und der selbe Verkäufer eine Formulierung nutzt und nicht wie oft ein und dieselbe Formulierung von x unterschiedlichen Verkäufern in Deutschland genutzt wird.

Wenn Verkäufer A im Jahr mehrere Autos verkauft könnte man vermuten das er gewerblicher Händler ist und dann ist es egal ober er einen selbst verbrochenen Vertrag vorlegt oder den vom ADAC. Denn ein gewerblicher Händler kann die Gewährleistung gegenüber einem Privatkunden nicht ausschliessen sondern maximal auf 1 Jahr verkürzen.

In die Falle als Gewerblich eingestuft zu werden stolpert man schneller als man denkt, geht vor allem dann schnell wenn die verkauften Autos nie auf den Verkäufer angemeldet waren.

Wenn du aber jedes Jahr nur 1-2 Autos verscherbelst die du auf dich selbst für zumindest mehrere Monate angemeldet hattest dürfte die Gefahr als gewerblicher Händler angesehen zu werden relativ gering sein.

Zitat:

Wenn nun aber Privatmann Ernstl-Huber aus Bad Reichenhall seinen Trecker an (ebenfalls Privatmann) Gustl aus Garmisch verkauft und dafür auch den ADAC Vordruck verwendet, ist er von der Problematik doch nicht betroffen.

Wenn Beide oder der Verkäufer Landwirt ist dürfte es ein Problem geben da auch Landwirte Gewerbetreibende sind.

Der Knackpunkt ist das gerade Einzelunternehmer egal welcher Form als Gewerbetreibende angesehen werden auch wenn sie es selbst nicht so sehen.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Wenn Beide oder der Verkäufer Landwirt ist dürfte es ein Problem geben da auch Landwirte Gewerbetreibende sind.

Wenn ich ein Elektrofachhandel habe, darf ich meinen Privatwagen also nicht als Privatmann verkaufen?

Das zweifel ich jetzt mal an.

Es kann zumindest zu einer bösen Falle werden, kommt auch auf die Rechtsform der Firma an. Bei einer GmbH ist die Gefahr geringer als wenn du persönlich die Firma darstellst.

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