Werkstatt wollte mein Fahrzeug behalten
Guten Tag,
ich war gestern bei einer freien Werkstatt, um mein Fahrzeug durchchecken zu lassen, weil ich es in nächster Zeit verkaufen möchte. Der Werkstattmeister sagte mir, dass die Durchsicht kostenlos sei, so weit so gut ...
... er hat natürlich ein paar Dinge festgestellt, die ausgetauscht werden müssen, die da wären ...
1- Außenspiegel rechts lässt sich nicht mehr verstellen - MUSS NEU (ist mir auch schon aufgefallen)
2- Fahrwerksfeder hinten rechts gebrochen - BEIDE NEU AUFGRUND GLEICHMÄßIGER VERSCHLEIß
3- Spurstange rechts hat Spiel - BEIDE SEITEN NEU INKL. SPURSTANGENKÖPFE AUFGRUND GLEICHMÄß.VERSCHLEIß
4- Ölwanne ist undicht - ÖLWANNENDICHTUNG INKL. ÖL und ÖLFILTER NEU
Natürlich war mein Ziel möglichst viele Werkstätten anzusteuern, um verschiedene Kostenvoranschläge zu erhalten. Ich gab ihn meinen Fzg.schein und er gab es mir zurück und gab mir auch den Kostenvoranschlag.
Das komische daran ist, er sagte mir, es ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug in der Werkstatt zu behalten, weil es unsicher ist. Er darf mich mit dem Fahrzeug nicht weiterfahren lassen, weil er sonst Ärger bekommen würde, was ich schon mal richtig komisch fand. Ich sagte ihm natürlich, das dürfen Sie nicht und bin einfach weggefahren und habe ihn den KV auf den Boden geworfen. Er sagte mir, er muss das der KFZ-Zulassungsstelle mitteilen, die würden dann das weitere Vorgehen entscheiden.
Natürlich hatte ich auch ein mulmiges Gefühl, so dass ich nicht in weitere Werkstätten gefahren bin, weil ich die Sorge habe, es könnte genau so passieren. Das war auch die erste angesteuerte Werkstatt gestern.
Ich meine, er hat durch den Fzg.schein mein Kennzeichen und die Adressdaten, was mache ich jetzt ???
Was ist zu tun ? Wer hat denn nun Recht ?
Beste Antwort im Thema
Das eine Werkstatt ein Kfz mit gebrochener Feder nicht mehr vom Hof lassen will kann ich durchaus nachvollziehen.
In solchen Fällen offensichtlicher Sicherheitsmängel bekommt die Werkstatt ungewollt eine Verantwortung aufgedrückt die kaum Einer tragen will. Oder wer Hier würde jemanden mit einer gebrochenen Fahrwerksfeder wegfahren lassen?
Und was die HU angeht, wenn dem Fahrer/Halter gravierende Sicherheitsmängel bekannt werden ist es sch...egal ob und wie lange die Karre noch bis zur nächsten HU hat, die Karre ist umgehend abzustellen oder bestenfalls zur nächsten Werkstatt zu fahren. Bei einer gebrochenen Feder eindeutig stehen lassen.
Die zwei Jahre zwischen den HU-Terminen bedeutet nur das man alle zwei Jahre nachschaut und nicht das man damit trotz sicherheitsrelevanter Mängel bis zur HU weiterfahren darf.
Ob es einem passt oder nicht, die Werkstatt hat mein volles Verständnis wenn Sie solche unbelehrbare Fahrer an die Zulassungsstelle meldet.
114 Antworten
Ich schrieb es ein paar Beiträge weiter oben. Meiner Meinung nach hat der Werkstattmeister die Pflicht zur Gefahrenabwehr und diese nötigenfalls durch die Polizei durchsetzen zu lassen.
Die Gefahrenabwehr sollte über der Besitzstörung liegen.
Läuft irgendwo jemand Amok, dann versucht man ihm auch die Waffe zu entwenden. Gut er könnte ja versuchen die Personen wegen Besitzstörung im Nachhinein anzuzeigen ;-)
Man gibt ja auch niemanden ohne entsprechende Befugnis eine Waffe in die Hand und sagt, dass er damit aber nicht schießen darf, legt die Munition daneben und wünscht ihm einen schönen Tag.
Stelle dir nun mal vor, das Fahrzeug fährt mit der gebrochenen Feder über eine Bodenwelle.
Entweder passiert nichts oder das Fahrzeug federt so weit aus, dass die Feder rausfällt, durchbohrt den Reifen oder schlägt durch und verliert den Bodenkontakt. Dabei gerät das Fahrzeug außer Kontrolle und schleudert in den Gegenverkehr oder gegen einen Baum. Auf dem Beifahrersitz liegt der Kostenvorschlag (in diesem Fall ja nicht). Da kann ich mir gut vorstellen, dass bei der Werkstatt sehr kurzfristig jemand klingeln wird.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 22. Juli 2019 um 20:35:59 Uhr:
Kein Problem, warten sie kurz, ich hole ein paar Zeugen und wir wiederholen die Belehrung.
Geht auch. Zusammen mit dem Hinweis auf der Rechnung sind nun schon zwei Alternativen vorhanden. Wozu also eine Unterschrift erpressen?
Zitat:
@Schubbie schrieb am 22. Juli 2019 um 20:46:51 Uhr:
Gefahrenabwehr sollte über der Besitzstörung liegen.
Ich hatte schon geschrieben, dass man sich den Wagen am besten zur Abholung bereitstellen lassen soll.
Wenn der Kunde anstatt der Unterschrift lieber das volle Programm haben möchte sollte sich die Werkstatt den Spaß halt machen. 10min bis die Zeugen zusammen sind, eine ausführliche Belehrung mit allen Wenns und Abers, ggf. hat ein Zeuge was nicht verstanden, dann erklärt man das halt noch mal und irgendwann ist man dann fertig.
Dann hat man auch genug Personal zusammen falls der Kunde ausfallend wird.
Der Kunde ist ja König und da wollen wir doch den vollen Service ausrollen.
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Also für die Show würde ich glatt noch einmal in eine Werkstatt fahren ... 😁
Scheinen ja inzwischen viel Zeit zu haben, die Mädels dort.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 20:39:01 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Juli 2019 um 20:33:19 Uhr:
Das andere ist die strafrechtliche Seite. Jedermann darf einen Fahrzeugführer vorläufig daran hindern, eine Straftat zu begehen. Auch eine Werkstatt darf das. Eine Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug ist z.B. eine solche. Daher darf bei entsprechender Sachlage die Abfahrt auf eigener Achse bis zum Eintreffen der Polizei unterbunden werden. Dass man es darf heißt allerdings nicht, dass man das auch muss.aha... das könnte man aber - selbst wenn es sich nur um ein paar Minuten handelt - auch als "Besitzstörung" auslegen.
Das Problem geht genau in die Richtung, was ich oben schrieb.Was gilt jetzt vorrangig: §858 oder "Verhinderung einer Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug"?
Deswegen würde ich das gerne mal juristisch sattelfest von einem Experten beurteilt haben.
*hust* Die Besitzstörung ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch das Vorliegen von Nothilferechten gerechtfertigt ist. Sachen von Wert und Menschenleben sind nothilfefähig.
Wenn dein Amokläufer denn auch Amok läuft.
Nur weil ein Werkstattmeister mich nicht vom Hof lassen will, darf er nicht meinen Schlüssel einbehalten.
Ich würde bei Verweigerung der Herausgabe meines Schlüssels die Polizei rufen. Dann entstehen klare Verhältnisse.
Macht das dein Amokläufer auch?
Es geht hier um jemanden der ein Fahrzeug reparieren lassen möchte und dazu verschiedene Kostenvoranschläge einholen will.
Davon dass das Auto nur auf zwei Rädern fährt war nie die Rede.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Juli 2019 um 20:58:52 Uhr:
Zitat:
@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 20:39:01 Uhr:
aha... das könnte man aber - selbst wenn es sich nur um ein paar Minuten handelt - auch als "Besitzstörung" auslegen.
Das Problem geht genau in die Richtung, was ich oben schrieb.Was gilt jetzt vorrangig: §858 oder "Verhinderung einer Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug"?
Deswegen würde ich das gerne mal juristisch sattelfest von einem Experten beurteilt haben.
*hust* Die Besitzstörung ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch das Vorliegen von Nothilferechten gerechtfertigt ist. Sachen von Wert und Menschenleben sind nothilfefähig.
aha.. also steht "Besitzrecht" bzw. deren Störung doch nicht über allem anderen. Ob das alle hier so sehen?
Ich hatte grad nicht so den Eindruck.
Zitat:
@a4kabrio schrieb am 22. Juli 2019 um 20:55:22 Uhr:
Also für die Show würde ich glatt noch einmal in eine Werkstatt fahren ... 😁Scheinen ja inzwischen viel Zeit zu haben, die Mädels dort.
In einer Schrauberbude hast Du da eher drei ölige Kerle vor Dir stehen.
In meinem Fall wären das ich als Betriebsleiter und meine zwei Lieblingskollegen.
Und nach solch einer Aktion würde ich Dir bei der Verabschiedung schon mitteilen das es keine zukünftigen Geschäftsbeziehungen geben wird.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 22. Juli 2019 um 21:10:01 Uhr:
...
Ich würde bei Verweigerung der Herausgabe meines Schlüssels die Polizei rufen. Dann entstehen klare Verhältnisse....
Wäre nur im Sinne der Werkstatt, dann kann sich die Polizei nämlich mit der Frage beschäftigen ob der Wagen für den Strassenverkehr zumutbar ist.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 22. Juli 2019 um 21:16:08 Uhr:
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 22. Juli 2019 um 21:10:01 Uhr:
...
Ich würde bei Verweigerung der Herausgabe meines Schlüssels die Polizei rufen. Dann entstehen klare Verhältnisse....Wäre nur im Sinne der Werkstatt, dann kann sich die Polizei nämlich mit der Frage beschäftigen ob der Wagen für den Strassenverkehr zumutbar ist.
Eben gern.
Warum denn auch nicht?
Ich sehe darin kein Problem.
Die Polizei darf dann weiter entscheiden. So und nicht anders.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 22. Juli 2019 um 21:10:01 Uhr:
Nur weil ein Werkstattmeister mich nicht vom Hof lassen will, darf er nicht meinen Schlüssel einbehalten.
Ich würde bei Verweigerung der Herausgabe meines Schlüssels die Polizei rufen. Dann entstehen klare Verhältnisse.
hervorragende Idee, damit nimmst du der Werkstatt die "Dreckarbeit" (im doppeldeutigen Sinne des Wortes) ab.
Was glaubst du, was dann passiert?
Die "Grünen" lassen dich mit dem völlig runtergerockten Hobel mit amtlichen Segen weiterfahren und die Werkstatt kriegt 'n Anzeige wegen "Besitzstörung" nach $ 858? Klar.. 😉
Träum weiter...
Ihr macht hier freilich Tür und Tor auf für Werkstätten auf Kundenfang.
Seht es doch mal von der anderen Seite.
Der TE wollte keinesfalls mit einem gefährdenden Fahrzeug andere gefährden.
Er wollte das Fahrzeug reparieren lassen, und dazu Kostenvoranschläge einholen.
Bei den vom TE beschrieben Mängeln nachvollziehbar.
Wäre das Fahrzeug wirklich so schlimm dran, dann wäre er nicht gefahren damit.
Daran mal gedacht?
Wenn man sich, wie von mir nun mehrfach geschrieben, das Fahrzeug zur Abholung bereit stellen lässt, gibt es keinen Anlass zur Gefahrenabwehr. Vereitelt der Werkstattbetreiber daraufhin die Abholung, liegt eine Besitzstörung vor.
Und da Du den Werkstätten die Möglichkeit verneinst Abholungen auf die Geschäftszeiten und persönliche Übergabe zu begrenzen ist für Dich auch alles im Lack.