Wie lange Auto ohne TÜV auf der Straße stehen lassen?
Hallo zusammen,
ich bin im Internet nicht fündig geworden, daher möchte euch diese Frage zu der konkreten Situation mal stellen.
Also angenommen, ein Freund hat ein Kfz, das einen Motorschaden hat. Das Auto hat seit November keinen TÜV mehr. Das Auto steht nahe der Wohnung in einem Wohngebiet auf einem ausgeschilderten Parkplatz.
Wie gesagt, der hat einen Motorschaden, die Werkstätten sind die nächsten Monate ausgebucht, also wird der Wagen erstmal da stehen.
Wie lange kann der Wagen da stehen bleiben? Wird das Ordnungsamt den Wagen dort abschleppen lassen oder ein Bußgeld verhängen wenn sie den Wagen ohne Tüv sehen? Wie realistisch ist das?
Er hat kein Grundstück oder Bekannte mit einem Grundstück. Wo kann man den Wagen zb abgemeldet stehen lassen?
Danke schonmal
Mfg
Desmo
57 Antworten
Und was heißt das hier?
Zitat:
Ein Verwarnungs- oder Bußgeld in Deutschland können Sie umgehen, wenn Sie z.B. nachweisen, dass Ihr Fahrzeug bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige Hauptuntersuchung hatte und danach ständig im Ausland war.
Suche dazu was in FZV oder StVZO!
Da ist lediglich der zugelassene Zustand für die vorführpflicht maßgeblich und nicht der vermeintlich Standort.
Das muss nicht heißen,dass sich ein SB nicht bequtschen lässt, weil das Fahrzeug angeblich im Ausland bewegt wurde.
Für diese beiden Verordnungen ist als Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland angegeben, vielleicht ist das schon der Grund dafür? Oder warum schreibt der ADAC sowas?
Die Begründung ist in der Tat, dass die HU-Pflicht nationales Recht ist und deswegen im Ausland nicht gilt.
Mit der selben Begründung kann es übrigens im Ausland keine HU nach deutschem Recht geben.
Die Anerkennung ausländischer Untersuchungen geht nach geltendem Recht nur in den Fällen, in denen das zuvor im Ausland angemeldete Fahrzeug nach Deutschland umgemeldet wird. Dann ist die Restlaufzeit (nach deutschen Regeln) der zuvor im Zulassungsstaat nach dessen Regeln durchgeführten HU anzuerkennen. Wenn die bestandene Untersuchung nachweisbar ist und diese den EU-Regeln entspricht. (ja ich weiß, abweichend von der Rechtslage gibt es Zulassungsstellen die das anders handhaben...) ((natürlich versstoßen die nicht gegen das Recht sondern legen es einfach anders aus, schon klar...))
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Gibt es die noch?
Muss man doch nur höflich auf § 8 Abs.2 S.2 hinweisen
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird
Ich meinte eigentlich mehr die Zulassungsstelle(n), wo man Papiere und Kennzeichenschild seines dauerhaft am Urlaubsdomizil in Spanien stehenden PKW nebst spanischer Prüfbescheinigung vorlegen kann und die dann eine neue HU-Plakette kleben und eine neue Fälligkeit in den Schein eintragen.
Ich halte das in mehrfacher Hinsicht für illegal, aber das ist halt auch nur meine Meinung 😉
Ei, sowas gibt's?
Ist ja wie mit den KZK aus HD, die in Polen auf dem Markt geprägt und gesiegelt wurden
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Dezember 2023 um 09:19:04 Uhr:
Abwarten!
Da ikfz die vollautomatisierte Zulassung mit automatisch erstelltem elektronischen Bescheid vorsieht, wäre die automatische Prüfung der HU Gültigkeit ein Klacks.
Abwarten, denn das könnte nach der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Tragweite des Art 22 DSGVO in Belangen der automatisierten Verarbeitung personen-bezogener Daten grundsätzlich unionsweit rechtswidrig sein.
Ich hoffe der Link zur EuGH-Entscheidung, die übrigens die dt. Schufa-Holding betrifft, mit dem Zitat der Rn. 52 darf hier stehen bleiben:
Rechtssache C-634/21
https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...
Zitat:
52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgestellt hat, Art. 22 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das „Recht“ verleiht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Diese Bestimmung stellt ein grundsätzliches Verbot auf, dessen Verletzung von einer solchen Person nicht individuell geltend gemacht zu werden braucht.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Dezember 2023 um 19:16:32 Uhr:
Du meinst ikfz wird wieder abgeschafft?
Es könnte die Notwendigkeit bestehen, das zu überarbeiten; weil:
Der Schutz personen-bezogener Daten ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert, (EuGH C-319/20, Rn. 57; Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch den BGH); dieses führt zur unmittelbaren Einhaltepflicht des Grundrechts der Union, der Charta, (BVerfG 1 BvR 276/17, Leitsatz 2); diese Charta wiederum enthält mit Art 8 Charta ein Unionsgrundrecht auf Schutz personen-bezogener Daten; zudem ist der Schutz personen-bezogener Daten bereits in Art 16 EUV, dem Vertrag über die Europäische Union, verankert.
Diese vollständige Harmonisierung führt dazu, daß die Unionsländer keine Befugnis haben, davon abweichende, eigene Regeln aufzustellen; hierzu die Aussage in EuGH C-40/17, Rn. 55, (Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch das OLG Düsseldorf), welches ebenfalls eine Aussage zur vollständigen Harmonisierung enthält.
Der BGH wiederum bestätigt das absolute Verbot der Verarbeitung personen-bezogener Daten, wenn es dafür keine Rechtsgrundlage hat, (BGH 1 StR 32/13, Rn. 62).
Alle 4 Datenschutz-Entscheidungen sind nachstehend zum Selbernachlesen verlinkt.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),
http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html
Rechtssache C-319/20
https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...
Rechtssache C-40/17
https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...
Urteil des 1. Strafsenats vom 4.6.2013 - 1 StR 32/13 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...
Die Rechtsgrundlage zur rein automatisierten Verarbeitung personen-bezogener Daten hat der EuGH in Auslegung des Art 22 DSGVO nun dahingehend begrenzt, daß eine rein automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten mit Rechtswirkung grundsätzlich unionsweit verboten ist.
Auf Grund der vollständigen Harmonisierung sind keine davon abweichenden nationalen Regeln zulässig.
Zur Vervollständigung als Link, auch zum Selbernachlesen:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/.../?...
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Dezember 2023 um 19:16:32 Uhr:
Du meinst ikfz wird wieder abgeschafft?
Digi-Hüh und Digi-Hott:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 01.09.2023: "Zum 1. September 2023 ist die vierte Stufe der internetbasierten Fahrzeugzulassung, i-Kfz, gestartet. Fahrzeuge können nun in Echtzeit an-, um- und abgemeldet werden. "
Mitteilung am 18.Dezember.2023: "Bei zwei Dritteln aller Zulassungsstellen sperrt das KBA jetzt die iKfz-Funktion wegen Sicherheitsmängeln."
Komisch, in anderen EU-Ländern geht das seit 10 Jahren.
Wenn für die, die gleichen Regelungen treffen, wie im post vor Dir aufgeführt, wäre dort wohl Handlungsbedarf