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Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? 😕

lg

Beste Antwort im Thema

ACHTUNG! 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

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109 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von HelldriverNRW


EDIT :hast Du ja eigentlich schon weiter oben beantwortet 😉 wer lesen kann.. 🙂
wie würdest Du denn den Ausschluss der sachmangelhaftung vormulieren?
Mir ist klar, dass deine Auskunft nicht rechtsverbindlich ist!!!! 😉 😉

Na, halt : Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung/Gewährleistung 😉

Das sollte reichen, evtl kannst du noch "von Privat" einfügen. Handschriftlich auf den Vertrag unter "Besondere Vereinbarungen" den Käufer da nochmal Unterzeichnen lassen und fertig ist das 😉

grüße
Steini

Einen Vertragsentwurf darf ich hier aber nicht vorformulieren - sonst krieg ich Ärger mit den Mods wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz😁.

Außerdem würde ich das schon nicht machen, weil der Teufel im Detail steckt und man doch immer mal einen Punkt übersehen kann.

Von privat zu privat reicht die von steini111 vorgeschlagene Klausel wohl aus - man kann der Schönheit wegen ja noch einen anständigen Satz daraus basteln🙂, aber ja nicht irgenwo abschreiben, wie ich oben schon schrieb.

Das Problem betrifft wirklich nur vorformulierte Vertragsentwürfe (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB). Die Problematik beruht ja auf § 309 BGB, und diese Vorschrift regelt, welche Klauseln in AGB immer unwirksam sind. Für selbst entworfene Verträge, (die man aber auch nicht mehrfach verwenden will!), gilt diese Vorschrift nicht.

Zitat:

Original geschrieben von K080907



Das Problem betrifft wirklich nur vorformulierte Vertragsentwürfe (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB). Die Problematik beruht ja auf § 309 BGB, und diese Vorschrift regelt, welche Klauseln in AGB immer unwirksam sind. Für selbst entworfene Verträge, (die man aber auch nicht mehrfach verwenden will!), gilt diese Vorschrift nicht.

Ist ja wirklich interessant, ich dachte immer, sowas würde nur greifen, wenn sich ein Vertragsformular ausdrücklich auf AGB bezieht....zum Beispiel "Autohaus"-Kaufanträge....was ja in denen, welche zum Beispiel in Autozeitschriften regelmässig für privat-an-privat abgedruckt werden, nicht der Fall ist. Man lernt nie aus 😉

Danke Steini, hätte es vielleicht etwas genauer definieren sollen 😉 hatte jetzt überlegt ob ich überhaupt moch den Begriff Gewährleistung verwenden darf, oder Sachmängelhaftung "Pflicht" ist.....

Moin,

Das mit den AGBs ist eh so eine Crux ... Da gibt es unglaubliche Ansichten in der Rechtsprechung drüber.

Im Zierfischhandel in NRW darf z.B. die Gewährleistung für lebende Tiere angeblich nicht in der AGB ausgeschlossen werden. Seitdem hängen bei den Betrieben, die sich dieses Problems bewußt sind, Schilder im Laden, es steht auf dem Bon und an fast jedem Aquarium. Und gesagt bekommt man es auch dreimal 😁 Ob das das Problem löst ... sei zwar mal hingestellt ... aber es nervt 😁

MFG Kester

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hallo,
habe mir ein auto gekauft und wollte mal wissen ob dieser Vertrag jetzt auch die Sachmängelhaftung nicht ausschließt. Der Wagen wurde bei einem Händler gekauft aber Privat. Weil der Händler das Auto im Kundenauftrag verkauft haben soll. Bei Verkäufer steht irgent ein privater Name und unten dann: i.A. und der Name des Händlers. Ist das alles überhaupt so rechtens?

ist gar nicht so kompliziert:

garantie muss keiner (auch kein händler oder hersteller) geben, dies ist eine freiwillige leistung
gewährleistung ist gesetzlich geregelt:

24 monate, bei gebrauchtwaren auf 12 monate reduzierbar.
jeweils mit beweislastumkehr nach 6 monaten.

als privatmann kann man die gewährleistung grundsätzlich ausschließen.
dies übrigens immer. egal ob man "an privat" oder "an händler" verkauft.

hier genügt ein entsprechender vermerk im kaufvertrag, muster gibt es reichlich im netz.

es gibt einen einzigen sonderfall um den man auch als privatmann nicht herum kommt:
arglistige täuschung

diese würde vorliegen wenn man schäden oder vorschäden arglistig verschweigt. (sprich man weiß es und sagt nix)

üblich sind vertragszusätze wie:
"das fahrzeug wird unter ausschluss jeglicher gewährleistung als gekauft wie gesehen veräußert"

Zitat:

Original geschrieben von CoRsAhEiZeR08


hallo,
habe mir ein auto gekauft und wollte mal wissen ob dieser Vertrag jetzt auch die Sachmängelhaftung nicht ausschließt. Der Wagen wurde bei einem Händler gekauft aber Privat. Weil der Händler das Auto im Kundenauftrag verkauft haben soll. Bei Verkäufer steht irgent ein privater Name und unten dann: i.A. und der Name des Händlers. Ist das alles überhaupt so rechtens?

wenn man sowas unterschreibt...

ein beliebter trick von händlern, wenn sie sich drücken wollen: im kundenauftrag.
er ist dann nur vermittler und nicht vertragspartner. der vertragspartner ist privatmann und kann die gewährleistung ausschließen.

letztlich ist deine frage aber schon absurd. erst kaufen und unterschreiben und dann nachfragen 😕

ja das ist ja auch so schon alles klar nur wollt ich wissen ob ich vielleicht doch anspruch auf die Sachmängelhaftung habe wegen folgenden textes:

Zitat:

Original geschrieben von K080907


ACHTUNG! 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

falls etwas an das Auto dran käme. Motor, Getriebe ect.

Hallo,

ich möchte auch mein Auto verkaufen und blick da irgendwie überhaupt nicht durch 🙁

Habe ich das richtig verstanden, das ich bei einen Vordruck "Kaufvertrag" von z.B A D A C unten im Vertag bei "Sondervereinbarungen"
Wenn ich jetzt in diesem Feld Gewährleistung und Rückgaberecht ausschliesse, ist das nicht geltend?

Der Vertrag vom ADAC enthält folgenden Passus und ist damit gesetzeskonform:

Zitat:

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Er will darauf hinaus, ob eine vorformulierte Aussage der Sachmängelhaftung ausreicht.

Nein, sie reicht dann nicht aus, wenn sie im Rahmen eines ABG-Vertrages aufgesetzt und nicht als Sondervereinbarung erkennbar ist.

Wie also schon gesagt wurde: Am besten handschriftlich (!) im Vertrag vermerken und nach Möglichkeit dort gesondert unterschreiben lassen. Dann ist es ausreichend.

Was User bits schreibt, gilt darüber hinaus ebenfalls.

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle


Nein, sie reicht dann nicht aus, wenn sie im Rahmen eines ABG-Vertrages aufgesetzt und nicht als Sondervereinbarung erkennbar ist.

Warum sollte sie nicht ausreichen? Sie wird der Anforderung des §309 Abs. 7 a, b BGB gerecht und würde daher die Sachmängelhaftung bis auf die genannten Ausnahmen wirksam ausschließen.

Zitat:

Original geschrieben von blackmicra


Hallo,

ich möchte auch mein Auto verkaufen und blick da irgendwie überhaupt nicht durch 🙁

Habe ich das richtig verstanden, das ich bei einen Vordruck "Kaufvertrag" von z.B A D A C unten im Vertag bei "Sondervereinbarungen"
Wenn ich jetzt in diesem Feld Gewährleistung und Rückgaberecht ausschliesse, ist das nicht geltend?

Verwende den

"ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges"

und Du bist auf der sicheren Seite.

Dort ist schon der Ausschluss der Sachmängelhaftung in gesetzlich korrekter Form vorgedruckt.

Im Teil "Sondervereinbarungen" können die Modalitäten der Übergabe (Ort, Zeitpunkt) oder evtl. vom Verkäufer noch durchzuführende Arbeiten festgehalten werden. Es wird aber dringend abgeraten, hier noch irgendwelche Zusätze hinsichtlich der Gewährleistung aufzuführen.

O.

Ok ... wenn der Kaufvertrag so ausreicht und ich damit die Gewährleistung und Rückgabe ausschliesse ist das ja wunderbar :-)

gibt es noch bessere Verträge die schon Fertig und Wasserdicht sind ?

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