Welchen Sportauspuff für getunten PF?
Hallo, ich habe in absehbarer Zeit vor meinem PF etwas mehr Leistung zu entlocken, leichtes Saugertuning halt. Nun verabschiedet sich aber grade meine Supersport Gr. A, daher soll jetzt eine neue Sportauspuffanlage her, die auch für den getunten PF geeignet ist und noch etwas Leistung bringt. Habe mich auch schon in die Thematik eingelesen, und habe mich für eine 55mm-Anlage entschieden. Davor soll ein Fächer und ein VR-Kat. Der Klang sollte sportlich dumpf, aber nicht nervig laut sein, und ausgeben wollte ich bis 300 Euro (ohne Fächer und Kat).
Bevor jetzt das Geschrei wieder losgeht, ne Gillet will ich nicht, weil mir 1. das Endrohr nicht gefällt, und 2. ist die mir einfach zu leise. Ne Möglichkeit an die ich schon gedacht habe, wäre den VSD bei der Gillet wegzulassen und ein Doppelendrohr aufzuschweißen. Aber der VSD ist wohl Pflicht, oder kann man den austragen lassen?
Andere Möglichkeit wäre, weil der PF serienmäßig ja nicht zwingend nen VSD hatte, ab Kat irgendein 55mm-Rohr, danach nen 16V- oder G60-MSD und dann nen Sport-ESD mit 55mm, z.B. von Friedrich mit ABE. Da mach ich mir nur Sorgen, ob der Serien-MSD mir nicht wieder Leistung klaut, trotz 55mm. Wie laut würde diese Kombo werden?
Friedrich und einige andere Hersteller bauen leider nur Komplettanlagen in Gr. A (will ich nicht) oder Edelstahl (ist zu teuer). Komplette Anlagen von Supersprint und Remus usw. sind auch zu teuer. Was bezahlbares und auch von der Qualität her vernünftiges in 55mm zu finden ist gar nicht so leicht.
Kann man eigentlich auch verschiedene Schalldämpfer von verschiedenen Herstellern kombinieren, ohne dass der Tüv sich querstellt?
Fragen über Fragen, ich hoffe trotzdem auf fachkundige Beratung 🙂
Und mal noch am Rande, wie sind die Fächer von Raceland? Da hört man auch verschiedene Meinungen zu, aber wer hat jetzt recht?
Beste Antwort im Thema
@ Snack: GLÜCKWUNSCH!!! 😁
@ Steel:
1.) Hitzestau bei 827er Zylinderköpfen:
Das stimmt, gilt jedoch nur für die 8V und nicht für die 16V. Bei letzteren ist der um 90° (wegen den senkrecht stehenden Abgasventilen) gedrehte Abgaskanal strömungstechnisch nicht optimal, doch erlauben 2 Abgasventile grundsätzlich einen wesentlich höheren Durchsatz als nur eins, was hier bei unseren Motoren auch der Fall ist. Beim 8V ist in der Tat der ZK das Nadelöhr im Abgasstrang. Zwangsläufig gibt das Abgas, das ja durch den engen Kanal gepresst werden muß, einen Großteil seiner Wärme bereits hier an den Zylinderkopf ab. Dieser muß dann mit einem entsprechend großen Kühler gekühlt werden. Das so bereits abgekühlte Abgas hat danach nur noch ein vermindertes Volumen, so daß ein 45-50mm-Rohr im Abgasstrang ausreicht. Umgekehrt hat der 16V auch mit 139 PS nur den kleinsten aller IIer-Kühler aus dem 1.3L/55PS, da die Abgase einfach weniger Hitze an den ZK abgeben, weshalb sie jedoch aufgrund der höheren Temperatur im Abgasstrang auch ein höheres Volumen besitzen, was den Verbau einer 55mm-Anlage rechtfertigt.
Im Gegensatz dazu hat etwa der G60 halt auch das Nadelöhr im ZK, anschließend einen Edelstahl-Krümmer, gefolgt von dem bei allen GTI-Modellen gleichen (und im übrigen üppig bemessenen) Hosenrohr, und einem sehr großen Kat. All diese Teile geben mächtig Hitze an die Umluft ab, weshalb anschließend auch ein 45mm-Rohr beim G60 erforderlich ist, um überhaupt noch eine für die Vermeidung von bremsenden Verwirbelungen hinreichende Durchflußgeschwindigkeit zu ermöglichen.
Diese thermischen Zusammenhänge bei der Bestimmung des richtigen Durchmessers der Abgasanlage werden leider fast immer übersehen: dicker ist nicht immer leistungstechnisch besser!!!
Ein 4-2-1-Fächerkrümmer führt grundsätzlich zu einer thermischen Entlastung (Abkühlung) des Zylinderkopfes, da die Abgase durch die Interferenzen zwischen den einzelnen Rohren schneller rausgesaugt werden.
Wenn man nun die Rohre des Fächers umwickelt, so können diese keine Hitze an die Umwelt abgeben. Erwünscht ist eine höhere Saugkraft der Abgase durch das Verlagern der Abkühlung der Abgase in den hinteren Teil der Abgasanlage (Volumenverringerung durch Abkühlung bewirkt Vakuumeffekt); umgekehrt aber kann die an das Metall der Fächerrohre abgegebene Hitze der Abgase, welche nun wegen der Umwicklung nicht mehr an die Umluft abgestrahlt werden kann, diese Rohre entlang nach oben zurück zum ZK kriechen und dort (theoretisch) zur Überhitzung führen.
Man sieht, daß viele Tuning-Maßnahmen Nebeneffekte haben können, die man zuvor nicht mit bedacht hat.
2.) "Gruppe-A-Anlagen"
Es gibt keine Abgasanlagen, die nach Gruppe A nicht zulässig wären. Somit ist jede verbaute Serienanlage bereits eine Gruppe A-Anlage. Das Gruppe-A-Reglement sieht einfach keine Einschränkungen oder Anforderungen für die Abgasanlage vor. Allein Fächerkrümmer sind verboten. Man kann sich einen Strohhalm oder ein Leo-2-Kanonenrohr unters Auto montieren, das ist nach Gruppe-A alles egal! Kurz: Es gibt keine Gruppe-A-Anlagen! (Wohl gibt es Rennsportanlagen, die selbstverständlich auch in der Gruppe A gefahren werde dürfen, jedoch nicht im Bereich der StVZO 😉 )
Gruß
301 Antworten
Du zeigst denen das E-Prüfzeichen und feddich. Die schreiben sich das auf und gehen damit ins Büro und überprüfen das. Falls was nicht stimmt kriegst nen Brief.
So stelle ich mir das vor.
Zitat:
Original geschrieben von Chevojulius
Du zeigst denen das E-Prüfzeichen und feddich. Die schreiben sich das auf und gehen damit ins Büro und überprüfen das. Falls was nicht stimmt kriegst nen Brief.
So stelle ich mir das vor.
...ich stelle mir grad bildlich vor, wie der Beamte versucht unter mein Auto zu krabbeln um das abzulesen 😁
...naja, ich hab's eingetragen. 😉
Zitat:
Original geschrieben von dodo32
...ich stelle mir grad bildlich vor, wie der Beamte versucht unter mein Auto zu krabbeln um das abzulesen 😁Zitat:
Original geschrieben von Chevojulius
Du zeigst denen das E-Prüfzeichen und feddich. Die schreiben sich das auf und gehen damit ins Büro und überprüfen das. Falls was nicht stimmt kriegst nen Brief.
So stelle ich mir das vor....naja, ich hab's eingetragen. 😉
Ja, klar. Da stellt sich halt eben noch die Frage ob der Beamte sich nicht zu gut dafür ist, sich das anzuschauen. Wenn er aber hört dass das nicht Serie sein kann und du sagst dass das Schalldämpfer nicht eingetragen ist, da er ein E-Prüfzeichen besitzt, muss der Beamte entscheiden ob er Lust hat unters Auto zu klettern, oder nicht. Oder er sagt dann und dort vorfahren oder er legt dein Auto ganz einfach still xD Aber im Recht solltest du immer sein, wenn dass E-Prüfzeichen auch wirklich zu deinem Auto/Motor passt.
Das E-Zeichen wird nicht Motorabhängig vergeben, zumindest bei vielen Teilen nicht mal fahrzeuggebunden.
Zeichen drauf, passt ran --> gut ist.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von SerialChilla
Das E-Zeichen wird nicht Motorabhängig vergeben, zumindest bei vielen Teilen nicht mal fahrzeuggebunden.Zeichen drauf, passt ran --> gut ist.
Na also^^ Wollte nicht behaupten dass das E-Prüfzeichen mehr oder weniger universell ist, obwohl ich mir das gedacht habe.
War heute beim Tüv mit meiner Auspuffgeschichte. Der Prüfer war wenig erfreut. 😁 In erster Linie ging es um den Supersprint-Fächer, bei dem ich nur ein Gutachten fürn G60 habe, obwohl die Teile von der Bestellnr. bei Supersprint gleich sind. Hab ich ihm auch gezeigt, hat ihn aber nicht interessiert.
Er meinte das E-Zeichen gilt nur i.V.m. dem Motor der auch im Gutachten steht. Eintragen tut ers auch nicht, weil die Teile ja durch das E-Zeichen schon zugelassen sind, und dann könnte der Hersteller ihn verklagen wegen Zweckentfremdung/Fälschung des Gutachtens.
Dann hab ich ihm mal den hier verlinkten Auszug aus der StVZO gezeigt und er meinte, er glaubt nicht, dass das so da drin steht. Ich hab mir dann die entsprechenden Passagen (§19, Abs. 2) im originalen Gesetzestext mal angesehn, und ehrlich gesagt, find ich auch keine Aussage darin die das so bestätigen würde.
Letztlich meinte er ich soll alles anbauen was ich will, ist ihm egal, bei der HU guckt er nur aufs E-Zeichen. Nur bei der Kontrolle hätte ich dann eben den Stress mit der Polizei die mir das Auto stillegen, weil die Auspufftteile und die Papiere nicht zusammenpassen. 😠
Tolle Wurst. Und nu?
Zitat:
Original geschrieben von sony8v
servusanderen tüvprüfer ist mein tip
gruß sony8v
was bringt das? eintragen dasrf es ein tüv prüfer ja nicht und bei der polizeikontrolle schauen die sowieso drauf. illegal ist illegal, egal welcher prüfer vorher was gemacht/gesagt hat.
klar wird der eingetragen 🙄
für den krümmer gib es ein gutachten für den pf den der snack-attack
hat das gutachten hat sogar ein guter prüfer im computer
die nummer des krümmers ist gleich vom pf und g60
Zitat:
Original geschrieben von sony8v
klar wird der eingetragen 🙄für den krümmer gib es ein gutachten für den pf den der snack-attack
hat das gutachten hat sogar ein guter prüfer im computerdie nummer des krümmers ist gleich vom pf und g60
ach das meinst du. na dann sollte er echt mal unverbindlich zum tüv gehen und einfach nur fragen ob die ihm so ein gutachten rauslassen kann und nebenbei erwähnen dass genau dieser krümmer reinzufällig noch einzutragen ist ;P
Sobald ich das Gutachten habe ist ja alles ok, dann brauch ichs auch nicht mehr eintragen lassen. Aber ob der mir das raussucht brauch ich gar nicht erst fragen. Im Gespräch kam da schonmal so ne Andeutung von ihm, dass es ja nicht seine Aufgabe wäre mir den Kram hinterher zu tragen. 🙄 Schon als ich da reingekommen bin und anfing mit "GTI und Fächer" konnte man direkt sehn was der dachte "Oh mann, noch son Idiot". Von freundlicher Beratung war das Gespräch auch relativ weit entfernt. Sein Tip war ich sollte doch lieber alles so lassen wies ist. Was ich persönlich von dem Typ halte schreib ich jetzt lieber nicht 😁
Also wer ein Gutachten fürn Supersprint-Fächer fürn PF hat, bitte melden!
Trotzdem hätte ich gerne nboch gewusst, wie das jetzt mit dem Auszug aus der StVZO aussieht. Ich bin jetzt kein Jurist, aber ich kann da nichts entdecken von wegen, dass man bei Teilen mit E-Zeichen keine Papiere braucht. Vielleicht weiß da noch jemand mehr?
Die normative Anknüpfung findet sich in § 19 Abs. 2 iVm. Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 4 StVZO: Die Wichtigen Passagen habe ich fett markiert. Daraus ergibt sich folgendes:
Laut Abs. 2 Satz 1 ist eine einmal erteilte BE grundsätzlich bis zur Außerbetriebsetzung wirksam. Nach S. 2 erlischt die BE, wenn Änderungen nach Ziffer 1-3 vorgenommen werden. Dies gilt nach Abs. 3 Ziffer 2 a.) jedoch nicht, wenn eine
EWG-Betriebserlaubnis, eine
EWG-Bauartgenehmigung oder eine
EG-Typgenehmigung
vorliegen.
Abs. 4 regelt nun, wann der Führer des Fahrzeugs ABE bzw. Gutachten mit sich führen muß. Eine Verpflichtung besteht hierbei nur in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1,3,4, nicht jedoch im Falle der Nr. 2 (EWG und E-Zeichen) 😉
Der juristische Laie sucht natürlich nach einer Textpassage, in der ausdrücklich steht, daß "keine Verpflichtung" besteht. Die Gesetzestechnik funktioniert hier jedoch genau anders herum: da die Ziffer 2 im Katalog des Abs. 4 nicht ausdrücklich aufgeführt wird, kommt man im Umkehrschluß zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber keine Mitführungspflicht für diesen Fall beabsichtigt hat! (quod erat demonstrandum)
Abs. 2:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, Kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Absatz 3 Ziffer 2:
Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen ...
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
Abs. 4:
Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
Formulieren wir das ganze noch prägnanter:
Eine Mitführungspflicht über Gutachten oder ABE besteht für Bauteile nach §19 Abs.3 Ziffer 2 (EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung) deshalb nicht, weil Abs. 4 sich nur auf Abs. 3 Ziffern 1,3 und 4 bezieht!
Gruß
Lieber websi, ich bin mal wieder begeistert wie viel Mühe du dir hier gegeben hast. Jetzt hab sogar ichs verstanden. 😁
Das ist ja schonmal alles sehr gut, nur eine Sache stört mich immer noch. In meinem Fall bin ich zwar jetzt nicht in der Nachweispflicht durch die Mitführung der Papiere, aber nach Abs. 3, Ziffer 2a erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nur dann nicht, wenn "für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ... erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind ...". Die Einschränkung besteht eben bei meinem Fächer darin, dass er nur für den G60 ist und nicht für den PF. Das ist zwar ohne Papiere erstmal nicht nachvollziehbar, aber wer es genau wissen will kann mit den Daten die der Tüv ja wohl hat, dieses eben nachvollziehen. Ich denke dabei z.B. an einen Gutachter, der nach einem Unfall rausfinden will, ob der Wagen überhaupt am öffentlichen Straßenverkehr hätte teilnehmen dürfen, oder der schlecht gelaunte Polizist, der mich zur Überprüfung der Zulassung des Fächers zum Tüv schickt, usw. Also ich muss zwar nichts nachweisen, aber zumindest rechtlich ist meine Position doch angreifbar, weil eben das E-Zeichen streng genommen nur für den G60 gültig ist. So sehe ich das jedenfalls. Wenn ich unrecht habe lasse ich mich in diesem Fall sehr gerne belehren 😉