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Fahrzeugschein (ZB I) darf wieder im Auto verwahrt werden

Themenstarteram 5. Oktober 2010 um 10:45

Hallo Zusammen,

nachdem ja im Jahre 2008 durch das OLG Celle die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB I) im Handschuhfach als "erhebliche Gefahrenerhöhung zur Erleichterung einer Verschiebung ins Ausland" angesehen worden war und dieses Urteil weitreichende Folgen für viele Diebstahlopfer hatte (Zahlungsverweigerung durch Versicherung), ist dieses Urteil nun durch das OLG Oldenburg anderweitig entschieden wurden. (siehe AZ 5 U 153/09 vom 23.06.2010)

Demnach stimmt man zwar der Auffassung zu, dass der ZB I eine "gewisse Bedeutung als Legitimationspapier" beizumessen ist, dies jedoch nicht ausreicht, um ein Fzg. legal ins Ausland zu verbringen.

Denn hierzu ist eine Fälschung mindestens der Fahrgestellnummer erforderlich und dies unabhängig, ob jemand originale oder gefälschte Fahrzeugdokumente bei sich führt.

Zitat:

"Das OLG Oldenburg geht daher nur von einer unerheblichen Gefahrenerhöhung aus, wenn Fahrzeugpapiere im Wagen belassen werden. Diese Gefahrenerhöhung ist nicht geeignet, die Versicherung von ihrer Zahlungsverpflichtung freizustellen."

Kann ich persönlich nur begrüßen dieses Urteil!

 

Martin

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 5. Oktober 2010 um 10:45

Hallo Zusammen,

nachdem ja im Jahre 2008 durch das OLG Celle die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB I) im Handschuhfach als "erhebliche Gefahrenerhöhung zur Erleichterung einer Verschiebung ins Ausland" angesehen worden war und dieses Urteil weitreichende Folgen für viele Diebstahlopfer hatte (Zahlungsverweigerung durch Versicherung), ist dieses Urteil nun durch das OLG Oldenburg anderweitig entschieden wurden. (siehe AZ 5 U 153/09 vom 23.06.2010)

Demnach stimmt man zwar der Auffassung zu, dass der ZB I eine "gewisse Bedeutung als Legitimationspapier" beizumessen ist, dies jedoch nicht ausreicht, um ein Fzg. legal ins Ausland zu verbringen.

Denn hierzu ist eine Fälschung mindestens der Fahrgestellnummer erforderlich und dies unabhängig, ob jemand originale oder gefälschte Fahrzeugdokumente bei sich führt.

Zitat:

"Das OLG Oldenburg geht daher nur von einer unerheblichen Gefahrenerhöhung aus, wenn Fahrzeugpapiere im Wagen belassen werden. Diese Gefahrenerhöhung ist nicht geeignet, die Versicherung von ihrer Zahlungsverpflichtung freizustellen."

Kann ich persönlich nur begrüßen dieses Urteil!

 

Martin

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22 Antworten
am 5. Oktober 2010 um 11:00

Ich auch - allerdings hatte ich den Kfz-Schein trotz bisher anderer Rechtslage schon seit einiger Zeit im Auto transportiert.

Früher hatte ich die Papiere immer in einer anderen Hose oder Jacke und deshalb vergessen. Kopie ist ja nicht gestattet, also habe ich mir die Papiere ins Auto gelegt.

Ja, das ist die Auffassung des OLG Oldenburg. Beim OLG in Klein Kleckersdorf kann das schon wieder ganz anders sein. Außerdem steht in den famosen Formularen eh groß drin, daß die nicht als Eigentumsnachweis zählen. Insofern ist diese Entscheoidung sogar richtig, nur leider nicht für andere bindend.

Themenstarteram 5. Oktober 2010 um 11:08

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Insofern ist diese Entscheoidung sogar richtig, nur leider nicht für andere bindend.

Da gebe ich dir allerdings recht.

Aber hoffen wir mal, dass man sich auf dieses Urteil und seine Begründung stützen kann, wenn es zum Ernstfall kommen sollte.

Auch hier kommt es auf viele weitere verschiedene Dinge an, die sich so nicht in den üblichen Veröffentlichungen grober Urteilssätze wiederfinden und nicht so einfach pauschalisieren lassen.

2005 hat das OLG Hamm bereits entschieden, dass versteckte Papiere und selbst Fahrzeugschlüssel aufgrund ihrer Unerkennbarkeit von außen nicht für einen Diebstahl ursächlich sein können und daher die Kasko-Versicherung zahlungspflichtig ist.

OLG Hamm 11.03.2005, Aktenzeichen: 20 U 226/04

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Insofern ist diese Entscheoidung sogar richtig, nur leider nicht für andere bindend.

Da gebe ich dir allerdings recht.

Aber hoffen wir mal, dass man sich auf dieses Urteil und seine Begründung stützen kann, wenn es zum Ernstfall kommen sollte.

Ganz so einfach ist das nicht.

Es müssen schon Unterschiede vorhanden sein, es reicht aber schon ein Unterschied in der Argumentation einer Seite, also eine bisher nicht gemachte Formulierung mit anderen Argumenten, warum nun so oder so zu entscheiden wäre.

Mit einem unterschiedlichen, "neuen" Antrag muss natürlich entsprechend dem Antrag auch "neu" entschieden werden, was zu einem ebenso "neuen" Urteil führen kann, selbst bei gleichem Vorfall.

Ich persönlich halte es so, dass ich mich auf die Kopie der Zula I verlasse, die habe ich in meinem Auto deponiert. Sollte ich wirklich mal angehalten werden, dann hab ich das Original halt nicht dabei, so what? Dann zeige ich es halt einfach später auf der PI... Großartige Probleme und/oder Nachteile werden mir daraus nicht erwachsen. Ich hab das Originalpapier, macht die Verschiebung nach irgendwo dann halt ein bisschen aufwändiger, aber absoluten Schutz gibts eh nicht. Wobei ich glaube ich aber auch nicht so recht in die Wagenklasse mit meinem Auto passe, die es sich zu verschieben lohnt :D Daher betrachte ich dieses Urteil persönlich eher wertneutral, beruflich muss ich es dann halt anders weitergeben.

Eine (Teil)-Kaskoversicherung unterliegt einer deutlich größeren Vertragsfreiheit als eine Haftpflichtversicherung. Ohne den genauen Text der in dem Fall betroffenen Kasko lässt sich ohnehin nicht viel ableiten.

Immerhin ist der individuell geschlossene (hier Teilkasko)-Vertrag die Grundlage für bestehende Ansprüche oder nicht in einem Zivilrechtsverfahren.

Wurde vertraglich vereinbart, dass genau dieses Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, dann ist das so und ein Gericht kann daran auch erst einmal nichts ändern.

Gibt es nur pauschale Formulierungen, dass grob fahrlässiges Verhalten nicht abgedeckt ist, muss (kann) natürlich geklärt werden, ob das nun grob fahrlässig war oder nicht.

So einfach "Hurra, ich habe ein Gerichtsurteil", ist das nicht, man muss auch mindestens den gleichen Kaskovertrag haben, über den hier entschieden wurde.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Eine (Teil)-Kaskoversicherung unterliegt einer deutlich größeren Vertragsfreiheit als eine Haftpflichtversicherung. Ohne den genauen Text der in dem Fall betroffenen Kasko lässt sich ohnehin nicht viel ableiten.

Immerhin ist der individuell geschlossene (hier Teilkasko)-Vertrag die Grundlage für bestehende Ansprüche oder nicht in einem Zivilrechtsverfahren.

Wurde vertraglich vereinbart, dass genau dieses Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, dann ist das so und ein Gericht kann daran auch erst einmal nichts ändern.

Gibt es nur pauschale Formulierungen, dass grob fahrlässiges Verhalten nicht abgedeckt ist, muss (kann) natürlich geklärt werden, ob das nun grob fahrlässig war oder nicht.

So einfach "Hurra, ich habe ein Gerichtsurteil", ist das nicht, man muss auch mindestens den gleichen Kaskovertrag haben, über den hier entschieden wurde.

Richtig. Z.b. muß die Kasko nicht jedes Fahrzeug versichern und jeden nehmen muß sie auch nicht, es ist halt keine Pflichtversicherung .

Thema wurde schon mehrmals in MT diskutiert.

 

Vom OLG Köln wird das Zurücklassen des Fahrzeugbriefes zwar als grob fahrlässig, aber nicht als ursächlich für den Diebstahl angesehen, da der Dieb von außen nicht erkennen kann, dass Brief im Fahrzeug liegt.

Versicherung musste in dem damaligen Fall Entschädigung leisten.

Anders ist die Sache gelagert, wenn Brief/Schein von außen einsehbar im Fahrzeug liegt.

 

Ist zwar "nur" ein Urteil des OLG Köln. Wenn selbst ein Belassen des Briefes im Fahrzeug nicht als grobfahrlässig angesehen wird, ist das Belassen des Scheines erst recht nicht grobfahrlässig. 

 

http://rsw.beck.de/rsw/images/news/ivh_24_2003.pdf#page=5

 

 

O.

Hallole zusammen

Das Problem ist nur wenn Du Deinen Schein

im Fahrzeug deponierst öffnest Du Missbrauch

Tür und Tor oder vielmehr die Grenze.

Mit dem Fahrzeugschein kann jedr beliebige Person

mit Deinem Fahrzeug die Grenze passieren und Deine

karre istz im Ausland ... also WEG.

Egal was Gerichte über Versicherungsfälle entscheiden

ist diese Vorgehensweise äuserst Dumm.

Jol.

Bereits im ersten Satz des Zitats aus dem Urteil des OLG Oldenburg steht, dass es hier nicht um die Frage grober Fahrlässigkeit geht, sondern um die Gefahrerhöhung.

 

Das ist etwas völlig anderes.

 

Im Rahmen der groben Fahrlässigkeit wird geprüft, ob das Verhalten, das zum Diebstahl selbst geführt hat, ganz offensichtlich gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" verstoßen hat.

Z.B. Schlüssel in der Kneipe auf den Tresen legen usw.

 

Bei der Gefahrerhöhung geht es darum, ob das versicherte Risiko sich durch das Verhalten des Versicherungsnehmers auf gewisse Dauer erhöht hat.

 

Und da gibt es eben genügend Entscheidungen, die der Ansicht folgen, dass sich das Risiko verändert, wenn man bei der Grenzkontrolle oder bei einer allg. Verkehrskontrolle als Dieb echte und gültige Papiere dabei hat. Es ist müßig zu philosophieren, ob oder wie sich das tatsächlich auswirkt. Es geht nur um ein abstraktes Risiko.

 

Wie das OLG XY das sieht, ist für die Berufungskammer der LG im jeweiligen OLG-Bezirk interessant. Sonst aber eher nicht...

 

Hafi 

 

 

Das im Eingangspost zitierte Urteil des OLG Celle steht offensichtlich nicht im Widerspruch zu den hier zitierten rechtlichen Auffassungen anderer OLG`s

 

Das Gericht differenziert zwischen einem dauerhaften Belassen des Fahrzeugscheines im Fahrzeug (wie im verhandelten Fall) und einem gelegentlichen oder kurzfristigen Belassen des Scheines im Fahrzeug.

Das dauerhafte Belassen im Fahrzeug wird als eine nach Abschluss der Versicherung eingetretene Gefahrenerhöhung gesehen, die der Versicherung nicht gemeldet wurde und daher zu einer Verneinung der Versicherungsleistung führte.

 

Hinsichtlich des kurzfristigen Belassens wird folgendes festgestellt:

 

"Für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen KfzScheins wird eine Gefahrerhöhung in der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt (OLG Koblenz RuS 2002, 448; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 260; ÖOHG ZfS 1995, 259), weil bereits das Zeitmoment des Tatbestandes der Gefahrerhöhung nicht gegeben ist."

 

O.

Nein, es steht nicht im Widerspruch, weil es eine ganz andere Frage zu klären hatte.

Einmal ging es grobe Fahrlässigkeit in Köln und einmal um Gefahrerhöhung in Oldenburg.

Zwei Paar Stiefel.

 

Dass das Urteil aus zu dem Ergebnis kommt, dass ein kurzfristiges Belassen des Scheins im Auto keine Gefahrerhöhung ist, ist übrigens absolut keine Überraschung:

Die Gefahrerhöhung muss immer von gewisser Dauer und nicht nur ganz vorübergehend sein, damit sie zur  Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Mit dem Fahrzeugschein kann jedr beliebige Person

mit Deinem Fahrzeug die Grenze passieren und Deine

karre istz im Ausland ... also WEG.

Genau hierzu gibt es aber auch ein Urteil, wonach das unerheblich ist.

Man darf nicht den Diebstahl erleichtern oder einen besonderen Anreiz für einen Diebstahl liefern, aber ob das Fahrzeug nach dem Diebstahl nun leicht oder weniger leicht verbracht oder genutzt werden kann, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Halters und kann nicht negativ angerechnet werden.

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