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Wann darf ich drängeln?

Themenstarteram 28. August 2008 um 12:12

Ich fahre ziemlich viel Autobah und manchmal habe ich den Fall, dass auf der mittleren Spur einer vor mir mit 100 langzuckelt, er rechts frei hat und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?). Darf ich jetzt mit ausreichend Sicherheitsabstand einmalig durch kurze Lichthupe meine Überholabsicht anzeigen oder nicht?

Beste Antwort im Thema
am 28. August 2008 um 12:27

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Ich fahre ziemlich viel Autobah und manchmal habe ich den Fall, dass auf der mittleren Spur einer vor mir mit 100 langzuckelt, er rechts frei hat und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?). Darf ich jetzt mit ausreichend Sicherheitsabstand einmalig durch kurze Lichthupe meine Überholabsicht anzeigen oder nicht?

§5 StVO

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.

 

PS: "Drängeln" ist dann aber eindeutig das falsche Wort. ;)

PPS: Interessanterweise wird im Gesetzestext der Plural verwendet. Weiß nicht, was die Kommentare und die Rechtsprechung sagen, aber im Prinzip müsste auch mehrmaliges aufblenden bzw. hupen erlaubt sein - natürlich mit ausreichendem Sicherheitsabstand, damit das ganze nicht unter Nötigung fällt.

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am 28. August 2008 um 21:52

mal eine kurz übersicht für die gratwanderung "dicht auffahren" und "nötigen":

http://www.motor-talk.de/.../...polimit-ja-oder-nein-t1448573.html?...

am 28. August 2008 um 22:17

Zitat:

Original geschrieben von Bucklew2

mal eine kurz übersicht für die gratwanderung "dicht auffahren" und "nötigen":

http://www.motor-talk.de/.../...polimit-ja-oder-nein-t1448573.html?...

Sehr schöne Urteilssammlung. Und ein Beispiel dafür, dass es auch noch Richter gibt, die in Sachen Verkehrsrecht nicht jedem "Trend" hinterherlaufen, sondern mal ganz nüchtern über einen Sachverhalt entscheiden.

:)

Das Problem, dass die Meinungen hier teilweise sehr weit auseinander gehen, liegt darin begründet, dass kaum jemand die konkrete Ausgangssituation diskutiert. Will man zu einer rechtlich fundierten Antwort kommen, muss man streng bei der speziellen Situation bleiben!

(Nebenbei: Dies ist auch genau das Problem mit dem Zitieren irgendwelcher Gerichtsurteile - das sind nämlich alles Urteile in SPEZIELLEN EINZELFÄLLEN. Man kann nicht hergehen und sich aus fünf solcher Urteile jeweils die Teile zusammenbasteln, die einem gerade gefallen und alles zu eine Klumpatsch mixen^^)

 

also nochmals zusammengefasst:

3-spurige Autobahn

linke Spur: soweit das Auge reicht voll mit Audi's, die alle zwar mit ausreichendem Sicherheitsabstand zueinander, aber leider auch alle mit über 200km/h alles überholen, was sonst so in gleicher Richtung unterwegs ist, jedenfalls aber so fahren, dass man nicht "dazwischen" kommt...

mittlere Spur: Herr Schmidt, in Ehren ergraut, unter dem Hut korrekt gescheiteltes Haar, Hornbrille mit Gläsern so dick wie die Böden von (Glas-)Colaflaschen, helles Sommerhemd, beige Cordhose mit Bügelfalte, helle Socken und braune Sandalen, ein fröhliches Volkslied auf den Lippen, unterwegs mit hellblauem Opel-Kadett Limousine 1.1S, Baujahr 1972 und natürlich hübsch mehrfarbig umhäkelter Toilettenrolle sowie Wackeldackel auf der Hutablage, der sich mit geschmeidigen 100km/h fortbewegt.

Dahinter Mister X, der gern mit 130km/h am Opel Kadett vorbei möchte und sich nicht sicher ist, ob er bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum vor ihm fahrenden Pkw mittels Lichthupe, dessen Fahrer, Herrn Schmidt, auf sich aufmerksam machen darf...

rechte Spur: so frei, dass sich sogar das Unkraut ungehemmt seinen Weg durch die eher poröse Fahrbahnoberfläche bahnen kann^^

 

...jetzt aber wieder ernsthaft... ;)

Ergebnis:

Wie im Thread auch schon erwähnt, kündigt Mister X dem freundlichen Herrn Schmidt mit der Lichthupe keine Übernholvorgang an, sondern macht diesen lediglich auf sein Fehlverhalten aufmerksam, um zu erreichen, dass dieser nun endlich auf die rechte Spur wechselt.

Herr Schmidt handelt ordnungswidrig (Verstoß Rechtsfahrgebot mit Behinderung anderer (hier Mister X) - Strafe lt. "Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog" = € 20,-

Mister X handelt nicht ordnungswidrig (in Frage käme "Missbräuchliches Benutzen der Lichthupe mit Belästigung anderer (hier Herr Schmidt)" - angedrohte Strafe = € 10,-, denn...)

lt. anerkanntem Straßenverkehrsrechtskommentar P.Hentschel (aktuelle Ausgabe) RdNr. 7 zu § 16 StVO:

"...Ist die Autobahn-Normalspur frei, darf man kurz zur Freigabe der Überholspur auffordern. Die Nichtfreigabe verletzt das Rechtsfahrgebot..."

Mister X macht sich im Sinne einer Nötigung auch nicht strafbar, da eine strafrechtlich zu würdigende Nötigung nur dann vorläge, wenn zur Lichthupenbenutzung gleichzeitig der Tatbestand des "dichten Auffahrens" hinzukäme, was Mister X hier jedoch bewusst unterlässt.

(... auch wenn man hier den gesunden Menschenverstand einschaltet, kann man zu einem logischen Ergebnis kommen: Denn wenn das Verhalten von Mister X noch nicht einmal als geringfügige Ordnungswidrigkeit einzustufen ist, dann doch wohl erst recht nicht als Straftat! Für diesen "Schluss" gibt es auch einen juristischen Fachausdruck, aber lassen wir das mal an dieser Stelle^^ :D )

 

...und wenn Herr Schmidt die Aufforderung übersieht???

Pech gehabt lieber Mister X - Tempomat auf 99km/h und (auf der rechten Spur!) den blauen Kadett von hinten genießen.

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?).

Weil die endlich beweisen wollen, dass sie jetzt auch "Premiumklasse" fahren :rolleyes: Die Motoren dieser Kisten kennen nur digitale Betriebszustände: Motor "aus" - Motor "Dauervollgas" :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von Joker LIP

...

Pech gehabt lieber Mister X - Tempomat auf 99km/h und (auf der rechten Spur!) den blauen Kadett von hinten genießen.

Nunja. In diesem speziellen Fall sehe ich es persönlich als rechtfertigender Notstand (§ 16 OwiG), dass ich dann rechts überhole... Zumindest wenn diese Situation nicht in einer Minute behoben ist... Ich denke auch, sollte diese VOwi verfolgt werden, dass sie ein Richter einstellen wird.

am 29. August 2008 um 10:17

Zitat:

Original geschrieben von Joker LIP

lt. anerkanntem Straßenverkehrsrechtskommentar P.Hentschel (aktuelle Ausgabe) RdNr. 7 zu § 16 StVO:

"...Ist die Autobahn-Normalspur frei, darf man kurz zur Freigabe der Überholspur auffordern. Die Nichtfreigabe verletzt das Rechtsfahrgebot..."

Na das ist doch mal eine Ansage. Kann man eben nur hoffen, dass derjenige das auch realisiert. :)

Sry falscher Thread ;)

Themenstarteram 29. August 2008 um 12:38

Also das mit dem rechtlichen Notstand kannst Du vergessen. Das würde ich persönlich nie machen, denn das kannst Du keinem Polizisten erzählen. Wie oben steht, Notstand impliziert eine immanente Gefahr und die geht von einem Opa mit hundert auf der mittleren Spur nicht aus.

Zitat:

Original geschrieben von Celvic

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?).

Weil die endlich beweisen wollen, dass sie jetzt auch "Premiumklasse" fahren :rolleyes: Die Motoren dieser Kisten kennen nur digitale Betriebszustände: Motor "aus" - Motor "Dauervollgas" :rolleyes:

Ja, ist bei meinem genau so. Sobald ich den Anlaße läuft er im Begrenzer. Sorry, ich kann also nix für dass ich immer Vmax fahren muss.

Bei gewissen Situationen habe ich dann plötzlich einen Krampf in der rechten Seite und sehe mich genötigt auf die freie (s.o.) rechte Spur zu wechseln. Meist bekomme ich dann binnen Sekunden einen neuen Krampf im rechten Fuß und muß zwangsläufig Gas geben. Meist verschwindet dann der Mittelspurschleicher im Rückspiegel.Manche dieser netten Zeitgenossen testen bei dieser Gelegenheit noch ihr Fernlicht, knuffig. Angenehme Nebenwirkung eines körperlichen Problems. Und jetzt erwarte ich zerrupft zu werden. :rolleyes:

Themenstarteram 29. August 2008 um 13:11

Nenene, zerupft wirst Du wenn der Überholte Dich nicht sieht und just in dem Moment auf die rechte Spur wechselt.

- Ich habe was vergessen : Ironiemodus an. ;) -

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Also das mit dem rechtlichen Notstand kannst Du vergessen. Das würde ich persönlich nie machen, denn das kannst Du keinem Polizisten erzählen. Wie oben steht, Notstand impliziert eine immanente Gefahr und die geht von einem Opa mit hundert auf der mittleren Spur nicht aus.

Das interessiert auch einen Polizist nicht wirklich. Rechtfertigender Notstand kann aufgrund des gelagerten Falles wenn dann nur der Staatsanwalt, bzw. der Richter entscheiden. Bei geringfügigen Owi's geht das schon eher, da diese ein Polizist im Bereich Verkehr auch einstellen, oder erst gar nicht verfolgen kann. Aber rechts überholen ist keine geringfügige Owi.

am 29. August 2008 um 15:31

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Nenene, zerupft wirst Du wenn der Überholte Dich nicht sieht und just in dem Moment auf die rechte Spur wechselt.

Dann hat der Überholte den Spurwechsel nicht richtig vorbereitet.

Moin,

Das hat mit Klischees wenig zu tun. Je schneller man fährt desto länger ist die Strecke, die man zum reagieren und auch zum bremsen braucht. Je schneller du fährst, desto größer das Betriebsrisiko. Und je höher dieses ist, desto höher das Risiko eines Unfalles und damit eines Personenschadens. Dem Gegenüber steht lediglich ein geringer Zeitgewinn.

Das hat in dem Fall nunmal ein Richter gegeneinander abzuwägen. Und DESHALB hat man an der Stelle eben schlechte Karten. Die einzige Chance sich effektiv gegen solche Deppen zu wehren ist ... DIESE Deppen wegen Behinderung, Nötigung und Verstosses gegen das Rechtsfahrgebot anzuzeigen.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von razor23

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Denn wer die Lichthupe betätigt fährt normalerweise aggressiver als der zu ÜBERHOLENDE ... und damit hat man schon mal den schlechteren Standpunkt im Rechtsverfahren.

Bei einem Richter, der den gängigen Klischees folgt, hat man sowieso schlechte Karten. Mit objektiver Rechtsprechung hat das jedenfalls wenig zu tun.

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