Wer hat hier Vorfahrt?

Hallo,

ich habe eine Frage zu einer Straße hier in Frankfurt, wo es regelmäßig Unstimmigkeiten gibt, die ich aber eigentlich nicht ganz nachvollziehen kann. Und zwar geht es um die Straße "Am Burghof" in Frankfurt Bonames. Dort ist eine 30er Zone, in der eigentlich rechts vor links gilt. An einigen Stellen gibt es das Zeichen 301, was Vorfahrt an der nächsten Stelle bedeutet. Dann kommt aber eine Stelle, an der es kein Schild gibt - es müsste sich also um rechts vor links handeln. Es gibt aber auf der Straße eine gestrichelte Linie und dort sind alle Autofahrer der Meinung, dass die Seitenstraße von rechts daher warten muss. Das sind zwar kleine Straßen, an deren Ende z.B. eine Sackgasse ist aber an der Stelle, wo die Straßen sich treffen, sind es zwei normale Straßen. Es ist auch keine Spielstraße oder so.

Daher ganz konkret meine Frage:
Seht ihr das unter den von mir beschriebenen Umständen auch so, dass bei dem angehängten Bild rechts vor links gilt? Ich denke, ja!

Rechts-vor-links?
114 Antworten

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 3. Januar 2022 um 18:27:22 Uhr:



Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 3. Januar 2022 um 17:51:44 Uhr:


dafür haben die 3 wichtigsten extra formen, die selbst du auch erkennen können solltest wenn sie zugeschneit sind

Und wie erkenne ich ob da 80, 100 oder 120 drauf steht?

Die Verkehrszeichen die er meint sind wohl nicht Rund.

Zitat:

@Joscha schrieb am 3. Januar 2022 um 14:15:12 Uhr:


Die Striche auf der Straße sind aber wirklich irritierend. Weiß auch nicht, warum die dort sind...

Das ist die Fahrbahnbegrenzung, damit der Straßenbenutzer sieht, wie die Verkehrsführung gedacht ist.

Zitat:

@Deloman schrieb am 3. Januar 2022 um 15:11:47 Uhr:


"Straßenmalerei" ist auch ein Verkehrszeichen. Und Verkehrszeichen gelten auch, wenn sie witterungsbedingt nicht sichtbar sind.

Nah ob das in der Praxis auch so angewendet werden kann... In Mülheim an der Ruhr haben sie irgendwann das links Abbiegen von der B1 auf die Essener Straße durch eine durchgezogene Linie verboten. Haben dann auch passend einen Motorradpolizisten hingestellt, um auch ja alle, die es aus Gewohnheit noch nicht mitbekommen haben abzuzocken.

Lang ist's her, jedenfalls bog ich eines Tages da links ab, die Mitte der Straße war von Schneematsch bedeckt. Prompt wurde ich angehalten. Nach langem hin und her wurde mir gesagt, dass ich Post bekomme. War dann auch so, habe mit dem oben genannten Sachverhalt Einspruch eingelegt. Wurde ohne Begründung eingestellt. Glück für mich war, dass das blaue "nur gerade aus" Schild entweder vergessen wurde oder umgekippt war. Diesen Hinweis hatte ich noch vom Polizisten selbst! bekommen. ("auch wenn da kein Schild steht dürfen sie nicht..." Tja, anscheinend doch)

Nichts desto trotz sollte man in so einem Fall durchaus den Versuch des Einspruches wagen.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 3. Januar 2022 um 18:31:15 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 3. Januar 2022 um 17:41:01 Uhr:


Für mich stellt sich hier die Frage, ob der TE wirklich eine abgegrenzte 30er Zone meint oder ein 30er Abschnitt. Das wird ja oft durcheinander gewürfelt. In 30 er Zonen, gibt es da überhaupt eine andere Vorfahrtsreglung als Rechts vor Links ?

Das soll der Regelfall sein, aber unter bestimmten Umständen ist auch eine Vorfahrtsregelung durch Zeichen 301 möglich. Das Zeichen 306 hingegen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Über diesen Sachverhalt bin ich mir ziemlich sicher, weil ich mich vor einigen Jahren damit beschäftigen musste. Allerdings weiß jetzt nicht mehr, in welchem Gesetz bzw. Verordnung dies zu finden ist.

Vielleicht hat ja einer von euch diese Information, so dass wir dies auch nachlesen können. Danke.

Gruß

Uwe

Das ist falsch.

Richtig ist, daß in der Regel in Zone-30-Gebieten RVL gelten soll. Es dürfen aber trotzdem Vorfahrtregelungen getroffen werden, sowohl mit Z 301 wie auch Z 306.

Beispiel dafür: wenn eine Linienbusstecke hindurchführt; man will vermeiden, daß der Linienbus alle paar Meter bremsen und neu anfahren muß.

Nachzulesen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Textstellen bei Interesse bitte selbst suchen.

Ähnliche Themen

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2022 um 20:15:52 Uhr:


Das ist falsch.

Richtig ist, daß in der Regel in Zone-30-Gebieten RVL gelten soll. Es dürfen aber trotzdem Vorfahrtregelungen getroffen werden, sowohl mit Z 301 wie auch Z 306.

Beispiel dafür: wenn eine Linienbusstecke hindurchführt; man will vermeiden, daß der Linienbus alle paar Meter bremsen und neu anfahren muß.

Das ist ja interessant, denn das ist genau der Fall, weshalb ich mich mit dem Thema beschäftigt habe. Ich wurde damals in einer 30er Zone geblitzt und habe deshalb recherchiert, weil ich in Erinnerung hatte, dass eine Vorfahrtstraße keine 30er Zone sein darf. Meine Recherche hat das bestätigt. Dennoch habe ich das Bußgeld bezahlt, denn ich war ja zu schnell, auch wenn formal die 30er Zone nicht in Ordnung war.

Ich habe damals erfahren, dass die Rautenschilder deswegen dort standen, weil es eine Buslinie gab. Dennoch habe ich als Anmerkung mitgeschickt, dass eine 30er Zone keine Vorfahrtsstraße sein darf. Nach einigen Wochen wurde tatsächlich die Beschilderung geändert und es wurden an jeder Kreuzung Tempo 30 Schilder aufgestellt und die 30er Zonen entsprechend angepasst.

Zitat:

@nogel schrieb am 3. Januar 2022 um 20:15:52 Uhr:


Nachzulesen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Textstellen bei Interesse bitte selbst suchen.

§45 (1C):

Zitat:

(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links"😉 gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Bitte zeige uns, an welcher Stelle es in der VwV-StVO steht, dass Zeichen 306 in einer 30er Zone zulässig sind.

Gruß

Uwe

Das ist eine Zufahrt zu den Pfeifenstiel - Grundstücken/Häusern, also keine Vorfahrt für die, die da rauskommen.
Heisst doch auch "Am Burghof" , wenn die Stelle gemeint ist.

So wie von einigen schon geschrieben, würde ich die Linie als Fahrbahnbegrenzung sehen, damit der Verkehrsteilnehmer sieht, wo die Straße überhaupt lang geht. Die Fläche dahinter ist einer Ausfahrt gleichzusetzen und demzufolge nicht vorfahrtberechtigt.

Zitat:

Man müsste tatsächlich einmal die Stadtverwaltung fragen, wie sie sich das denkt.

Ich habe die Verwaltung vor ca. 2 Jahren angeschrieben aber leider nie eine Antwort erhalten.

Einfach mal in maps angucken, das ist eine sog. Pfeifenstiel Ausfahrt, natürlich keine Vorfahrt.

Um klare Verhältnisse zu schaffen sollte hier entweder beschildert werden oder eine "Bordstein-Kante" eingefräst werden.

Zitat:

@Fellnasentaxi schrieb am 3. Januar 2022 um 23:50:52 Uhr:


Um klare Verhältnisse zu schaffen sollte hier entweder beschildert werden oder eine "Bordstein-Kante" eingefräst werden.

Sehe ich auch so. Als Ortsfremder der da angefahren kommt, geh ich nicht erst ums Eck schauen was das fuer eine Strasse oder Einfahrt sein koennte. Auch schau ich nicht erst auf Maps oder versuche vom Strassennamen abzuleiten.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 03. Jan. 2022 um 21:45:12 Uhr:


Bitte zeige uns, an welcher Stelle es in der VwV-StVO steht, dass Zeichen 306 in einer 30er Zone zulässig sind.

Die allgemeine Zulässigkeit von Vorfahrtsstraßen in der 30er Zone bei Linienverkehr steht hier (zu §45 XI 3b)


Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden

und hier (zu §42 IV) zum Z 301

Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern.

Und da es ja auch in einer Zone 30 eine abknickende Vorfahrt geben kann, braucht man für deren Beschilderung das Zeichen 306, denn abknickende Vorfahrt mit Zeichen 301 ("Rakete"😉 ist ausdrücklich untersagt.

Eigentlich spielt es doch keine Rolle wie lang die Einmündung ist und ob sie mit Straßennamen zur gleichen Straße gehört
Es ist eine Einmündung von rechts und hat demnach Vorfahrt.
Die Leitlinien dienen doch nur der Kennzeichnung der Fahrspur.
Wenn der Bereich nur eine Ausbuchtung in der Straße ist wären die Leitlinien wohl dazu da das von der Fahrspur abzutrennen,dann würden doch die Regeln für den Fahrspurwechsel gelten.
Ist sicher etwas unglücklich gelöst.

Sehe ich auch so. Kein abgesenkter Bordstein, keine Schwelle, kein Schild, was irgendwas anderes sagt. Ich kann vorher nicht erkennen, was da hinter der Kurve ist, also ist es eine gleichberechtigte Straße und es gilt rvl.

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Januar 2022 um 08:49:46 Uhr:


und hier (zu §42 IV)
Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern.

Sorry, da steht aber nichts darüber, dass dies auch in einer 30er Zone auch zulässig ist. Das müsste aber, da nach 45 (1c) der StVO das Zeichen 306 ausdrücklich nicht erlaubt ist:

StVO §45 (1c)
[…]Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.[…]

Anders beim Zeichen 301, denn dazu steht in der Verwaltungsvorschrift zur 30er Zone:

XI. Tempo 30-Zonen
[…]
b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5.

Wäre auch das Zeichen 306 zulässig, würde es genau in diesem Absatz stehen und er würde z.B. lauten:

b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 oder 306 angeordnet werden;[…]

So lautet der Abschnitt aber nicht und da §45 der StVO das Zeichen 306 in 30er Zonen ausdrücklich ausschließt, darf es dort auch nicht stehen.

Genau aus diesem Grunde wurde bei uns hier im Ort eben die 30er Zone beseitigt und stattdessen Tempo 30 Schilder aufgestellt. Das hätte man wohl kaum gemacht, wenn die Kombination 30er Zone und Vorfahrtsstraße möglich gewesen wäre. Diese Kombination habe ich bisher auch nirgends gesehen, außer eben hier bei mir im Ort und hier wurde es ja auf meinen Hinweis hin sehr zügig korrigiert.

Gruß

Uwe

Ähnliche Themen