Werkstatt wollte mein Fahrzeug behalten
Guten Tag,
ich war gestern bei einer freien Werkstatt, um mein Fahrzeug durchchecken zu lassen, weil ich es in nächster Zeit verkaufen möchte. Der Werkstattmeister sagte mir, dass die Durchsicht kostenlos sei, so weit so gut ...
... er hat natürlich ein paar Dinge festgestellt, die ausgetauscht werden müssen, die da wären ...
1- Außenspiegel rechts lässt sich nicht mehr verstellen - MUSS NEU (ist mir auch schon aufgefallen)
2- Fahrwerksfeder hinten rechts gebrochen - BEIDE NEU AUFGRUND GLEICHMÄßIGER VERSCHLEIß
3- Spurstange rechts hat Spiel - BEIDE SEITEN NEU INKL. SPURSTANGENKÖPFE AUFGRUND GLEICHMÄß.VERSCHLEIß
4- Ölwanne ist undicht - ÖLWANNENDICHTUNG INKL. ÖL und ÖLFILTER NEU
Natürlich war mein Ziel möglichst viele Werkstätten anzusteuern, um verschiedene Kostenvoranschläge zu erhalten. Ich gab ihn meinen Fzg.schein und er gab es mir zurück und gab mir auch den Kostenvoranschlag.
Das komische daran ist, er sagte mir, es ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug in der Werkstatt zu behalten, weil es unsicher ist. Er darf mich mit dem Fahrzeug nicht weiterfahren lassen, weil er sonst Ärger bekommen würde, was ich schon mal richtig komisch fand. Ich sagte ihm natürlich, das dürfen Sie nicht und bin einfach weggefahren und habe ihn den KV auf den Boden geworfen. Er sagte mir, er muss das der KFZ-Zulassungsstelle mitteilen, die würden dann das weitere Vorgehen entscheiden.
Natürlich hatte ich auch ein mulmiges Gefühl, so dass ich nicht in weitere Werkstätten gefahren bin, weil ich die Sorge habe, es könnte genau so passieren. Das war auch die erste angesteuerte Werkstatt gestern.
Ich meine, er hat durch den Fzg.schein mein Kennzeichen und die Adressdaten, was mache ich jetzt ???
Was ist zu tun ? Wer hat denn nun Recht ?
Beste Antwort im Thema
Das eine Werkstatt ein Kfz mit gebrochener Feder nicht mehr vom Hof lassen will kann ich durchaus nachvollziehen.
In solchen Fällen offensichtlicher Sicherheitsmängel bekommt die Werkstatt ungewollt eine Verantwortung aufgedrückt die kaum Einer tragen will. Oder wer Hier würde jemanden mit einer gebrochenen Fahrwerksfeder wegfahren lassen?
Und was die HU angeht, wenn dem Fahrer/Halter gravierende Sicherheitsmängel bekannt werden ist es sch...egal ob und wie lange die Karre noch bis zur nächsten HU hat, die Karre ist umgehend abzustellen oder bestenfalls zur nächsten Werkstatt zu fahren. Bei einer gebrochenen Feder eindeutig stehen lassen.
Die zwei Jahre zwischen den HU-Terminen bedeutet nur das man alle zwei Jahre nachschaut und nicht das man damit trotz sicherheitsrelevanter Mängel bis zur HU weiterfahren darf.
Ob es einem passt oder nicht, die Werkstatt hat mein volles Verständnis wenn Sie solche unbelehrbare Fahrer an die Zulassungsstelle meldet.
114 Antworten
Zitat:
@a4kabrio schrieb am 22. Juli 2019 um 14:43:49 Uhr:
Sowas unterschreibt man nicht, damit es gar nicht erst einreißt, dass sich irgendwelche Leute irgendwelche Zettel unterschreiben lassen. Sieh mal in die StVO: Du bist für die Verkehrssicherheit Deines Wagens verantwortlich, nicht irgendein Meister.
1. Schlaue Firmen regeln solcherlei in den aushängenden AGB und erwähnt deren Verbindlichkeit schon bei Auftragserteilung.
2. Verweigert der Kunde die Unterschrift das der Wagen nicht verkehrssicher ist ruft man die Polizei und verzögert die Herausgabe um 10min, damit ist die Verantwortung auch weitergereicht.
Aber das Thema hat wohl ATU etc. versaut, die die Warnungen entsprechend überstrapaziert haben.
Abholung bei Abwesenheit ist ja kein Problem wenn die Unterschrift schon da ist bzw. die Werkstatt Abholung nach Feierabend überhaupt anbietet.
Abholung in Abwesenheit ist auch ohne Unterschrift kein Problem.
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Sofern die Werkstatt so arbeitet was allein ihr überlassen ist. Dafür hat man die AGB aushängen bzw. hat man die auf der Rückseite der Auftragsformulare.
Solange kein Geld geschuldet ist, muss die Werkstatt das Fahrzeug jederzeit bedingungslos rausgeben, völlig egal, was in AGB steht.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 22. Juli 2019 um 17:28:30 Uhr:
Viel Glück beim Versuch Dein Auto nachts vom verschlossenen Firmengelände abzuholen.
😁😁
Zitat:
@a4kabrio schrieb am 22. Juli 2019 um 17:12:06 Uhr:
Solange kein Geld geschuldet ist, muss die Werkstatt das Fahrzeug jederzeit bedingungslos rausgeben, völlig egal, was in AGB steht.
"muss"...
du lässt aber auch nicht locker..🙄
Belege doch mal klipp und klar, auf welcher Grundlage - am besten einer gesetzlichen - du dir da so 150%ig sicher bist.
Habe mal ein bißchen rumrecherchiert...
Für Zeitgenossen wie dich regeln das manche Werkstätten so, dass sie einen klaren Hinweis über die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs direkt mit auf die Rechnung schreiben.
Verbunden mit einem klaren mündlichen Hinweis an den Kunden.
Damit sind die auch erstmal ausm Schneider.
Freu dich, da brauchste nix mehr zu unterschreiben...
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 22. Juli 2019 um 14:14:40 Uhr:
Zitat:
@Ratloxs schrieb am 21. Juli 2019 um 18:45:25 Uhr:
Ok, das ist richtig, und kann er das wirklich melden ?
Klar, das könnte sogar jeder, der die Story hier liest (wie lautet dein Kennzeichen?). 😉Gruß Metalhead
Na, das wäre aber gemein 😁
Ich bin froh, dass die Tage, das Fahrzeug repariert wird. Klar als Azubi nicht einfach wg. dem Geld, weil eben ein neues Auto her soll. Aber ich fühle mich irgendwie besser, dass das Fahrzeug demnächst repariert wird. Klar, sind fast 1000 €, aber so ist es besser, mit Rechnungen etc. verkaufe ich das Fahrzeug für einen guten Preis. Ich hatte ja in einem anderen Beitrag erwähnt, dass der Twingo verkauft werden soll.
Bin froh, jetzt erstmal einen freien Kopf zu haben und dass der Werkstattmeister überhaupt noch das Fahrzeug reparieren möchte. 😛
Kannst Du in meinen Augen auch sein - das war kindisch von beiden Seiten.
Habe ich weiter oben ja schon geschrieben - Vertrauen ist wichtiger als der Preis.
(und die meisten Werkstätten schützen sich durch Gebühren für Kostenvoranschläge)
Ich denke, dass ich mit meiner Stammwerkstatt nicht ganz schlecht fahre.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 18:34:00 Uhr:
Belege doch mal klipp und klar, auf welcher Grundlage - am besten einer gesetzlichen - du dir da so 150%ig sicher bist.
Das Fahrzeug ohne gesetzliche Grundlage (was im Falle einer Werkstatt nur das Pfandrecht sein kann, aber auch nur wenn tatsächlich Geld geschuldet wird) zu entziehen stellt eine sog. "Verbotene Eigenmacht" nach BGB §858 dar.
Und jetzt noch etwas Interessantes. Bei verbotener Eigenmacht stehen dem Besitzer dieselben Rechte zu wie bei einem Diebstahl. Der Täter darf verfolgt und der Besitz auch mit Gewalt wiederhergestellt werden. Dies aufgrund des "Selbsthilferechts" BGB §859. Schadenersatz für eventuell erlittene Verletzungen steht dem Täter danach nicht zu.
Also im Extremfall, falls man dem Meister den Arm auskugelt, weil man ihm den Autoschlüssel mit Gewalt entreißen muss, würde er keinen Anspruch daraus stellen können. Die Schwelle, die bei Gerichten angesetzt wird, ist niedrig. So las ich vor einiger Zeit von einem Fall, in dem jemand einen noch nicht bezahlten Einkaufswagen an sich genommen hat und beim anschließenden Gerangel mit dem Besitzer eine gebrochene Hand davon trug. Ansprüche wurden gestellt und bei Gericht abgewiesen.
Zitat:
regeln das manche Werkstätten so, dass sie einen klaren Hinweis über die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs direkt mit auf die Rechnung schreiben.
Das ist völlig in Ordnung und der einzige richtige Weg.
Selbstverständlich hätte der Kläger sein Auto wiederhaben können, Herr Richter, morgens zu Geschäftsbeginn, genau wie auf der Rückseite der Auftragsbestätigung gemäß unseren AGB mit dem Kläger per Unterschrift vereinbart.
So wurde er halt nachts vom Hund gebissen.
AGB vs. BGB ... Ich glaube in diesem Fall ist B-Ware ausnahmsweise mal besser als A-Ware. 😁
Dass AGB nur geschrieben, aber niemals gelesen werden, ist auch den Gerichten bekannt. Deswegen darf auch nichts "Überraschendes" drin stehen, was auch immer das sein soll. Ich hatte selbst auch mal AGB und musste dann leider erfahren, dass sie nichts wert sind. Mit genau der Begründung ...
Zitat:
@audijazzer schrieb am 22. Juli 2019 um 18:34:00 Uhr:
"muss"...
du lässt aber auch nicht locker..🙄
Belege doch mal klipp und klar, auf welcher Grundlage - am besten einer gesetzlichen - du dir da so 150%ig sicher bist.Habe mal ein bißchen rumrecherchiert...
Für Zeitgenossen wie dich regeln das manche Werkstätten so, dass sie einen klaren Hinweis über die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs direkt mit auf die Rechnung schreiben.
Verbunden mit einem klaren mündlichen Hinweis an den Kunden.
Damit sind die auch erstmal ausm Schneider.Freu dich, da brauchste nix mehr zu unterschreiben...
Das hat damit nichts zu tun.
Ein Privatunternehmen hat ohne Grund, wie zB eine offene Rechnung, überhaupt kein Recht mir die Verfügung meines Eigentums zu verwehren.
Und da darfst du dich auch gern auf den Kopf stellen.
Er darf mich natürlich bei den Behörden melden, wenn er sich so sicher ist dass ich mit meinem Fahrzeug nicht auf die Straße gehöre.
Die Behörden dürfen dann natürlich mein Fahrzeug festsetzen.
Die Werkstatt hat an meinem Eigentum nichts zu bestimmen.