Wandlung Touran
Ich bräuchte mal Eure Erfahrung bei Wandlungen eines TSi United. Ich weiß, daß es einige Threads hierzu gibt, aber kein wirklich aktuellen.
Mein Touran Bj. 10/2008 ist ca. 40.000 km gelaufen und hat gravierende Mängel aufzuweisen ( Kleinigkeiten nenne ich erst gar nicht), die aber behoben wurden.
1. defekte Zylinderkopfdichtung
2. Turbolader defekt (Austausch Turbolader + sämtlicher Ölvorlaufleitungen)
3. defekte Lenkung ( Austausch des Lenkgetriebes und der Elektronik)
4. defekte Bezinleitung
5. defekte Kupplung
Alles Mängel wurde behoben, obwohl ich klar geäußert hatte, daß damit mein Wandlungsrecht erlischt.
Nun hat mir VW eine Wandlung mit 0,67% Nutzungspauschale angeboten und obwohl ich signalisiert habe, daß ich einen Sharan kaufen würde, will man mir keine 0,5% anbieten.
Jetzt ist nach Ablauf der 2 Jahre ein weiterer Mangel aufgetreten; Motorstottern beim Beschleunigen.
Was soll ich Eurer Meinung nach tun? Wie findet Ihr das Angebot für einen Benziner?
Beste Antwort im Thema
Hi Barney,
denke, dass VW dir 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anbieten wird (Barney = 9.604,45 Euro Verlust). Das entspricht einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges von 150.000 km. Heute haben Autos eine durchaus höhere Gesamtfahrleistung. Bei 200.000 km ist der Prozentsatz 0,5 % (Barney = 7.167,50 Euro Verlust), bei 250.000 km liegt er bei 0,4 % (Barney = 5.734 Euro Verlust). Das sind schon wesentliche Unterschiede!
Das ist also immer verhandlungsfähig und wird unterschiedlich gehandhabt und ausgehandelt. Mir hat man auch grad einen Satz von 0,67 % bei einem Caddy Maxi 1,9 l Diesel von VW in einer Klageerwiderung genannt. VW versucht es immer zuerst mit dem geringsten Satz. Dabei ist es doch peinlich, dass VW ihren eigenen Autos keine höheren Gesamtfahrleistungen von mehr als 150.000 km zutraut. Gerade bei einem Diesel ist das nicht stimmig.
Außerdem solltest du in deiner Abrechnung mit VW den Sinn einer Rückabwicklung ergründen. Dabei geht es nämlich nur auf einem Nebenschauplatz um die Nutzungsentschädigung (so nennt man diesen prozentualen Abzug je 1.000 gefahrene Kilometer), vielmehr geht es darum, dass beide Parteien so gestellt werden wie der Stand vor Kauf des Fahrzeuges war. Auf das Alter des Fahrzeuges kommt es nicht an ! Die folgende Berechnung gilt für die Rückabwicklung eines Neufahrzeuges innerhalb der 2-jährigen Neuwagengarantie - wie sie bei Volkswagen praktiziert wird. Die Nutzungsentschädigung entfällt in dem Fall, wenn VW dir einen mangelfreien Ersatz liefert, also etwa einen neuen Touran vor die Tür stellt. Fraglich ist, ob du ein gebrauchtes Austauschfahrzeug in gleichem Alter mit gleicher Laufleistung akzeptieren mußt. Du befindest dich allerdings schon in dem Status, wo mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Der Tank ist wohl auch ein erheblicher Mangel. Man kann dich nun nicht mehr verpflichten, dass du einen neuen VW kaufen mußt. Vorsicht ! Wenn das vereinbart wird, dann mußt du auf die Restlaufzeit der Garantie achten. Auf das Ersatzfahrzeug gibt es dann nur noch so lange Garantie, wie du sie auf dem ge"wandelten" Fahrzeug noch hattest. Bei dir also gegen Null.
Richtig ist, dass VW eine Nutzungsentschädigung zusteht, weil du die Kaufsache ja genutzt hast. Aber DIR steht auch etwas zu, denn VW hat auch etwas von DIR genutzt ! Das ist das Geld - den Kaufpreis. Da kannst du davon ausgehen, dass dir 5% Zinsen per anno vom Kaufpreis zustehen. Ggf. kanst du auch noch vergebliche Aufwendungen geltend machen. Es gibt Fälle, da wurden z.B. speziell nachgerüstete Felgen nachgerüstet. Die mußte der Fahrzeughersteller bei einer Rückabwicklung auch bezahlen. Bei diese, Gerichtsurteil allerdings mit einem Abzug von 20 % auf die Nachrüstungen. Aber es sind nicht alle Nachrüstungen bei einer Rückabwicklung "erstattungsfähig". Da gibt es wohl eine Randnotiz (Bassenge) im Palandt-BGB-Kommentar. Möglicherweise kannst du auch anmelde-, abmelde und ggf. besondere TÜV-Gebühren zurückverlangen.
VW steht hier zwar eine Nutzungsentschädigung zu :
0,67 % = 9.604,45 Euro
0,50 % = 7.167,50 Euro
0,40 % = 5.734,00 Euro
Demgegenüber müßte dir eine Verzinsung des Kaufpreises von 5 % zustehen.
30.500 * 5% = 1.525,00 Euro mal 2 Jahre = 3.050,00 Euro
Vermutlich wird bei den Zinsen auch gefeilscht. Dabei ist es aber unerheblich, was der Kapitalmarkt gerade so hergibt. Will der händler einen geringeren Zinssatz geltend machen, müßte er den nachweisen. Er muss jedoch auch berücksichtigen, dass nicht nur Guthabenzinsen bei der Ermittlung in Betracht kommen, sondern auch Sollzinsen für Kredite, die das Autohaus aufgenommen hat. Ich würde die 5 % pro Jahr ansetzen.
Mal so gerechnet läge dein Verlust bei :
(a) bei 0,67 % = 6.554,45 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,67 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
(b) bei 0,50 % = 4.117,50 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,50 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
(c) bei 0,40 % = 2.684,00 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,40 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
Ich tippe auf Lösung (b) 😁
Darauf müßte es hinaus laufen. Rechne es aber besser selber noch einmal nach. Kannst ja sicherheitshalber alles nochmal mit nur 4% Verzinsung rechnen. 5 % sind aber heutzutage gerichtsüblich. Wie immer : Alle Zahlen ohne "Gewehr"! Die Zinsen habe ich statt 23 Monate der Einfachheit halber mit 2 Jahren angesetzt. Du weißt ja, was gemeint ist. Du mußt schauen, ob du die Abrechnung durch "vergebliche Aufwendungen" die du für das Fahrzeug hattest noch verbessern kannst. Aber schau dir mal die Endrechnung an : Billiger hättest du - sieht man mal von dem Ärger ab - in den letzten 2 Jahren nicht Auto fahren können. Wenn ich dir nun sage, dass mein Wagen etwas teuerer war als deiner (vergleichbar), aber nur 10.500 km nach 2 Jahren auf dem Tacho hat, was ja mitunter daran lag, dass der Wagen so oft defekt war, dann kannst du dir vorstellen, dass "meine" Abrechnung VW etwas Bauchschmerzen machen wird. In meinem Fall hat VW den Vergleichsvorschlag vom Landgericht abgelehnt. Die Ursache für die Elektronikmängel ist strittig. VW meint, es liegt an meinem Rollstuhlkran, der ja extra nachträglich von einem Umrüster ins Fahrzeug eingebaut wurde. Der Vergleich sah vor, dass VW den Kaufpreis fürs Auto erstatten sollte (bei Verzicht auf Nutzungsentschädigung und Verzinsung) wobei der Rollstuhlkran, Zusatzfedern und ein Freisprechadapter nicht als vergebliche Aufwendung gesehen und daher nicht erstattet werden sollten. Mehr sage ich hier mal besser nicht zu der Klage; VW liest hier ja auch bekanntlich mit. Nur soviel vielleicht noch : Werksspezialisten haben die Elektronik des Rollstuhlkrans bereits gemessen und selbst festgestellt, dass dieser als Ursache ausscheidet. Trotzdem lehnte VW den Vergleich des Landgerichts ab und behauptet wieder, dass der Kran schuld sei. Dass ich seit Monaten meinen Elektrorollstuhl nicht im Auto transportieren kann, weil der Caddy als verkehrsunsicher in der Garage steht, interssiert VW nicht die Bohne.
Das Allerwichtigste in deiner Lage ist aber, dass du die Rückabwicklung schriftlich von deinem Händler bekommst und zwar in jedem Fall VOR Ablauf deiner Neuwagengarantie zum Ende des zweiten Jahres. Ich habe diesbezüglich ganz schlechte Erfahrungen mit VW direkt gemacht ! 1 1/2 Wochen vor Ablauf der Garantie erklärte man die Bereitschaft zur Rückabwicklung. Die wollte ich aber von Ablauf der Garantie schriftlich bestätigt haben und rief bei VW an. Dort hieß es dann plötzlich, dass man den Wagen nicht wandeln / den Kaufvertrag nicht rückwickeln werde. Das diesbezügliche Schreiben von VW ist auf den ersten Werktag nach Ablauf der Garantie datiert. Da kam aber bei mir echte Freude auf, denn so leicht ist es nun auch nicht binnen einer Woche eine Klage vor dem Landgericht unter Wahrung alles Fristen und der Einzahlung des Prozesskostenvorschusses noch einzuhalten. Ich habe das gerade noch so geschafft und klage nun gegen Volkswagen. Tue dir einen Gefallen und glaube nicht, was man dir sagt, sondern schau zu, dass du es schriftlich bekommst! Ob du tatsächlich klagen kannst wird davon abhängen, ob du eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz hast.
Schau bitte zu, dass du jetzt schnell was Schriftliches in die Hand bekommst und lass dich diesbezüglich auf keinen Fall vertrösten. Das habe ich nämlich lange Zeit hingenommen und es wäre mir beinahe haarscharf zum Verhängnis geworden. Frage lieber einen Anwalt, was genau du schriftlich haben mußt! Vertrauen ist gut- Kontrolle ist besser !
LG JoJoMS
(Berechnungsgrundlage : Kaufpreis 30.500 Euro, Fahrleistung 47.000 km, Fahrzeug noch in Garantie)
38 Antworten
Bei mir argumentiert das Autohaus nämlich immer, daß VW sich nicht auf eine Nutzungspauschale in Höhe von 0,5% einlassen würde und somit Sie (das Autohaus) auf den Kosten sitzen bleiben würde.
Das muss dir vollkommen egal sein, beim Rücktritt vom Kaufvertrag erzählt dir das Autohaus immer viel vom Mutterkonzern, der ja das alles absegnen muss, Kosten übernehmen usw. Nur das Autohaus ist dein Vertragspartner, welche Probleme die mit irgendwelchen Abschlüssen oder Auswirkungen des Rücktritts haben muss dir egal sein. Und genau das würde ich einmal sagen, um endlich Ruhe zu haben.
Also es gibt Neuigkeiten!
Nach einem sehr ernsten Telefonat mit dem Geschäftsführer des Autohauses und nach dessen Rücksprache mit VW werden mir jetzt 0,5% angeboten. Bedingung ist, daß ich einen Neuwagen (Sharan) bei dem Autohaus bestelle zu den momentan gültigen Finanzierungskonditionen. Rabatt 10% und die Kosten für die Abholung und Zulassung werden mir nicht erstattet.
Tja was tun sprach Zeus?
Ich würde da nicht so rummachen wie du. Anwalt nehmen, Auto zurückgeben und irgendwo einen neuen kaufen.
Zulassungskosten musst Du zurück bekommen. 10% wäre mir zu wenig, ich zahle mein Auto aber bar.
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Sorry, muss mal eben wieder diese alte Socke ausgraben.
Ich hoffe, dass mir mal eben kurz ein wandlungsgeplagter oder - erfahrener einen Rat geben kann. VW hat nun einer vor längerer Zeit angefragten Wandlung meines Tourans zugestimmt (4 Tankwechsel). Mein Händler hat mir noch keinen Nutzungsabzugswert genannt. Mit welcher Zahl muss man denn bei einem Alter von 23 Monaten und 47000KM rechnen (Neupreis 30.500 EUR) rechnen? Neues Auto oder Jahreswagen würde bei dem Händler auch wohl sicherlich wieder kaufen, weil ich dort sehr zufrieden bin. Ich denke aber nicht, dass dieses ein interessantes Geschäft wäre, oder? Dass ich Federn lassen muss, ist mir klar, aber wieviele?
Was habt ihr so für Erfahrungen?
Gruß barney8301
Besten Dank, Leif. Ist ja schon mal ein Ansatzpunkt. Das ist zwar immerhin einiges mehr als der derzeitige HEK (angeblich um die 18TEUR), aber dennoch wäre ich wahrscheinlich verrückt, ihn jetzt abzustoßen. Auch wenn das Tanken oftmals zur Quälerei wird. Vielleicht sollte ich aber auch beim neuen Roncalli-Caddy zuschlagen. Den gibt es ab sofort für richtig gutes Geld und mildert ein wenig den hohen Abzug. Schaun mer mal. 😛
Gruß barney8301
Hi Barney,
denke, dass VW dir 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anbieten wird (Barney = 9.604,45 Euro Verlust). Das entspricht einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges von 150.000 km. Heute haben Autos eine durchaus höhere Gesamtfahrleistung. Bei 200.000 km ist der Prozentsatz 0,5 % (Barney = 7.167,50 Euro Verlust), bei 250.000 km liegt er bei 0,4 % (Barney = 5.734 Euro Verlust). Das sind schon wesentliche Unterschiede!
Das ist also immer verhandlungsfähig und wird unterschiedlich gehandhabt und ausgehandelt. Mir hat man auch grad einen Satz von 0,67 % bei einem Caddy Maxi 1,9 l Diesel von VW in einer Klageerwiderung genannt. VW versucht es immer zuerst mit dem geringsten Satz. Dabei ist es doch peinlich, dass VW ihren eigenen Autos keine höheren Gesamtfahrleistungen von mehr als 150.000 km zutraut. Gerade bei einem Diesel ist das nicht stimmig.
Außerdem solltest du in deiner Abrechnung mit VW den Sinn einer Rückabwicklung ergründen. Dabei geht es nämlich nur auf einem Nebenschauplatz um die Nutzungsentschädigung (so nennt man diesen prozentualen Abzug je 1.000 gefahrene Kilometer), vielmehr geht es darum, dass beide Parteien so gestellt werden wie der Stand vor Kauf des Fahrzeuges war. Auf das Alter des Fahrzeuges kommt es nicht an ! Die folgende Berechnung gilt für die Rückabwicklung eines Neufahrzeuges innerhalb der 2-jährigen Neuwagengarantie - wie sie bei Volkswagen praktiziert wird. Die Nutzungsentschädigung entfällt in dem Fall, wenn VW dir einen mangelfreien Ersatz liefert, also etwa einen neuen Touran vor die Tür stellt. Fraglich ist, ob du ein gebrauchtes Austauschfahrzeug in gleichem Alter mit gleicher Laufleistung akzeptieren mußt. Du befindest dich allerdings schon in dem Status, wo mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Der Tank ist wohl auch ein erheblicher Mangel. Man kann dich nun nicht mehr verpflichten, dass du einen neuen VW kaufen mußt. Vorsicht ! Wenn das vereinbart wird, dann mußt du auf die Restlaufzeit der Garantie achten. Auf das Ersatzfahrzeug gibt es dann nur noch so lange Garantie, wie du sie auf dem ge"wandelten" Fahrzeug noch hattest. Bei dir also gegen Null.
Richtig ist, dass VW eine Nutzungsentschädigung zusteht, weil du die Kaufsache ja genutzt hast. Aber DIR steht auch etwas zu, denn VW hat auch etwas von DIR genutzt ! Das ist das Geld - den Kaufpreis. Da kannst du davon ausgehen, dass dir 5% Zinsen per anno vom Kaufpreis zustehen. Ggf. kanst du auch noch vergebliche Aufwendungen geltend machen. Es gibt Fälle, da wurden z.B. speziell nachgerüstete Felgen nachgerüstet. Die mußte der Fahrzeughersteller bei einer Rückabwicklung auch bezahlen. Bei diese, Gerichtsurteil allerdings mit einem Abzug von 20 % auf die Nachrüstungen. Aber es sind nicht alle Nachrüstungen bei einer Rückabwicklung "erstattungsfähig". Da gibt es wohl eine Randnotiz (Bassenge) im Palandt-BGB-Kommentar. Möglicherweise kannst du auch anmelde-, abmelde und ggf. besondere TÜV-Gebühren zurückverlangen.
VW steht hier zwar eine Nutzungsentschädigung zu :
0,67 % = 9.604,45 Euro
0,50 % = 7.167,50 Euro
0,40 % = 5.734,00 Euro
Demgegenüber müßte dir eine Verzinsung des Kaufpreises von 5 % zustehen.
30.500 * 5% = 1.525,00 Euro mal 2 Jahre = 3.050,00 Euro
Vermutlich wird bei den Zinsen auch gefeilscht. Dabei ist es aber unerheblich, was der Kapitalmarkt gerade so hergibt. Will der händler einen geringeren Zinssatz geltend machen, müßte er den nachweisen. Er muss jedoch auch berücksichtigen, dass nicht nur Guthabenzinsen bei der Ermittlung in Betracht kommen, sondern auch Sollzinsen für Kredite, die das Autohaus aufgenommen hat. Ich würde die 5 % pro Jahr ansetzen.
Mal so gerechnet läge dein Verlust bei :
(a) bei 0,67 % = 6.554,45 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,67 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
(b) bei 0,50 % = 4.117,50 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,50 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
(c) bei 0,40 % = 2.684,00 Euro (Grundlage : Nutzungsentschädigung 0,40 %/1.000 km und 5 % Kapitalverzinsung)
Ich tippe auf Lösung (b) 😁
Darauf müßte es hinaus laufen. Rechne es aber besser selber noch einmal nach. Kannst ja sicherheitshalber alles nochmal mit nur 4% Verzinsung rechnen. 5 % sind aber heutzutage gerichtsüblich. Wie immer : Alle Zahlen ohne "Gewehr"! Die Zinsen habe ich statt 23 Monate der Einfachheit halber mit 2 Jahren angesetzt. Du weißt ja, was gemeint ist. Du mußt schauen, ob du die Abrechnung durch "vergebliche Aufwendungen" die du für das Fahrzeug hattest noch verbessern kannst. Aber schau dir mal die Endrechnung an : Billiger hättest du - sieht man mal von dem Ärger ab - in den letzten 2 Jahren nicht Auto fahren können. Wenn ich dir nun sage, dass mein Wagen etwas teuerer war als deiner (vergleichbar), aber nur 10.500 km nach 2 Jahren auf dem Tacho hat, was ja mitunter daran lag, dass der Wagen so oft defekt war, dann kannst du dir vorstellen, dass "meine" Abrechnung VW etwas Bauchschmerzen machen wird. In meinem Fall hat VW den Vergleichsvorschlag vom Landgericht abgelehnt. Die Ursache für die Elektronikmängel ist strittig. VW meint, es liegt an meinem Rollstuhlkran, der ja extra nachträglich von einem Umrüster ins Fahrzeug eingebaut wurde. Der Vergleich sah vor, dass VW den Kaufpreis fürs Auto erstatten sollte (bei Verzicht auf Nutzungsentschädigung und Verzinsung) wobei der Rollstuhlkran, Zusatzfedern und ein Freisprechadapter nicht als vergebliche Aufwendung gesehen und daher nicht erstattet werden sollten. Mehr sage ich hier mal besser nicht zu der Klage; VW liest hier ja auch bekanntlich mit. Nur soviel vielleicht noch : Werksspezialisten haben die Elektronik des Rollstuhlkrans bereits gemessen und selbst festgestellt, dass dieser als Ursache ausscheidet. Trotzdem lehnte VW den Vergleich des Landgerichts ab und behauptet wieder, dass der Kran schuld sei. Dass ich seit Monaten meinen Elektrorollstuhl nicht im Auto transportieren kann, weil der Caddy als verkehrsunsicher in der Garage steht, interssiert VW nicht die Bohne.
Das Allerwichtigste in deiner Lage ist aber, dass du die Rückabwicklung schriftlich von deinem Händler bekommst und zwar in jedem Fall VOR Ablauf deiner Neuwagengarantie zum Ende des zweiten Jahres. Ich habe diesbezüglich ganz schlechte Erfahrungen mit VW direkt gemacht ! 1 1/2 Wochen vor Ablauf der Garantie erklärte man die Bereitschaft zur Rückabwicklung. Die wollte ich aber von Ablauf der Garantie schriftlich bestätigt haben und rief bei VW an. Dort hieß es dann plötzlich, dass man den Wagen nicht wandeln / den Kaufvertrag nicht rückwickeln werde. Das diesbezügliche Schreiben von VW ist auf den ersten Werktag nach Ablauf der Garantie datiert. Da kam aber bei mir echte Freude auf, denn so leicht ist es nun auch nicht binnen einer Woche eine Klage vor dem Landgericht unter Wahrung alles Fristen und der Einzahlung des Prozesskostenvorschusses noch einzuhalten. Ich habe das gerade noch so geschafft und klage nun gegen Volkswagen. Tue dir einen Gefallen und glaube nicht, was man dir sagt, sondern schau zu, dass du es schriftlich bekommst! Ob du tatsächlich klagen kannst wird davon abhängen, ob du eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz hast.
Schau bitte zu, dass du jetzt schnell was Schriftliches in die Hand bekommst und lass dich diesbezüglich auf keinen Fall vertrösten. Das habe ich nämlich lange Zeit hingenommen und es wäre mir beinahe haarscharf zum Verhängnis geworden. Frage lieber einen Anwalt, was genau du schriftlich haben mußt! Vertrauen ist gut- Kontrolle ist besser !
LG JoJoMS
(Berechnungsgrundlage : Kaufpreis 30.500 Euro, Fahrleistung 47.000 km, Fahrzeug noch in Garantie)
Hallo JoJoMS,
besten Dank für die ausführliche Erläuterung (und auch für die PN). Das muss ich jetzt erst einmal in Ruhe mit dem 🙂 besprechen (habe ein gutes Verhältnis dorthin). Ich melde mal, wie es weiter geht. Wie verhält sich das eigentlich mit der Garantieverlängerung, weil "eigentlich" habe ich 4 Jahre Garantie (Sorglos-Paket)?
Gruß barney8301
HI Barney,
hab grad keine Zeit, muss dringend was recherchieren. Das rund-um-Sorglos-Paket vergiss mal lieber.
ich kämpfe auchgrad um die Erstattung - schaut aber mau aus.
LG JoJoMS
Hehe, das "rundum Sorglos-Paket" - ich erinnere mich noch an einen Werkstattaufenthalt, bei dem der Werkstattmeister kritisch schaute und fragte, ob ich noch Garantie hätte (beim Motorschaden). Ich sagte, dass das Fahrzeug ja erst ein Jahr alt sei und ich vier Jahre hätte. Er lachte daraufhin und sagte, dass es zwei seien und die zwei Jahre danach anders bewertet werden.
Auf meine Nachfrage hin, wie denn "anders" zu verstehen sei, lächelte er nur.
Für mich wars klar, was er damit meinte. Lest euch mal eure Garantiebescheinigungen zur Verlängerung durch, was alles nicht mehr unter Garantieleistungen fällt. Eigentlich ne Schummelpackung, was man da erwirbt.
So....ich habe auch gerade angerufen um die Wandlung meines Touran zu erbitten. Bin mal gespannt, ob und was da geht.
Ist ein 1,6er TDI mit 5000km und Getriebeproblemen (und anderen Problemchen).
Informtionen zur Wandlung (Heute Rückgabe) finden sich bei
http://www.automobilkanzlei.de/checklisten
Dort kann man auch die Kosten berechnen!
Grüße
Hi Barney,
die Kollegen hier habens ja schon geschrieben. 4 Jahre Rund-um-Sorglos-Paket gibt es nicht. Bei VW hast du eine zwei jährige Neuwagengarantie (freiwillig vom Händler, kein gesetzlicher Anspruch bezogen auf die Garantie). Dann hast du die Anschlußversicherung für das 3te und 4te Jahr abgeschlossen. In der Tat hat letztere nicht mehr den Umfang der Garantie. Eiiges ist ausgeschlossen und es gibt eine Kilometerbegrenzung. Markantester Unterschied viellicht mal auf die Kürze : Du bekommst bei einem Motor oder Getriebeschaden im 3ten Jahr die Materialkosten (nicht mehr den Arbeitslohn) erstattet. Voraussetzung, dass du nicht mehr als 100.000 km gefahren bist. Die genaue Bedingungen hängen da aber vom Modell ab. Versicherer ist da nicht VW sondern meines Wissens nach die Allianz. Extrem wichtig für die Anschlußversicherung ist, dass du fristgerecht alle Inspektionen durchführen läßt. Sonst gibts höchstwahrscheinlich Probleme.
Die gesetzliche Garantie beträgt 6 Monate nach Erstzulassung bzw. Gefahrenübergang der Sache. Daran schließt sich vom 7ten bis zum Ende des 23. Monats die Gewährleistung an. Während der Garantie mußt du nicht beweisen, dass der Mangel als versteckter Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Das war eine der Erleichterungen im Kaufrecht, die die Schuldrechtsreform 2002 mit sich brachte. Während der Gewährleistung mußt du beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war - sonst hast du zwar einen Mangel, aber keinen gewährleistungspflichtigen Mangel. Das ist ein feiner Unterschied, der über Topp oder Flopp entscheiden wird. Der Nachweis ist nämlich mitunter sehr schwierig. Beweise mal, dass ein Motorschaden der im 2ten Jahr auftritt auf einen Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das sind soweit deine gesetzlichen Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung. VW hat aber in einer Veröffentlichung erklärt, dass bei VW die Gewährleistung fast wie eine Garantie ist und dass sich VW nicht auf die Umkehr der Beweislast beruft, wenn du im zweiten Jahr einen Schaden hast. An so eine öffentliche Erklärung muss sich VW aber halten, wenn sie diese freiwillig in den Rechtsraum erklärt. Jedensfalls ist es so, dass wenn VW im 7ten bis 24ten Monat nicht will, dann hast du uf dem Rechtsweg schlechte Karten, wenn du den Beweis nicht erbringen kannst. Ich sags nochmal : das ist recht schwer zu beweisen. Aber es geht !
Auf diese ONLINE-KANZELEI hatte ich bereits mehrfach hingewiesen. Dort findet man nicht nur dieses Kalkulationsformular, sondern auch jede Menge Urteile zur Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen. Es macht durchaus Sinn, was auf deren Seiten steht. Aus meiner Sicht recht seriös. Man braucht eh einen Anwalt um eine Rückabwicklung per Klage durchzusetzen. Aufgrund des hohen Kaufpreises sieht man sich da nämlich regelmäßig vor dem Landgericht wieder. Und dort herrscht Anwaltszwang. Ist man in der glücklichen Lage eine Rechtschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz zum Zeitpunkt des Erwerbs des mangelhaften Autos gehabt zu haben und waren die für diese Versicherung üblichen Wartenzeiten verstrichen, dann sollte man nicht zögern und von Beginn an wo es schon Schwierigkeiten mit erfolglosen Reparaturversuchen gibt einen Anwalt hinzuzuziehen. Natürlich auch dann nicht ohne vorher die Leistungspflicht aus dem Rechtchutzversicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung abgesprochen zu haben.
Für den Rücktritt werden gefordert :
- ein erheblicher Mangel (er muss höher sein als 5 % des Kaufpreises nach einem OLG-Urteil)
- der Mangel muss gewährleistungspflichtig sein
- zwei erfolglose Reparaturversuche mußt du nachweisen, in komplizierten Fällen auch mal 3
- dann mußt du den Rücktritt erklären (der Schritt hat auch Rechtsfolgen, da muss man aber einen Anwalt fragen)
- dann braucht es noch eine Fristsetzung.
Das wären die Tatbestandsmerkmale, wie ich Sie in Erinnerung habe. Ich bin ja kein Jurist, das muss ich dazu sagen. Aber die Seite der Online-Kanzlei habe ich sehr genau studiert. Das lohnt sich in jedem Fall.
Man muss natürlich nicht gleich klagen, denn man kann sich auch mit dem Händler einigen. Vielleicht ist der ja auch so zur Rückabwicklung bereit. Sowas solls ja auch noch geben. Aber auch dann empfiehlt sich der Blick auf die Seite der Onlien-Anwaltskanzlei. die gibt nämlich auch Auskunft über weitere Ansprüche, die man dann hat - oder eben nicht hat. Nutzungsentschädigung, Verzinsung des Kaufpreises, Ersatz vergeblicher und notwendiger Aufwendungen und Abzüge darauf.
Trotzdem : Jeder der ein mängelfreies Auto bekommen hat, welches vielliecht mal eine Fehler oder Mangel hatte, der sollte nicht gleich an den Rücktritt vom Kaufvertrag denken. Vorrang sollte in jedem Fall die Reparatur und die gütliche Einigung mit dme Händler bzw. Hersteller haben. Eine Rückabwicklungsklage ist in keinem Fall lustig, sondern die kostet jede Menge Nerven und macht echt Stress.
Leider blieb mir kein anderer Weg offen und ich hatte es nicht mit dem Händler sondern mit VW direkt zu tun. Und über die Erlebnisse berichte ich später mal.
Soweit dies nochmal zum Thema.
Ich drück dir die Daumen, dass du dich mit dem Händler gütlich einigen kannst. Auf Kleinigkeiten sollte man lieber verzichten, wenn man durch die Rückabwicklung die Chance bekommt, zu halbwegs annehmbaren Bedingung das perösnliche Kfz-Sorgenkind los wird. Es muss ja nicht zum Äußersten kommen und dann noch schmutzig werden.
LG JoJoMS
Hallo JoJoMS,
besten Dank für Deine ausführliche Erläuterung. In der Tat hoffe ich auf einen gütlichen Ausgang. Sieht aber ganz gut aus. Entweder komme ich bis zum Wochenende mit meinem lieben Verkäufer zurecht wegen eines anderen Fahrzeugs oder ich fahre den "alten" weiter. Krach gibt es auf keinen Fall.
Auch Dir wünsche ich einen guten Ausgang Deiner Wandlung.
Gruß barney8301