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Wann darf ich drängeln?

Themenstarteram 28. August 2008 um 12:12

Ich fahre ziemlich viel Autobah und manchmal habe ich den Fall, dass auf der mittleren Spur einer vor mir mit 100 langzuckelt, er rechts frei hat und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?). Darf ich jetzt mit ausreichend Sicherheitsabstand einmalig durch kurze Lichthupe meine Überholabsicht anzeigen oder nicht?

Beste Antwort im Thema
am 28. August 2008 um 12:27

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Ich fahre ziemlich viel Autobah und manchmal habe ich den Fall, dass auf der mittleren Spur einer vor mir mit 100 langzuckelt, er rechts frei hat und die linke Spur von Audi-Rasern bevölkert ist (wieso rasen eigentlich prozentual so viele Audifahrer?). Darf ich jetzt mit ausreichend Sicherheitsabstand einmalig durch kurze Lichthupe meine Überholabsicht anzeigen oder nicht?

§5 StVO

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.

 

PS: "Drängeln" ist dann aber eindeutig das falsche Wort. ;)

PPS: Interessanterweise wird im Gesetzestext der Plural verwendet. Weiß nicht, was die Kommentare und die Rechtsprechung sagen, aber im Prinzip müsste auch mehrmaliges aufblenden bzw. hupen erlaubt sein - natürlich mit ausreichendem Sicherheitsabstand, damit das ganze nicht unter Nötigung fällt.

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Zitat:

Original geschrieben von FighterOne

;) interessante auslegung...dann dürfte man die Lichthupe aber nur noch benutzen, wo die straße einspurig ist

Nein, wenn du die Lichthupe benutzt und im Anschluss überholst darfst du dieses ja tun, aber in diesem Fall hier funktioniert dies ja nicht, da ein Überholen nicht möglich ist und die Lichthupe nicht als Akündigung zum Überholen benutzt wird, sondern um den Vordermann zum Fahrsreifenwechsel zu bewegen.

Das Signal der Lichthupe und auch Schallhupe soll zur Sicherheit dienen und dem Überholenden signalisieren "Achtung du wirst jetzt im Augenblick überholt, und bleibe auf deinem Fahrstreifen denn links befinde Ich mich und überhole dich"

Themenstarteram 28. August 2008 um 15:54

Aber im Gesetz steht doch zum Ankündigen und nicht zum Mitteilen! Die Lichthupe muss ich also vorher betätigen, aber da im Gesetz nicht steht was unter ankündigen zu verstehen ist, sollte es doch auch in diesem Fall passen. Ich kann ja hinterher immer sagen ich wollte überholen.

Zitat:

Original geschrieben von razor23

Wenn ich gerade ein Fahrzeug links passiere und dann schon Lichthupe gebe, befinde ich mich aber noch in einem Überholvorgang und teile das meinem Vordermann mit. Das ist ja auch das einzige, was auf Autobahnen Sinn macht.

Mach ich ja auch so, nur kündige ich nicht mein Überholvorgang an, sondern lediglich das ich überholen möchte

Auf Landstraßen ist der Warnhinweis nützlich, damit der Vordermann nicht gleichzeitig einen Überholvorgang startet, auf Autobahnen macht das wenn überhaupt nur bei extrem hohen Differenzgeschwindigkeiten Sinn, wobei dort wieder die Gefahr besteht, dass jemand die Lichthupe falsch auffasst und mir erst Recht vor den Kühlergrill zieht.

Das ist das ewige Leid mit hohen Geschwindigkeiten auf der AB

Für mich ist es absolut logisch, dass ich einen Verkehrsteilnehmer mit genügend Abstand darauf hinweisen darf, dass ich vor habe, auch weiterhin die Fahrzeuge auf der benachbarten Spur zu überholen, damit dieser mich vorbei lassen kann.

Wie gesagt mach ich ja auch so, aber lt. StVO ist die Lichthupe nicht zum Hinweis anderer gedacht das man gerne überholen möchte, sonder nur als Signal gedacht das man jetzt überholt.

Welche legale Möglichkeit fällt dir denn noch ein, einen Verkehrsteilnehmer (der nicht alleine aus der Tatsache, dass ich schneller als er fahre darauf kommt) freundlich darauf hinzuweisen, dass ich vorbei möchte? Ist doch auch in seinem Interesse, dann weiß er, dass ich auch wirklich zügig vorbei fahre und er nichts rechts verhungert. Bin ja umgekehrt auch gerne bereit, jemand vorbeizulassen, der das mich dann so schnell überholt, dass ich bis auf erhöhten Blinkerverschleiss keine Nachteile habe. Und das funktioniert nun mal am besten mit vorheriger Kommunikation.

Einzige legale Möglichkeit ist mit einhaltenem sicherheitsabstand hinterherfahren und "hoffen" das der rechts rüberfährt, eine Anzeige gegen Missachtung des Rechtsfahrgebotes wäre der nächste Schritt, klar macht sich keiner die Mühe ich auch nicht ist aber der einzig richtige Weg.

Ich betätige auch lieber die Lichthupe um mir Platz zu verschaffen da dies in diesem Moment wenn ich überholen möchte aber wegen dem Pappheimer nicht kann die einzige in meinem augen nicht gefährliche Möglichkeit ist den vor mir dazu zu bewegen den Fahrstreifen zu wechseln.

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Aber im Gesetz steht doch zum Ankündigen und nicht zum Mitteilen!

 

Mit der Ankündigung teilst du dem anderen dies doch mit ;)

 

Die Lichthupe muss ich also vorher betätigen, aber da im Gesetz nicht steht was unter ankündigen zu verstehen ist

 

 

Doch, steht klar drin, nämlich außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen dadurch angekündigt werden.

Und wenn ich jemanden damit zum Fahrstreifenwechsel bewegen will, hat dies nichts mit "das Überholen" in diesem Moment zu tun.

 

 

, sollte es doch auch in diesem Fall passen. Ich kann ja hinterher immer sagen ich wollte überholen.

Genau das ist es doch, du wolltest überholen, ging doch aber nicht da jemand vor dir war, also hast du die Lichthupe nicht betätigt weil du im nächsten Augenblick übeholst, sondern weil du möchtest das der vor dir den Fahrstreifen wechselt.

 

Themenstarteram 28. August 2008 um 16:05

Das kann mir aber keiner nachweisen, hehe.

am 28. August 2008 um 16:14

Zitat:

Original geschrieben von wintersaint

Das kann mir aber keiner nachweisen, hehe.

Auf einer 2-spurigen Autobahn schon.;)

am 28. August 2008 um 16:18

Nö Darth. Daraus wir leider nix.

§ 34 StGB erklärt den rechtfertigenden Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Ersteinmal ist fraglich, ob jemand der mit 100 km/h auf dem linken Fahrstreifen überhaupt eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB darstellt (Gefahr für Leben, Leib etc.).

Du könntest zwar annehmen in Deiner Freiheit oder vielleicht sogar in Deiner Ehre eingeschränkt worden zu sein. Das war es aber auch schon.

Einschränkung von Lebensbedingungen ist nicht automatisch eine Gefahr.

Sollte wider Erwarten dennoch eine Gefahr i. S. d. § 34 StGB vorliegen, dann mußt Du die Verhältnismäßigkeit der Mittel beachten.

In diesem Fall würde es bedeuten, daß Du einfach auf die Mittelspur fährst und nicht rechts überholst.

In diesem Fall hast Du lediglich die Möglichkeit die evtl. Gefahr nur von Dir abzuwenden.

Würdest Du allerdings rechts überholen, wäre die evtl. Gefahr auch nur für Dich gebannt. Das Ergebnis wäre also das Gleiche. Nur mit einem höheren Risiko.

Anders würde es aussehen, wenn Du z. B. eine Frau auf dem Beifahrersitz hast, die kurz vor der Geburt steht.

am 28. August 2008 um 16:22

Zitat:

Wozu darf man die Lichthupe benutzen?

- Um das Überholen anzukündigen, aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Beispielsweise, wenn der vorausfahrende Traktorfahrer auf der Landstraße nicht weit genug rechts fährt, oder unaufmerksam scheint, dann darf ihn man auf die Überholabsicht aufmerksam machen, und zwar mit kurzen Signalen von Hupe oder Lichthupe. Letzteres käme wohl eher nachts in Frage.

http://www.fahrtipps.de/pkw/lichthupe.php

So macht das für mich deutlich mehr Sinn. Denn auch auf der Landstraße mache ich meinen Überholvorgang von Fall zu Fall ja auch davon abhängig, ob der andere auf mein Licht-/Schallzeichen reagiert.

Aber genau wird einem das vermutlich nur ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt sagen können.

Themenstarteram 28. August 2008 um 16:38

Naja, da steht ja das was ich auch gelernt habe, dass man jemanden auch von hinten anhupen darf wenn man genug Abstand lässt.

Moin,

So würde ich die STVO auch interpretieren. Du kündigst durch betätigen der Lichthupe deine Überholabsicht an. Oder aber auch zur Warnung ... ist ja durchaus synonym zu verwenden.

Das Problem was an der Stelle existiert ist: WO endet die Ankündigung und Warnung und WO beginnt die Nötigung? Und dies liegt an dem, den du überholen möchtest und im Streitfall am Richter. Und da grundsätzlich das HÖHERE Rechtsgut zu schützen ist, wird man an der Stelle im Regelfall SCHLECHTE Karten. Denn wer die Lichthupe betätigt fährt normalerweise aggressiver als der zu ÜBERHOLENDE ... und damit hat man schon mal den schlechteren Standpunkt im Rechtsverfahren.

MFG Kester

Drängeln ist zum Beispiel erlaubt, wenn Du auf em Weg zur Polizei bist, um deine Gurtmuffelschwiegermama anzuzeigen.

Man muss ja schließlich für Sicherheit im Straßenverkehr sorgen!.

Themenstarteram 28. August 2008 um 17:20

Ähm, ich will die nicht anzeigen, das wollten andere...

am 28. August 2008 um 18:01

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Denn wer die Lichthupe betätigt fährt normalerweise aggressiver als der zu ÜBERHOLENDE ... und damit hat man schon mal den schlechteren Standpunkt im Rechtsverfahren.

Bei einem Richter, der den gängigen Klischees folgt, hat man sowieso schlechte Karten. Mit objektiver Rechtsprechung hat das jedenfalls wenig zu tun.

Es gibt keine objektive Rechtsprechung.

am 28. August 2008 um 21:34

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener

Es gibt keine objektive Rechtsprechung.

Schon klar, aber Richter, die ganz offen Klischees, Vorurteile und Emotionen mit in ihre Entscheidung einbeziehen, sind nun mal Extreme. Deshalb der Hinweis, dass man bei so einem Richter sowieso verloren hat.

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