VW Post Caddy Beifahrersitz nachrüsten

VW Caddy 3 (2K/2C)

Hallo zusammen,

ich habe die Absicht mir ein gebrauchten Post Caddy zu kaufen, leider haben viele dieser Fahrzeuge keinen Beifahrersitz.
Meine Frage ist, kann man diesen nachrüsten und wenn ja wie hoch wären ungefähr die Kosten?

Herzlichen dank schon im voraus für die Antworten.

Gruß
Theo8007

Beste Antwort im Thema

hallo theo8007,

ich habe für die gleiche Aktion einen Touransitz und einen Gurt nachgerüstet und für beide Baugruppen jeweils etwa 90 Euro bei ibäh gelöhnt. Der Bezugstoff passte natürlich nicht zum vorhandenen Fahrersitz, aber es gibt ja Sitzbezüge z.B. aus Lammfell...

Viel Spaß bei der Aktion

pickupforever

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Zitat:

@Forstcaddy schrieb am 12. April 2016 um 07:58:14 Uhr:



Zitat:

@e42b schrieb am 11. April 2016 um 23:46:08 Uhr:


Ein Sitz braucht keine ABE. Du kannst jeden verbauen, der passt. Eine Sitzkonsole braucht auch keine ABE. Ich hab auch zwei U-Eisen als solche verbaut und einen Sitz aus einem 6Y drauf.

Ich bin dafür, endlich mal Verwarnungen für derart falsche und gefährliche Aussagen einzuführen. Das würde die Qualität auf MT erheblich verbessern.

Sowohl Sitze als auch Sitzaufnahmen brauchen eine Typgenehmigung. Deswegen findet sich selbst auf jeder serienmäßigen Sitzaufnahme eine Genehmigungsnummer! Einfach mal den Teppich zurückschlagen.

Die Sitzaufnahmen am Fahrzeug gehören zur ABE des Fahrzeugs. Man kann natürlich nicht irgendwelche Löcher in den Boden bohren und daran Sitze befestigen.
Alles andere ist Blödsinn.

§35a StVzO: Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen,müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihres Verwendungszwecks nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.

Ich empfehle, sich sachkundig zu machen, bevor man sich entrüstet.
Nachtgrüße
E.

Zitat:

@e42b schrieb am 17. April 2016 um 00:17:13 Uhr:



Ich empfehle, sich sachkundig zu machen, bevor man sich entrüstet.

Keine Sorge - ich mach das hauptberuflich 😉

Nochmal: sowohl Sitze als auch Sitzkonsolen brauchen eine Typgenehmigung. Genau aus diesem Grund bieten hochwertige Zubehör-Sitzhersteller (Scheelmann, Recaro,...) entsprechende TÜV-Gutachten oder ABEs für ihre Sitze und Sitzkonsolen an.

Deine Aussage...

Zitat:

@e42b


Ein Sitz braucht keine ABE. Du kannst jeden verbauen, der passt. Eine Sitzkonsole braucht auch keine ABE.

...ist schlichtweg falsch.

Das Problem ist schlicht: Sitze aus anderen Fahrzeugen haben -wenn sie neueren Baudatums sind- Nummern, sie besitzen also eine Genehmigung. Leider gilt die aber nur für das dazugehörige Fahrzeug incl. seine Befestigungspunkte und Konsolen. Das kann man ganz schlecht in andere Fahrzeuge übertragen. Wenn man sich mal die Gutachten im anderen Thread ansieht, sieht man auch die Fragestellungen dahinter:

http://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=745375

Wie bitte bekommt man das als Selbstschrauber und später der Prüfer überprüft?

Image

Auf dem Akku meines Notebooks sind auch viele Nummern, und jetzt? Soll ich mir ins Hemd machen oder was?
Klar, Nummern sind auf fast allen industriell gefertigten Teilen. Was sagt uns das? Sind halt Nummern drauf. Muss ich den Zweck wissen? Nein, muss ich nicht, solange er für mein Vorhaben nicht wichtig ist.
Ich halte mich an gültige Verordnungen und die erfordern nun mal im Bereich Sitz keine Nummer. (Ich postete das bereits und empfehle, den kompletten Text der Verordnung auch zu lesen.)
Sollte ich falsch liegen, bitte ich darum, das mittels rechtsgültiger Texte nachzuweisen. Ansonsten empfinde ich jegliche Antwort als dumpfes Geblubber.

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Zitat:

@e42b schrieb am 19. April 2016 um 01:32:38 Uhr:


Sollte ich falsch liegen, bitte ich darum, das mittels rechtsgültiger Texte nachzuweisen.

Bitteschön: die ECE-R17...

http://www.unece.org/.../r017r4e.pdf

...sowie die 74/408/EWG

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31974L0408

Zitat:

@e42b schrieb am 19. April 2016 um 01:32:38 Uhr:


Ansonsten empfinde ich jegliche Antwort als dumpfes Geblubber.

Hab ich mir fast gedacht - das belegt eindrucksvoll, wessen Geistes Kinde Du bist 🙂

Hi,

nun ja, Du hast ja zwei Texte verlinkt, die ich erst einmal einsickern lassen muss. Auch bezog ich mich auf deutsches Recht und die Erfahrung, dass bei zahlreichen Sitzumbauten über die Jahre nie ein Prüfer mehr als nur eine Bemerkung über einen anderen Sitz gemacht hat.
Ich werde die Texte lesen, was nicht von Heute auf Morgen geht.

In diesem Thread ging es um die Nachrüstung eines Beifahrersitzes in einem Postcaddy. In Sitzen integrierte passive Rückhaltesysteme sind hier nicht die Frage sondern nur der Sitz selbst und der vorgeschriebene Sicherheitsgurt und dessen Anbringung.
Beim groben Überfliegen der beiden Texte scheint es sich um Richtlinien für die serienmäßige Herstellung von Fahrzeugen zu handeln mit dem Zweck eine COC zu erlangen. Das erscheint mir doch als eine etwas größere Baustelle.

Nun denn, wie auch immer: Sitze die bereits serienmäßig in einem Fahrzeug mit einer COC verbaut worden waren, sollten diesen Vorschriften entsprechen. Eine Sitzbefestigung, die an den dafür vorgesehenen Punkten im Fahrzeug ansetzt, der serienmäßigen Positionierung des Fahrersitzes sehr ähnlich ist und offensichtlich stabiler ist als letztere, rief offenbar bei zumindest den Prüfern, denen ich begegnete, keine grauen Haare hervor, zumal nach deutschem Recht ein Sitz keine ABE braucht.

Nachtgrüße
E.

Hallo,

der Thread ist ja schon ein paar Tage alt aber ich möchte meine aktuellen Erfahrungen beschreiben.

Ich habe einen Post Caddy SDI 1.9l 105PS EZ 2006. Das Fahrzeug hatte anstelle eines Beifahrersitzes eine Ablage und nur einen Sitz eingetragen.
Aufgrund der vielen Informationen in Blogs und im Internet sollte es ja kein Problem sein, den Beifahrersitz nachzurüsten.

Naja.

Grundsätzlich sollte man sich vergewissern, ob der Caddy überhaupt mit einem zweiten Sitz ausgerüstet werden kann. Das steht in der ABE des Fahrzeugs. Meinen Caddy gibt es mit einem und zwei Sitzen und mit Frontairbag oder ohne.

Der einzige Sitz inkl. Konsole, der gut passt, ist aus einem VW Touran. Die anderen Sitze sind zu niedrig. Oder es reicht einem, so gerade zur Türe rausschauen zu können.
Aber. Es gibt nicht viele Touran Sitze auf dem Markt. Entsprechend hoch sind die Preise.
Beim Gurt ist es ähnlich. Gute Handwerker können sicher etwas anderes verbauen.

Der Sitz hat einen Airbag. Dieser ist aber nicht an die Steuereinheit angeschlossen. Der Gurtstraffer ist ebenfalls nicht angeschlossen. Dies sind zusätzliche Sicherheitsmerkmale. Die hat man nicht. Die Grundfunktion ist vorhanden. Man kann sitzen und der Gurt funktioniert wie viele Gurte in alten Autos.
Bei VW bekommt man keine Freigabe zum Umprogrammieren der Steuereinheit, um diese Sachen anschliessen zu können..

Ich würde mich nicht trauen, einfach einen zweiten Sitz einzubauen, ohne ihn eintragen zu lassen.
Die Herren vom TÜV waren sehr hilfsbereit. Sie überprüften bei meinem Caddy, ob alles korrekt verbaut und ob es durch die ABE erlaubt ist. Dass der Airbag und der Gurtstraffer nicht angeschlossen sind, hat nicht interessiert. Die Kabel müssen nur ordentlich befestigt und isoliert sein. Das Gutachten kostet ungefähr EUR 80,--.
Mit diesem Gutachten ist das Eintragen kien Problem. Mit EUR 15,-- ist es sogar recht günstig.

Viele Grüße,
Andi

Hat so ein Postcaddy überhaupt einen Beifahrerairbag?

Der war doch beim Kasten eh Aufpreispflichtig, mein Firmencaddy hat nämlich auch keinen trotz Beifahrersitz.

Meiner ned bj 2006 mit damals 91.000 km gekauft ich bereue nichts bin zufrieden

Zitat:

@AudiJunge schrieb am 30. September 2016 um 20:33:45 Uhr:


Hat so ein Postcaddy überhaupt einen Beifahrerairbag?

Der war doch beim Kasten eh Aufpreispflichtig, mein Firmencaddy hat nämlich auch keinen trotz Beifahrersitz.

Jepp, hier das Gleiche.

Baujahr 2007, Caddy Kasten. Da steht nicht "Airbag", sondern "Caddy" auf dem Schild an der Beifahrerseite. :-)

Wieviel nutzbare Länge auf der Ladeflächenebene bekommt man mit einem nach vorne geschobenen "normalen" Beifahrersitz (Touran, o.ä., wie hier beschrieben? Mit dem Klappsitz bleibt ja die Basis immer fest, sodass sich auf Ladeflächenebene an den ca. 180 cm nichts ändert. Möchte meinen Einsitzer (kurzer Radstand, SDI 2.0, EZ 07/2007) "nachrüsten" aber weiterhin gelegentlich ausgestreckt drinnen schlafen können (Iso-Matte am Boden, keine Konstruktion auf Sitzhöhe), deshalb fällt ein Klappsitz aus.

mein Beifahrersitz im Caddy kann so lustig zusammengeklappt werden
Sitzfläche hinten nach oben und vors Handschuhfach gestellt und dann die Lehne flach hingelegt
ergibt eine ebene Ladefläche bis nach vorn

bei meinem Caddy war allerdings der 2. Sitz drin

Offenbar gibt es da (BJ-bedingte?) Unterschiede. Beim Kauf hatte ich mir einen Zweisitzer mit Klappmechanismus angeschaut, da war es nicht eben sondern mehrere cm erhöht (Sitzfläche nach vorn geklappt und Rückenlehne nach vorne), also nicht plan. Deshalb interessiert mich der Platzgewinn beim nach vorne schiebbaren "Normalsitz".

ich kann den Sitz nach unten drücken, dann wirds eben
beim hochklappen mußt den dann wieder "einrasten"

Schön für Dich. Trotzdem interessiert mich eher die Beantwortung der ursprünglichen Frage: Wieviel nutzbare Länge auf der Ladeflächenebene bekommt man mit einem nach vorne geschobenen "normalen" Beifahrersitz?

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