Werkstatt wollte mein Fahrzeug behalten

Guten Tag,

ich war gestern bei einer freien Werkstatt, um mein Fahrzeug durchchecken zu lassen, weil ich es in nächster Zeit verkaufen möchte. Der Werkstattmeister sagte mir, dass die Durchsicht kostenlos sei, so weit so gut ...

... er hat natürlich ein paar Dinge festgestellt, die ausgetauscht werden müssen, die da wären ...

1- Außenspiegel rechts lässt sich nicht mehr verstellen - MUSS NEU (ist mir auch schon aufgefallen)
2- Fahrwerksfeder hinten rechts gebrochen - BEIDE NEU AUFGRUND GLEICHMÄßIGER VERSCHLEIß
3- Spurstange rechts hat Spiel - BEIDE SEITEN NEU INKL. SPURSTANGENKÖPFE AUFGRUND GLEICHMÄß.VERSCHLEIß
4- Ölwanne ist undicht - ÖLWANNENDICHTUNG INKL. ÖL und ÖLFILTER NEU

Natürlich war mein Ziel möglichst viele Werkstätten anzusteuern, um verschiedene Kostenvoranschläge zu erhalten. Ich gab ihn meinen Fzg.schein und er gab es mir zurück und gab mir auch den Kostenvoranschlag.

Das komische daran ist, er sagte mir, es ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug in der Werkstatt zu behalten, weil es unsicher ist. Er darf mich mit dem Fahrzeug nicht weiterfahren lassen, weil er sonst Ärger bekommen würde, was ich schon mal richtig komisch fand. Ich sagte ihm natürlich, das dürfen Sie nicht und bin einfach weggefahren und habe ihn den KV auf den Boden geworfen. Er sagte mir, er muss das der KFZ-Zulassungsstelle mitteilen, die würden dann das weitere Vorgehen entscheiden.

Natürlich hatte ich auch ein mulmiges Gefühl, so dass ich nicht in weitere Werkstätten gefahren bin, weil ich die Sorge habe, es könnte genau so passieren. Das war auch die erste angesteuerte Werkstatt gestern.

Ich meine, er hat durch den Fzg.schein mein Kennzeichen und die Adressdaten, was mache ich jetzt ???

Was ist zu tun ? Wer hat denn nun Recht ?

Beste Antwort im Thema

Das eine Werkstatt ein Kfz mit gebrochener Feder nicht mehr vom Hof lassen will kann ich durchaus nachvollziehen.
In solchen Fällen offensichtlicher Sicherheitsmängel bekommt die Werkstatt ungewollt eine Verantwortung aufgedrückt die kaum Einer tragen will. Oder wer Hier würde jemanden mit einer gebrochenen Fahrwerksfeder wegfahren lassen?

Und was die HU angeht, wenn dem Fahrer/Halter gravierende Sicherheitsmängel bekannt werden ist es sch...egal ob und wie lange die Karre noch bis zur nächsten HU hat, die Karre ist umgehend abzustellen oder bestenfalls zur nächsten Werkstatt zu fahren. Bei einer gebrochenen Feder eindeutig stehen lassen.
Die zwei Jahre zwischen den HU-Terminen bedeutet nur das man alle zwei Jahre nachschaut und nicht das man damit trotz sicherheitsrelevanter Mängel bis zur HU weiterfahren darf.

Ob es einem passt oder nicht, die Werkstatt hat mein volles Verständnis wenn Sie solche unbelehrbare Fahrer an die Zulassungsstelle meldet.

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öhmmm ... alles bissl durcheinander ...

Die Werkstatt hat bis zur Bezahlung der Rechnung für eine vertragliche Leistung ein Unternehmerpfandrecht am Auto. Dieses Pfandrecht ist nothilfefähig, darf also mit Gewalt verteidigt werden.

Gibt die Werkstatt wissentlich ein verkehrsunsicheres Fahrzeug an den Kunden heraus, so kann es passieren, dass die herausgebende Person sich einer Beihilfe zu einer Tat des Kunden strafbar macht, wenn dieser wegen besagter Mängel einen Unfall baut. Der Nachweis der Belehrung des Kunden unterbricht da die Zuordnungskette der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Eine Werkstatt sollte - bei Verweigerung der Unterschrift sowieso - tatsächlich die Polizei herbeirufen. Die wird dann sehen, ob das Auto beschlagnahmt und einem Sachverständigen wegen Mangelverdachts vorgeführt wird ... mit den bekannten Folgen.

über die Belehrungspflicht (und auch das RECHT dazu!) der Werkstatt (in welcher Form auch immer), waren sich die meisten hier zum Glück einig.

Der §858 passt natürlich erstmal wie die Faust aufs Auge ("Besitzstörung"😉.

Ob dieser rechtliche "Freifahrschein" aber auch bei einer konkreten Gefahrenlage (und das ist ja eine, wenn sich jemand mit einem völlig verkehrsuntüchtigen Hobel in den Verkehr begibt), so uneingeschränkt gilt, müsste mal ein fähiger Jurist beurteilen. Wahrscheinlich auch dann, überzeugen wirds mich in so einem Fall aber wirklich nicht.

Wenn ich Werkstattchef wäre, würde ich in jedem Fall vor Herausgabe des KFZs alle Register ziehen, um mich aus jeglicher strafrechtlicher Verantwortung reinzuwaschen.

Eine moralische Verantwortung bleibt trotzdem, wenn der Halter fünf Minuten später wegen techn. Probleme oder Defekte einen riesen Unfall womöglich mit Personenschäden baut.

Ein Zitat des ACE:

Die Werkstatt darf das Auto nicht gegen den Willen des Besitzers behalten, „auch wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist“, sagt Constantin Hack vom Auto Club Europa (ACE). Der Fahrer muss sich vor der Fahrt von der Sicherheit seines Wagens überzeugen und trägt die Verantwortung.
Die Werkstatt hat nur eine Mitteilungspflicht, erklärt Hack. Dazu zählen etwa Hinweise auf schwere Mängel, die bei Reparaturarbeiten festgestellt wurden und die Betriebssicherheit des Autos gefährden.

Quelle:
https://www.express.de/.../...erkstatt-mein-auto-einbehalten--23063760

Zitat:

@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 20:13:07 Uhr:


über die Belehrungspflicht (und auch das RECHT dazu!) der Werkstatt (in welcher Form auch immer), waren sich die meisten hier zum Glück einig.

Schon ... aber der Hintergrund dafür wurde nicht benannt.

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Hintergrund war hier der Verdacht, dass die Werkstatt einen Reparaturauftrag für sich erpressen wollte statt den Kunden eine andere Werkstatt aufsuchen zu lassen.

Unternehmerpfandrecht greift bei Herausgabe nach kostenlosem Kostenvoranschlag natürlich nicht,
Ich halte die Herausgabe/ Übergabe/ Abnahme usw. nur gegen Unterschrift und/ oder nur zu Geschäftszeiten über diverse Gewerke hinweg aber als durchaus üblich.

Zitat:

@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 20:13:07 Uhr:


über die Belehrungspflicht (und auch das RECHT dazu!) der Werkstatt (in welcher Form auch immer), waren sich die meisten hier zum Glück einig...

Wir streiten hier vorrangig darum ob die Werkstatt eine schriftliche Bestätigung der Belehrung in Form einer Unterschrift einfordern darf.

Sie darf sie verlangen, aber nicht erpressen.

Zitat:

@a4kabrio schrieb am 22. Juli 2019 um 19:18:52 Uhr:


Das Fahrzeug ohne gesetzliche Grundlage (was im Falle einer Werkstatt nur das Pfandrecht sein kann, aber auch nur wenn tatsächlich Geld geschuldet wird) zu entziehen stellt eine sog. "Verbotene Eigenmacht" nach BGB §858 dar.

Und jetzt noch etwas Interessantes. Bei verbotener Eigenmacht stehen dem Besitzer dieselben Rechte zu wie bei einem Diebstahl. Der Täter darf verfolgt und der Besitz auch mit Gewalt wiederhergestellt werden. Dies aufgrund des "Selbsthilferechts" BGB §859. Schadenersatz für eventuell erlittene Verletzungen steht dem Täter danach nicht zu.

Und dann wirft der Werkstattmeister den Begriff "Gefahrenabwehr" in den Raum und schon könnte die Sache ganz anders aussehen.

Ob das schon Erpressung ist?
„...Nur hier kurz die Belehrung zur Kenntnis nehmen und schon können sie los...“

Nein, das ist keine Erpressung. Die fängt erst an, wenn ein Nein nicht akzeptiert wird.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 22. Juli 2019 um 20:21:51 Uhr:


Unternehmerpfandrecht greift bei Herausgabe nach kostenlosem Kostenvoranschlag natürlich nicht,
Ich halte die Herausgabe/ Übergabe/ Abnahme usw. nur gegen Unterschrift und/ oder nur zu Geschäftszeiten über diverse Gewerke hinweg aber als durchaus üblich.

Das schrobte ich auch nicht. Das Pfandrecht gibts bei entgeltlicher Leistung. Das schribte ich.

Das andere ist die strafrechtliche Seite. Jedermann darf einen Fahrzeugführer vorläufig daran hindern, eine Straftat zu begehen. Auch eine Werkstatt darf das. Eine Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug ist z.B. eine solche. Daher darf bei entsprechender Sachlage die Abfahrt auf eigener Achse bis zum Eintreffen der Polizei unterbunden werden. Dass man es darf heißt allerdings nicht, dass man das auch muss.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Juli 2019 um 20:33:19 Uhr:


Daher darf bei entsprechender Sachlage die Abfahrt auf eigener Achse bis zum Eintreffen der Polizei unterbunden werden. Dass man es darf heißt allerdings nicht, dass man das auch muss.

Da wäre ich mir nicht so sicher und würde es persönlich nicht riskieren.

Zitat:

@a4kabrio schrieb am 22. Juli 2019 um 20:31:29 Uhr:


Nein, das ist keine Erpressung. Die fängt erst an, wenn ein Nein nicht akzeptiert wird.

Nein?

Kein Problem, warten sie kurz, ich hole ein paar Zeugen und wir wiederholen die Belehrung.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Juli 2019 um 20:33:19 Uhr:


Das andere ist die strafrechtliche Seite. Jedermann darf einen Fahrzeugführer vorläufig daran hindern, eine Straftat zu begehen. Auch eine Werkstatt darf das. Eine Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug ist z.B. eine solche. Daher darf bei entsprechender Sachlage die Abfahrt auf eigener Achse bis zum Eintreffen der Polizei unterbunden werden. Dass man es darf heißt allerdings nicht, dass man das auch muss.

aha... das könnte man aber - selbst wenn es sich nur um ein paar Minuten handelt - auch als "Besitzstörung" auslegen.
Das Problem geht genau in die Richtung, was ich oben schrieb.

Was gilt jetzt vorrangig: §858 oder "Verhinderung einer Straßenverkehrsgefährdung durch ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug"?

Deswegen würde ich das gerne mal juristisch sattelfest von einem Experten beurteilt haben.

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