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Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat

Themenstarteram 4. Februar 2008 um 9:09

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? :confused:

lg

Beste Antwort im Thema
am 5. Februar 2008 um 21:53

ACHTUNG! 

 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.

Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

 

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

 

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

 

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

 

7.

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)

(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

..."

 

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

 

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.

Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

 

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

 

1.

keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

 

2.

Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

 

3.

Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

 

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am 4. Februar 2008 um 9:11

Zitat:

Original geschrieben von celi1987

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich garantie geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt garantie übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Garantieanspruch irgendwie umgehen ??? :confused:

lg

Hallo,

Garantie musst du garkeine geben. Wenn dann wäre es Gewährleistung.

Diese kannst du als Privatperson jedoch ausschließen. Das musst du aber im Kaufvertrag ausdrücklich vermerken, sonst hat der Käufer Anspruch auf die normale Gewährleistung von 2 Jahren.

Mfg Stephan

Es empfiehlt sich dringend, einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Käufer abzuschliessen.

Hier ist i.d.R. der Gewährleistungsausschluss bei Verkauf von Privat an Privat bereits vorgedruckt.

Aber: Wenn das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer bereits mängelbehaftet ist und du vielleicht sogar noch davon weisst und hast diese Mängel verschwiegen, greift der Gewährleistungsausschluss natürlich nicht.

Ferner müssen bei einem Verkauf sowohl Versicherung, als auch Zulassungsstelle benachrichtigt werden.

Ein Musterkaufvertrag, in welchem alle benötigten Formulare enthalten sind, gibt es z.B. hier:

http://www.jahreswagenpool.de/pages/d/kaufvertrag.pdf

am 4. Februar 2008 um 11:01

Kleiner Tipp:

Deine Versicherung hat normalerweise auch Musterkufverträge die diese dir gern zu Verfügung stellen. Wichtig ist auf jedenfall, gib das Auto nicht im Angemeldeten zustand ab, sondern lass dir die Papiere und ähnliches vom Käufer geben und melde das Fahrzeug um, weil wenn der Käufernach dem Kauf mit dem auf dich angemeldeten und versicherten Fahrzeug einen Unfall baut wirst du die Haftung übernehmen.

Daher erst ummelden dann abgeben!!!!

am 5. Februar 2008 um 21:53

ACHTUNG! 

 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.

Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

 

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

 

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

 

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

 

7.

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)

(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

..."

 

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

 

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.

Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

 

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

 

1.

keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

 

2.

Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

 

3.

Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

 

@K080907: iss jetzt nicht gegen dich gerichtet ;)

Dir danke ich für den Informativen Beitrag.

 

Aaaaber:

 

MIR KOMMT DIE GALLE HOCH WENN ICH SO EINEN DÜNNPFIFF LESEN MUSS!!

WAS SOLL DAS???

 

Da wird unterschieden wer den Kaufvertrag mitbringt?? Soll ich mir das dann noch schriftlich geben lassen wer den Kaufvertrag gekauft oder gedruckt hat. Sonst kommt der Käufer ja doch damit durch das er Gewährleistung hat!.....wie sieht das aus wenn ich als Käufer den Vertrag vor Ort mit meinem Laptop/Handy runterlade und auf dem Verkäufer seinem Drucker ausdrucke??

 

Wissen die überhaupt noch was die da bei Gesetzgebung und bei Richterlichen Entscheidungen verzapfen??

 

In einem anderen Thread ist die Rede von ner  Teilschuld wenn dich beim links abbiegen einer überholt und in dich rein fährt?? Wohlgemerkt mit Blinker an und leuchtenden Bremslichter...warum verbieten die nicht einfach das Links abbiegen? Oder es kostet Aufpreis bei der Versicherungsprämie :(

 

Ich raff dieses Land nicht mehr!

 

So, sorry das musste jetzt raus und ist gegen niemand Persönlich gemeint!

 

Grüße

Steini

am 5. Februar 2008 um 22:42

@ steini111

 

Die Wege des Gesetzgebers sind unergründlich ... :D :D 

 

Aber die Richter können da nichts für. Unser Gesetzgeber will ja alles haarklein regeln und läßt der richterlichen Rechtsfindung immer weniger Raum.

 

Es wäre übrigens wirklich sinnvoll, schriftlich festzuhalten, wer den Vertragsvordruck mitgebracht hat, wenn man Variante 3 aus meinem letzten Post anwenden will - zu Beweiszwecken.

 

Kurz OT zum Linksabbiegen:

Da finde ich die Mitschuld des Linksabbiegers schon ok. Wenn man unmittelbar vor dem Einlenken nochmal in den Spiegel schaut, sieht man den Überholer schon. Der braucht fürs Ausscheren und Annähern meist länger als der Linksabbieger fürs abbiegen. Ich denke da immer an einen Fall, bei dem der Sozius des überholenden Motorrades starb. Da lag das überwiegende Verschulden auch beim Motorradfahrer, da er eine Kolonne überholte und da der Linksabbieger lange blinkte. - Aber hätte der Linksabbieger auch geguckt, würde der Sozius noch leben...

 

btt!

Moin,

Dazu gab es ein Urteil, wenn Ich mich richtig erinnere ... deshalb empfehle Ich in der Tat immer ... den Gewährleistungsanspruch bzw. Ausschluss handschriftlich zu vermerken, um diese AGB Ansicht zu umgehen.

MFG Kester

Vor allem sollten alle bekannten Schäden im Vertrag vermerkt werden,was der Käufer unterschreibt kann er nicht mehr bemängeln.Mündliche Angaben sind schön aber wenig beweiskräftig,schriftliches aber schon.

am 8. Februar 2008 um 22:51

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

 

Dazu gab es ein Urteil, wenn Ich mich richtig erinnere ... deshalb empfehle Ich in der Tat immer ... den Gewährleistungsanspruch bzw. Ausschluss handschriftlich zu vermerken, um diese AGB Ansicht zu umgehen.

 

MFG Kester

Stimmt, BGH-Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06

 

Leitsatz: "Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden."

 

In dem Urteil ging es übrigens um ein Pferd. Interessant aber, dass nicht nur der völlige Ausschluß der Sachmängelhaftung, sondern auch die Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr, wie man sie in vielen Kaufverträgen von Gebrauchtwagenhändlern findet, bei einem Verstoß gegen diese Klauselverbote unwirksam ist.

Ich hab schon nachgeguckt, in meinem Kaufvertrag (Juni 06) wurde es - leider - richtig gemacht. Habe also keine 2 Jahre Gebrauchtwagen-Gewährleistung.:rolleyes:

Moin,

Ist mir auch schon sehr oft aufgefallen :) Viele Urteile zu diesem Themenkomplex sind in Kombination mit Pferden *fg* Offenbar sind Pferdebesitzer, trotz der sehr umfangreichen und teuren tiermedizinischen Untersuchung der "Handelsobjekte" noch immer sehr klagefreudig.

Ich meine mich aber in diesem Fall auch an ein Urteil bzgl. eines Autos zu erinnern. Ich meine mich an das OLG in Hamm zu erinnern. Die gingen davon aus, das man die Haftung nicht total ausschließen könne, da eine gewisse Haftung für Lebensgefährliche Mängel angeblich nicht ausgeschlossen werden dürfe ... aber ganz sicher bin ich mir da nicht mehr.

MFG Kester

Bin gerade auf diesen Thread gestoßen, habe das gleiche diese Woche in einer Zeitung gelesen...

Für mich stellt sich die Frage, hafte ich damit denn 2 Jahre (mit Beweislastumkehr nach einem halben Jahr) lang für Mängel an einem Fahrzeug, durch welche dem Käufer etwas zustösst? Wer weiss genaueres?

Wenn ja, müsste man ja gerade bei älteren Autos eigentlich ja rein sicherheitshalber immer vermerken: Bremsen/Fahrwerk/Lenkung eventuell überholbedürftig, o. ä. ?

Die erforderliche, oben genannte Formulierung klingt ziemlich brisant..

am 5. April 2008 um 20:43

@ HelldriverNRW

Ich habe der Einfachheit halber mal den Kaufvertrag bei mobile.de angeschaut:

 

www.mobile.de/_pdf/kaufvertrag.pdf

 

Dort ist der Gewährleistungsausschluss wohl richtig formuliert - er gilt nicht für "die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

 

(im Übrigen möchte ich mich zu diesem Vertragsvordruck aber weder positiv noch negativ äußern!)

 

Du hast das schon richtig erkannt. Worst-Case-Szenario: An dem verkauften Auto reißt nach 3 Wochen die Bremsleitung, bricht eine Feder oder löst sich eine Schraube im Lenkgestänge nicht auf Grund von Verschleiß, sondern wegen bislang unerkannter Material-, Herstellungs- oder Reparaturfehler. In der Folge verunfallt der Wagen und der Käufer landet im Rollstuhl. Dann kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen, und da reden wir über hunderttausende Euro.

 

Ich frage mich auch gerade, wer dafür wohl bezahlt? Die Haftpflicht des - bereits verkauften - Autos wohl kaum, der Vertrag existiert ja gar nicht mehr. Ich denke, dass die eigene private Haftpflicht einspringen muß, wenn man denn eine hat. Und selbst die würde wohl unter Verweis auf die sogenannte "Benzinklausel" versuchen, sich aus der Verantwortung zu stehlen.

 

Wenn die Ursache des Mangels nicht klar ist, muß innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag. Danach ist es andersherum. 

 

Wie man das Problem umgehen kann? Am besten, indem man als Verkäufer keine Vertragsvordrucke verwendet, wie ich schon weiter oben schrieb!  Die von Dir vorgeschlagenen Hinweise zur angeblichen Überholungsbedürftigkeit sind problematisch - wenn sich nur zum Zwecke des Gewährleistungssausschlusses aufgenommen worden sind, könnten sie unbeachtlich sein.

 

 

 

am 6. April 2008 um 13:04

Zitat:

Original geschrieben von sTyl0r

Zitat:

Original geschrieben von celi1987

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich garantie geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt garantie übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Garantieanspruch irgendwie umgehen ??? :confused:

lg

Hallo,

Garantie musst du garkeine geben. Wenn dann wäre es Gewährleistung.

Diese kannst du als Privatperson jedoch ausschließen. Das musst du aber im Kaufvertrag ausdrücklich vermerken, sonst hat der Käufer Anspruch auf die normale Gewährleistung von 2 Jahren.

Mfg Stephan

Gewährleistung auf Gebrauchtwaren beträgt 12 Monate.

Privatleute können diese aber ausschliessen.

Unfällschäden auch Bagatellschäden sollten erwähnt werden. Wenn das unklar ist, wegen Vorbesitzer, dann nicht angeben, das unfallfrei.

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

@ HelldriverNRW

Wie man das Problem umgehen kann? Am besten, indem man als Verkäufer keine Vertragsvordrucke verwendet, wie ich schon weiter oben schrieb!  Die von Dir vorgeschlagenen Hinweise zur angeblichen Überholungsbedürftigkeit sind problematisch - wenn sich nur zum Zwecke des Gewährleistungssausschlusses aufgenommen worden sind, könnten sie unbeachtlich sein.

hallo, vielen Dank für deine Anmerkungen!

Habe mir mal das -laut Eigenwerbung- juristisch "sichere" Vertragsformular des ADAC angeschaut,

auch dieses enthält die erwähnte Klausel.

Habe mal einen befreundeten Autohändler dazu befragt - er ist der Meinung, diese Ausschlussklausel

habe schon vor der Schuldrechtsreform in den AGBs existiert/existieren "müssen", allerdings sei ihm nie ein Fall

bekannt geworden, in welchem ein Verkäufern wirklich entsprechend habe haften müssen.

K080907, ist es -Deiner Meinung nach- denn wirklich so, dass sich das ganze explizit auf vorgefertigte Formulare

(und damit der Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen auf diese) bezieht?

Wenn ich also einen eigenen Vertrag entwerfe (wie ich's früher immer getan habe), kann ich die blosse Sachmängelhaftung

/Gewährleistung ausschliessen ohne die angesprochenen Nebenbedingungen?

der Vertragsinhalt ist ja faktisch der gleiche wie bei Formularen...

EDIT :hast Du ja eigentlich schon weiter oben beantwortet ;) wer lesen kann.. :)

wie würdest Du denn den Ausschluss der sachmangelhaftung vormulieren?

Mir ist klar, dass deine Auskunft nicht rechtsverbindlich ist!!!! ;) ;)

 

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