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Vorwurf Fahrerflucht Polizei kam nicht nach Hause

Ich habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil angeblich mit einem auf mich zugelassenen Fahrzeug, Fahrerflucht begangen wurde.

An dem besagten Tag bin ich nicht selbst gefahren, habe aber den Fahrer darauf angesprochen, welcher schwört, dass nichts passiert ist. Das Fahrzeug weißt auch keinerlei Beschädigungen auf.

Was mich allerdings wundert, in der Vorladung werde ich gebeten, das Fahrzeug für eine spurentechnische Untersuchung mitzubringen.

Ist das nicht ungewöhnlich? Ich dachte die Polizei kommt bei sowas immer sofort nach Hause und schickt keinen Brief mit einem Termin in 2 Wochen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@gast356 schrieb am 10. August 2018 um 22:59:19 Uhr:


...vollkommener Schwachsinn, gegenüber der Polizei braucht niemand irgendetwas auszusagen, geschweige denn irgendwelche Autos dort vorzuführen.

Der Begriff "polizeiliche Vorladung" dient lediglich der Einschüchterung um "das dumme Mäuschen zu fangen".

Mein Tipp... Rechtsanwalt fragen!

sehr klug, schon beinahe neuklug.
Rennt doch alle zum Anwalt, statt bei einer unkomplizierten und anständigen Abwicklung mitzuwirken.
Was ist wohl der Grund, dass die Prämien der Rechtsschutzversicherungen so in die Höhe gehen, die auch DU bezahlen musst.

Ich gehe immer noch davon aus, dass Koorperation die beste vertrauenbildende Massnahme ist.
!!! Wer nichts zu verbergen hat muss sich nicht verstecken!!!! und die anderen werden halt dann besonders durchleuchtet. Du solltest nicht vermuten, dass die Behörden blöde sind.
Im weiteren gehe ich auch bei Dir davon aus, dass Du eine ehrliche Person bist.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. August 2018 um 14:30:22 Uhr:


Die anwaltliche Tätigkeit ist sehr vielschichtig. Ein Interesse, Mandanten in langwährende komplizierte Auseinandersetzungen zu verstricken, besteht jedenfalls nicht. Die Vergütung richtet sich nämlich nicht nach der Zeit, sondern in erster Linie nach dem Tatvorwurf.

Wenn man nach den Gegenstandswerten abrechnet stimmt das. Unterschreibt man allerdings eine Individualvereinbarung sieht das ganz anders aus.

In Owi- und Strafsachen wird die gesetzliche Vergütung nicht nach dem Gegenstandswert sondern nach Betragsrahmen abgerechnet. Honorarvereinbarungen auf Stundensatzbasis sind in Verkehrssachen eine seltene Ausnahme und sie kommen nur zustande, wenn das ausdrücklich vereinbart wird.

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