Vorwurf Fahrerflucht Polizei kam nicht nach Hause
Ich habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil angeblich mit einem auf mich zugelassenen Fahrzeug, Fahrerflucht begangen wurde.
An dem besagten Tag bin ich nicht selbst gefahren, habe aber den Fahrer darauf angesprochen, welcher schwört, dass nichts passiert ist. Das Fahrzeug weißt auch keinerlei Beschädigungen auf.
Was mich allerdings wundert, in der Vorladung werde ich gebeten, das Fahrzeug für eine spurentechnische Untersuchung mitzubringen.
Ist das nicht ungewöhnlich? Ich dachte die Polizei kommt bei sowas immer sofort nach Hause und schickt keinen Brief mit einem Termin in 2 Wochen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gast356 schrieb am 10. August 2018 um 22:59:19 Uhr:
...vollkommener Schwachsinn, gegenüber der Polizei braucht niemand irgendetwas auszusagen, geschweige denn irgendwelche Autos dort vorzuführen.Der Begriff "polizeiliche Vorladung" dient lediglich der Einschüchterung um "das dumme Mäuschen zu fangen".
Mein Tipp... Rechtsanwalt fragen!
sehr klug, schon beinahe neuklug.
Rennt doch alle zum Anwalt, statt bei einer unkomplizierten und anständigen Abwicklung mitzuwirken.
Was ist wohl der Grund, dass die Prämien der Rechtsschutzversicherungen so in die Höhe gehen, die auch DU bezahlen musst.
Ich gehe immer noch davon aus, dass Koorperation die beste vertrauenbildende Massnahme ist.
!!! Wer nichts zu verbergen hat muss sich nicht verstecken!!!! und die anderen werden halt dann besonders durchleuchtet. Du solltest nicht vermuten, dass die Behörden blöde sind.
Im weiteren gehe ich auch bei Dir davon aus, dass Du eine ehrliche Person bist.
166 Antworten
Ich bin auch stark geneigt einfach hinzufahren und die Sache zu klären.
Kann mir auch nicht vorstellen, dass der Fahrer ( übrigens mein Vater ) mich angelogen hat.
Nur eine Frage hätte ich noch. Das Fahrzeug ist über 20 Jahre alt und hat auch dementsprechend den einen oder anderen Kratzer. Kann die Polizei die zweifelsfrei von etwaigen Schäden am Fahrzeug des Geschädigten unterscheiden?
Zitat:
@gast356 schrieb am 10. August 2018 um 23:57:37 Uhr:
Am Ende wird man überführt, weil das Fahrzeug z.B. an irgendwelchen Aufklebern, speziellen Zubehör- / Anbauteilen, welches vom vermeintlichen Geschädigten angegeben wurde identifiziert wird.
Irgendwann wird das Auto eh angeschaut und sollte es zu einer solchen Situation kommen dann hat man mit dem vorausgehenden "Nichts sagen und machen" sicherlich schlechtere Karten
'Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.' (OLG Köln, Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203)
Halter eines Kfz ist also der, der es regelmäßig nutzt. Ein privater Fahrzeughalter wird angeschrieben weil vermutet wird, dass er in eigener Person das Fahrzeug nutzt und somit zum Kreis der Tatverdächtigen gehört. Es ist allerdings rechtswidrig, einen Tatverdächtigen als Zeugen anzuschreiben.
Wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde also bei der Ladung zur Vernehmung und Untersuchchung des mitzubringenden "Tatwerkzeugs" so getan wird, als wäre man als angeschriebener Halter nicht der Tat verdächtig, dann entspricht das numal nicht dem Anlass des Schreibens. Beim Verdächtigen wird auf diese Weise des "heiligen Grahls der Wahrheitsfindung wegen" aktiv ein Irrtum erregt, der dann ermittlungstaktisch ausgenutzt werden soll. Solchen Fehlentwicklungen muss eigentlich von Amts wegen entgegentreten werden. Qualifizierte Ermittler kommen ohne rechtswidrige Kniffe aus.
Es schadet einer Ermittlung nicht, wenn man einen Tatverdächtigen gesetzeskonform als das anschreibt was er ist. Auch dafür gibt es Formulare. Und auch der Tatverdächtige kann - ggf. nach Akteneinsicht - mitteilen, dass nicht er selbst sondern XY zur Tatzeit das Kfz in Nutzung hatte. Vielleicht gibt es auch Gründe, den Fahrer zur Tatzeit nicht zu benennen. Gerade deshalb gibt es Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte.
Zitat:
@navy91 schrieb am 11. August 2018 um 12:13:05 Uhr:
Ich bin auch stark geneigt einfach hinzufahren und die Sache zu klären.Kann mir auch nicht vorstellen, dass der Fahrer ( übrigens mein Vater ) mich angelogen hat.
Nur eine Frage hätte ich noch. Das Fahrzeug ist über 20 Jahre alt und hat auch dementsprechend den einen oder anderen Kratzer. Kann die Polizei die zweifelsfrei von etwaigen Schäden am Fahrzeug des Geschädigten unterscheiden?
Zweifelsfrei wird so etwas wohl nur ein Gutachter können.
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Zitat:
@navy91 schrieb am 11. August 2018 um 12:13:05 Uhr:
Ich bin auch stark geneigt einfach hinzufahren und die Sache zu klären.Kann mir auch nicht vorstellen, dass der Fahrer ( übrigens mein Vater ) mich angelogen hat.
Nur eine Frage hätte ich noch. Das Fahrzeug ist über 20 Jahre alt und hat auch dementsprechend den einen oder anderen Kratzer. Kann die Polizei die zweifelsfrei von etwaigen Schäden am Fahrzeug des Geschädigten unterscheiden?
Wenn sich Schadensbilder überdecken ist das nicht immer möglich. Je mehr Zeit vergeht, desto eher kann das nicht mehr sicher zugeordnet werden.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. August 2018 um 12:02:32 Uhr:
Einer Einlandung zur Polizei muss man nicht folgen.
Das ist hier noch garnicht geklärt.
Gib bitte nicht solche evtl. falschen und damit gefährlichen Ratschläge.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 11. August 2018 um 14:34:04 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. August 2018 um 12:02:32 Uhr:
Einer Einlandung zur Polizei muss man nicht folgen.Das ist hier noch garnicht geklärt.
Gib bitte nicht solche evtl. falschen und damit gefährlichen Ratschläge.
Der TE wird als Beschuldigerter vorgeladen. Einer solchen Vorladung durch die Polizei muss er nicht nachkommen. Allerdings wird das Problem damit nicht aus der Welt geschaffen.
Ganz anders wäre es, wenn man ihn als Zeuge vorladen würde.
Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft dies macht, dem ist Folge zu leisten. Zudem muss man als Beschuldigter nicht aussagen, nicht vor der Poilzei, Staatsanwaltschaft oder auch Gericht.
Bitte halte Dich in Deinen Äußerungen zurück, wenn Du Dir einer Sache nicht sicher bist.
Ne, ich wurde aufgrund meiner Eigenschaft als Fahrzeughalter als Zeuge vorgeladen. In dem Schreiben steht auch ausdrücklich drin, dass wenn zum Tatzeitpunkt ein anderer das Fahrzeug gefahren ist, dieser Adressat der Vorladung ist.
Zitat:
@navy91 schrieb am 11. August 2018 um 15:44:45 Uhr:
Ne, ich wurde aufgrund meiner Eigenschaft als Fahrzeughalter als Zeuge vorgeladen. In dem Schreiben steht auch ausdrücklich drin, dass wenn zum Tatzeitpunkt ein anderer das Fahrzeug gefahren ist, dieser Adressat der Vorladung ist.
Ironie an
Das steht da nur drin. Ist alles gelogen. In Wahrheit bis du Beschuldigter. Man will dich nur reinlegen mir fiesen Vernehmungsmethoden. Sei froh wenn du da unversehrt wieder raus kommst. Also Vorsicht.
Ironie aus
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. August 2018 um 12:34:11 Uhr:
@Tecci6N'Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.' (OLG Köln, Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203)
Halter eines Kfz ist also der, der es regelmäßig nutzt. Ein privater Fahrzeughalter wird angeschrieben weil vermutet wird, dass er in eigener Person das Fahrzeug nutzt und somit zum Kreis der Tatverdächtigen gehört. Es ist allerdings rechtswidrig, einen Tatverdächtigen als Zeugen anzuschreiben.
Wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde also bei der Ladung zur Vernehmung und Untersuchchung des mitzubringenden "Tatwerkzeugs" so getan wird, als wäre man als angeschriebener Halter nicht der Tat verdächtig, dann entspricht das numal nicht dem Anlass des Schreibens. Beim Verdächtigen wird auf diese Weise des "heiligen Grahls der Wahrheitsfindung wegen" aktiv ein Irrtum erregt, der dann ermittlungstaktisch ausgenutzt werden soll. Solchen Fehlentwicklungen muss eigentlich von Amts wegen entgegentreten werden. Qualifizierte Ermittler kommen ohne rechtswidrige Kniffe aus.
Es schadet einer Ermittlung nicht, wenn man einen Tatverdächtigen gesetzeskonform als das anschreibt was er ist. Auch dafür gibt es Formulare. Und auch der Tatverdächtige kann - ggf. nach Akteneinsicht - mitteilen, dass nicht er selbst sondern XY zur Tatzeit das Kfz in Nutzung hatte. Vielleicht gibt es auch Gründe, den Fahrer zur Tatzeit nicht zu benennen. Gerade deshalb gibt es Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte.
Also mich würde auch sehr interessieren, ob die Polizei "navy91" in dem Anschreiben einen konkreten "Vorwurf" mitgeteilt hat!
So im sinn von: "Mit dem FHz. Kennzeichen XY wurde am XXXXX, um YY Uhr in der B Strasse in A Stadt folgendes "Vergehen" begangen ....!"
MfG Günter
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. August 2018 um 15:27:51 Uhr:
Der TE wird als Beschuldigerter vorgeladen.Bitte halte Dich in Deinen Äußerungen zurück, wenn Du Dir einer Sache nicht sicher bist.
Zitat:
@navy91 schrieb am 11. August 2018 um 15:44:45 Uhr:
Ne, ich wurde aufgrund meiner Eigenschaft als Fahrzeughalter als Zeuge vorgeladen.
Das jetzt ein bisschen doof, oder 😉
Aber ich hatte glaub ich schon darauf hingewiesen, dass hier bei MT das Rätselraten und Tipps geben ohne alle Fakten zu kennen, das schönste Hobby einiger Schlauberger ist.
Vielleicht lernst du für die Zukunft draus.
Ach ja, noch ein Tipp auf deinem weiteren MT-Weg: Bitte halte Dich in Deinen Äußerungen zurück, wenn Du Dir einer Sache nicht sicher bist.
Zitat:
@AS60 schrieb am 11. August 2018 um 15:55:30 Uhr:
Zitat:
@navy91 schrieb am 11. August 2018 um 15:44:45 Uhr:
Ne, ich wurde aufgrund meiner Eigenschaft als Fahrzeughalter als Zeuge vorgeladen. In dem Schreiben steht auch ausdrücklich drin, dass wenn zum Tatzeitpunkt ein anderer das Fahrzeug gefahren ist, dieser Adressat der Vorladung ist.
Ironie an
Das steht da nur drin. Ist alles gelogen. In Wahrheit bis du Beschuldigter. Man will dich nur reinlegen mir fiesen Vernehmungsmethoden. Sei froh wenn du da unversehrt wieder raus kommst. Also Vorsicht.
Ironie aus
Man erzählt sich, einige hätten schon Jahre unschuldig im Knast verbracht, weil sie so einer Vorladung gefolgt sind 😉
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 11. August 2018 um 12:30:19 Uhr:
Irgendwann wird das Auto eh angeschaut und sollte es zu einer solchen Situation kommen dann hat man mit dem vorausgehenden "Nichts sagen und machen" sicherlich schlechtere Karten
Warum soll das so sein? Wenn mit dem Auto keine Unfallflucht begangen wurde, dann spielt es auch keine Rolle, ob man sich zuvor besonders (un-)kooperativ gezeigt hatte.
Zitat:
@AS60 schrieb am 11. August 2018 um 15:55:30 Uhr:
Ironie an
Das steht da nur drin. Ist alles gelogen. In Wahrheit bis du Beschuldigter. Man will dich nur reinlegen mir fiesen Vernehmungsmethoden. Sei froh wenn du da unversehrt wieder raus kommst. Also Vorsicht.
Ironie aus
Dein Beitrag wäre völlig richtig, wenn du das "Ironie an/aus" weggelassen hättest. Seit der geänderten Rechtslage ist es doch nicht abwegig, dass jemand, der eigentlich als Beschuldigter angesehen wird, zunächst mal nur als Zeuge vernommen wird, weil er dann zur Aussage verpflichtet sein kann, während der Beschuldigte die Aussage verweigern darf. Vor dieser Konstellation warnen auch viele namhafte Strafrechtler, insofern ist die Ironie da unangebracht.
Seid ihr alle zu lange in der Sonne gewesen, oder was stimmt mit euch nicht?
Zitat:
An dem besagten Tag bin ich nicht selbst gefahren, habe aber den Fahrer darauf angesprochen, welcher schwört, dass nichts passiert ist. Das Fahrzeug weißt auch keinerlei Beschädigungen auf.
Wo ist euer fucking Problem damit, dass der TE dort hingeht, den Sachverhalt klärt, und dann wieder nach Hause fährt?
Nein, für euch alle viel zu einfach. Da wird von Todesstrafe, Knast, fiesen Verhörmethoden, Schuld unterschieben usw. gequatscht.
Ihr zieht doch alle Nebenluft. Und jetzt setzt euch eure Aluhütchen wieder auf und durchsucht das Internet nach irgendwelchen Seiten von Verschwörungsanwälten.
Ich wusste nicht, dass die renommierten Strafrechtler "Verschwörungsanwälte" sind, aber bei MT lernt man ja immer noch dazu. Das "fucking problem" besteht nicht - es sei denn, dass der Vater des TE tatsächlich eine Unfallflucht begangen haben sollte. Vielleicht auch unbemerkt, dann wäre es keine Straftat, aber zivilrechtlich relevant. Ich weiß ja nicht, wie alt der Vater ist, aber bei Senioren wäre so ein Streifschaden beim Ausparken keine Seltenheit.
Die geänderte Rechtslage steht übrigens auch in der Verschwörungs-StPO zum Nachlesen.