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Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat

Themenstarteram 4. Februar 2008 um 9:09

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? :confused:

lg

Beste Antwort im Thema
am 5. Februar 2008 um 21:53

ACHTUNG! 

 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.

Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

 

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

 

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

 

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

 

7.

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)

(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

..."

 

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

 

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.

Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

 

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

 

1.

keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

 

2.

Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

 

3.

Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

 

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Der Vorbesitzer des Wagens, also der eigentliche Verkäufer, ist wohl laut Angaben der beste Kumpel und des Händlers.

 

Augenscheinlich aber auch der Geschäftspartner da die beiden sich ein Büro teilen.

Eieiei

 

Vielleicht solltest du mal beim nächsten Gespräch das Wort "Finanzamt" fallen lassen.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 13. März 2019 um 19:16:12 Uhr:

War er dazu überhaupt berechtigt?

theoretisch wäre denkbar, dass der "Kunde" dem Auftragsverkäufer 1.500 oder 2.000 Euro Provision (aus dem Verkaufserlös) zahlt ... u.a. für eine umfangreiche "Aufbereitung" (incl. Mängelbehebung) ...

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 13. März 2019 um 19:16:12 Uhr:

Oder anders gefragt:

Handelte es sich überhaupt tatsächlich um einen Verkauf im kundenauftrag oder eher um eine unzulässige Umgehung der Gewährleistung?

das ist praktisch erst dann relevant, wenn ein Gewährleistungsfall eintreten sollte ...

(also vorher unerkannte Mängel auftauchen!)

Zitat:

@A24T06BMW schrieb am 13. März 2019 um 19:18:32 Uhr:

Der Vorbesitzer des Wagens, also der eigentliche Verkäufer, ist wohl ... der beste Kumpel ... des Händlers.

"Vorbesitzer" = NUR Verkäufer laut Vertrag?

oder auch im Brief eingetragener letzter Halter?

wenn letzteres, dann ist Verkauf im Auftrag glaubwürdig!

Sowohl als auch...

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