Vorfahrt
Neulich war an einer meiner Kreuzungen auf dem Arbeitsweg für eine gute Woche die Ampel aus.
Im Normalfall gibt es dort eine Linksabbiegerampel und eine kleine Insel, die den rechts abbiegenden entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren zeigt.
Ist die Abbiegerampel grün, schein die Situation klar (wobei ohne ein Vorfahrtsschild eigentlich dort auch rechts vor links gelten müsste für den Linksabbieger).
Nun ist die Ampel aus und als Linksabbieger müsste man warten, wie auch dann rechts vor links beachten. Aber die Rechtsabbieger haben das klare Schild, Vorfahrt beachten. Was passiert wenn es kracht?
Beste Antwort im Thema
Nein, da der Linksabbieger kein vorfahrtgebendes Zeichen sieht gilt für ihn rechts vor links. Hier hat die aufstellende Behörde Mist gebaut.
163 Antworten
Zitat:
@cycleride schrieb am 11. Juni 2015 um 21:20:12 Uhr:
Ich bin gerade erst in diesen Thread eingestiegen - okay hab ihn durchlesen müssen was natürliche eine Weile gedauert hat - und bin gelinde gesagt ziemlich entsetzt.
[.....]
Entsetzt kann man nur sein, wenn man den Thread nicht wirklich verstanden hat, oder wenn man verlinkte Kreuzungen total falsch einschätzt, so wie ein anderer Spezi hier im Thread. 😉
also nochmal:
§ 8, Vorfahrt, regelt das Zusammentreffen der Verkehrsströme zweier Straßen (nicht Fahrbahnen oder gar Fahrstreifen), entscheidend ist allein woher ein Fahrzeug kommt.
§ 9, Vorrang, regelt die Beziehung von Vekehrsteilnehmern zueinander, die auf unterschiedlichen Teilen derselben Straße unterwegs sind bzw. von dieser Straße aus abbiegen.
Es geht hier um zwei Fahrzeuge, die auf derselben Straße unterwegs sind, einmal auf einem Linksabbiegerstreifen und einmal auf einem Rechtsabbiegerstreifen. Wir reden also über Vorrang, nicht über Vorfahrt. Also eben § 9 StVO.
Zitat:
@diezge schrieb am 12. Juni 2015 um 07:47:06 Uhr:
jetzt hast Du aber den §8 nicht richtig gelesen:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Beide Fahrzeuge kommen von derselben Straße, wir haben keine Einmündung
im Sinne von § 8 StVO.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kreuzung01.phpZitat:
Selbst am Kreisverkehr hätte der in den Kreisverkehr Einfahrende Vorfahrt, weil er von rechts kommt, wenn der Kreisverkehr nicht beschildert wäre. Es soll ja noch einzelne solche Kreisverkehre geben.
Ein Kreisverkehr ist rechtlich in der Tat eine eigenständige Straße. Der Einfahrende fährt auf einer in diese Kreisverkehrsstraße einmündende Straße. § 8 StVO und damit Vorfahrtsregeln. (Der Ausfahrende dagegen muss denen die auf der Kreisverkehrsstraße bleiben dagegen Vorrang gewähren, also z. B den am rechten Rand langsam fahrenden einspurigen Fahrzeugen - z. B. Mofas)
Zitat:
@birscherl schrieb am 12. Juni 2015 um 07:54:42 Uhr:
Alles soweit richtig. Es geht aber im Ursprungsthread um 2 Situationen:
1) Der Linksabbieger muss den Gegenverkehr durchlassen – da trifft genau das von dir Gesagte zu, das war aber auch noch nie Thema der Diskussion.
2) Wenn der Linksabbieger nun abgebogen und an der Verkehrsinsel vorbei ist, kommen von rechts die Rechtsabbieger des Gegenverkehrs – und genau um diese Situation geht nicht, nicht ums Linksabbiegen auf der Kreuzung.
Richtig, und zwar auch die Rechtsabbieger des Gegenverkehrs. Und um genau die geht es, wie Du ja selbst feststellst.
Bist Du also der Meinung, der Abbiegevorgang wäre bereits abgeschlossen, wenn die Verkehrsinsel erreicht ist? Woraus schließt Du das? Das bedeutet dann aber in jedem Fall, das das grüne Ampellicht seine Wirkung auch beendet hat, denn das schützt ja den Abbiegevorgang und nicht die Fahrt auf der Straße nach dem Abbiegen. Das wäre dann nämlich mein Fall b). Oder bist Du da anderer Meinung?
Und wie erkennst Du, ob eine Verkehrsinsel ausreichend ist, um aus dem Abbiegerfahrstreifen eine eigenständige Straße zu machen bzw. den Abbiegevorgang abzuschließen? 1m, 5m oder reicht vielleicht eine Reihe Gossensteine, eine breite weiße Linie?
Von den weiteren sich aus dieser Annahme ergebenden Fragen mal ganz abgesehen (z.B. Einbahnstraßenbeschilderung?)
Zitat:
Entsetzt kann man nur sein, wenn man den Thread nicht wirklich verstanden hat, oder wenn man verlinkte Kreuzungen total falsch einschätzt, so wie ein anderer Spezi hier im Thread. 😉
Entsetzt bin ich darüber, dass hier offenbar niemand auf die Idee gekommen ist, das das keine Frage der Vorfahrt, sondern des Vorranges ist.
Zitat:
@Detta56 schrieb am 6. Juni 2015 um 10:25:00 Uhr:
Ich kann dort keine Kreuzung erkennen
LG Detta
Außer ihm hier natürlich.
Zitat:
@cycleride schrieb am 12. Juni 2015 um 22:57:16 Uhr:
Beide Fahrzeuge kommen von derselben Straße, wir haben keine Einmündung im Sinne von § 8 StVO.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kreuzung01.php
Hallo,
schau Dir nochmals die Zeichnung vom TE an. Das ist eindeutig eine Einmündung.
Wenn zwei Straßen ein X machen, ist es eine Kreuzung.
Wenn zwei Straßen ein T machen, ist es eine Einmündung.
Ich zitiere Deinen Link:
Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus.
Und genau das ist der Fall im Bild des TE.
Grüße,
diezge
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Zitat:
@diezge schrieb am 12. Juni 2015 um 23:34:46 Uhr:
Hallo,Zitat:
@cycleride schrieb am 12. Juni 2015 um 22:57:16 Uhr:
Beide Fahrzeuge kommen von derselben Straße, wir haben keine Einmündung im Sinne von § 8 StVO.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kreuzung01.phpschau Dir nochmals die Zeichnung vom TE an. Das ist eindeutig eine Einmündung.
Wenn zwei Straßen ein X machen, ist es eine Kreuzung.
Wenn zwei Straßen ein T machen, ist es eine Einmündung.Ich zitiere Deinen Link:
Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus.Und genau das ist der Fall im Bild des TE.
Grüße,
diezge
Natürlich haben wir eine Einmündung. Aber die beiden Verkehrsteilnehmer um die es geht kommen von derselben Straße. Und die mündet nicht in sich selbst. § 8 regelt das Verhältnis der Fahrzeuge wenn einer von beiden die eine und der andere aus der anderen kommt. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Rechtsabbieger und der Linksabbieger bilden keine Einmündung im Sinne von § 8 StVO.
Um es noch mal deutlich zu machen. Das Ganze, im blauen Kreis, ist eine Einmündung. Zwischen den Fahrzeugen die die blaue Fahrlinie hätten, die ja aus unterschiedlichen Straßen kommen, gelten die Vorfahrtregeln des § 8.
Da wo die roten Fahrlinien zusammentreffen (roter Kreis) ist keine Einmündung, die beiden Fahrzeuge kommen von derselben Straße. Und um die geht es ja. Es gelten die Vorrangregeln des § 9.
Vielleicht spielt auch die umgangssprachliche Bezeichnung „Straße“ nur für die Fahrbahn zu Mißverständnissen. Der rechtliche Straßenbegriff ist umfassender, schließt z. B. Geh- und Radwege, Grünstreifen und weitere Fahrbahnen mit z. B. separat geführten Abbiegerspuren mit ein. Und die Rechtsabbiegerspur hier gehört also (eigentlich) zur durchgehenden Straße. Und die Vorfahrt läßt sich nur für die ganze Straße regeln. Deshalb ja auch Vorfahrtstraße und nicht Vorfahrtfahrbahn.
Zitat:
@cycleride schrieb am 13. Juni 2015 um 00:18:50 Uhr:
Da wo die roten Fahrlinien zusammentreffen (roter Kreis) ist keine Einmündung, die beiden Fahrzeuge kommen von derselben Straße. Und um die geht es ja. Es gelten die Vorrangregeln des § 9.
Da irrst du dich. Wäre es so wie du beschrieben hast, dürfte dort kein Vorfahrt-achten-Zeichen stehen und es gälte auch nicht rechts vor links, wenn keinerlei Beschilderung angebracht ist. Beides ist aber der Fall.
Wenn du sagst, er irrt sich, bezweifelst du seine Aussage....
Zitat:
Und die Rechtsabbiegerspur hier gehört also (eigentlich) zur durchgehenden Straße.
Wenn das so ist, macht gerade dann das Vorfahrt-Achten-Schild Sinn, weil der Rechtsabbieger eigentlich Vorfahrt vor dem Linksabbieger hätte.
Mich macht diese Aussage jedenfalls nachdenklich.
Zitat:
@cycleride schrieb am 12. Juni 2015 um 23:44:09 Uhr:
[...] Natürlich haben wir eine Einmündung. Aber die beiden Verkehrsteilnehmer um die es geht kommen von derselben Straße. Und die mündet nicht in sich selbst. [...]
Laut Google Maps tut sie das doch! Beide Straßen haben den selben Namen: "Am Kies" 😛
Zitat:
@birscherl schrieb am 13. Juni 2015 um 08:15:24 Uhr:
Da irrst du dich. Wäre es so wie du beschrieben hast, dürfte dort kein Vorfahrt-achten-Zeichen stehen und es gälte auch nicht rechts vor links, wenn keinerlei Beschilderung angebracht ist. Beides ist aber der Fall.
Das diese Beschilderung korrekt und ohne RvL gelten würde schließt Du woraus? Das es gemacht worden ist und durchaus nicht unüblich ist? Ist es korrekt in einer Tempo 30 Zone 40km/h zu fahren weil es üblich ist?
„Sehr viele Verkehrszeichen sind rechtswidrig angeordnet.“ - Aussage des Richters in einer Verhandlung in der es eben um rechtswidrig von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Schilder ging. Und bei Klagen gegen Radwegebenutzungspflichten werden die üblicherweise aufgestellten 237, 240 und 241er auch regelmäßig kassiert. Aber wo kein Kläger da kein Richter. Ich habe allerdings eine Klage laufen, bei der es
auchum 205er ohne vorfahrtgebende Zeichen geht. Insgesamt allerdings ein Fall mit deutlichen Unterschieden.
Zugegeben war meine Betitelung des 205ers als nichtig etwas überzogen. Schließlich habe ich mit b) selbst ein denkbares Modell genannt, dass eine solche Beschilderung ermöglichen würde. Das Vorfahrt gebende Zeichen für den Linksabbieger fehlt aber in jedem Fall, das hat der TE im Ursprungspost ja auch schon bemerkt.
Für juristisch sauber halte ich aber ohnehin nur a). Kann letztlich nur Murks rauskommen wenn man das Geld für eine Abbiegerampel sparen will. Und hilft bei Ampelausfall ja auch nicht wirklich weiter.
Zitat:
@Jubi TDI/GTI schrieb am 13. Juni 2015 um 11:28:47 Uhr:
Mich macht diese Aussage jedenfalls nachdenklich.
Wunderbar, wenn auch nur einer eine angeblich „offfensichtliche“ Rechtsauslegung noch mal hinterfragt, habe ich ja erreicht was ich wollte 🙂
Zitat:
@cycleride schrieb am 12. Juni 2015 um 23:02:28 Uhr:
Entsetzt bin ich darüber, dass hier offenbar niemand auf die Idee gekommen ist, das das keine Frage der Vorfahrt, sondern des Vorranges ist.
Wenn man der Argumentation folgt, wäre das Zeichen 205 auch im Ampelbetrieb nichtig, denn der Rechtabbieger ist keinem Lichtzeichen ausgesetzt ... niemals.
Mit der Argumentation wirst du nicht durchkommen.
Und klar, sowohl deine Varianten a) und b) sind die üblichen gelebten Varianten. Da es keine klaren Vorgaben gibt wann eine Straße eigenständig wird, werden wohl auch die klar verkehrsregelnden Zeichen des Prinzips a) im Zweifel anerkannt werden.
Diese Art zu bauen dient übrigens weniger sich ein Lichtzeichen zu sparen, sondern den Verkehrsfluss zu beschleunigen. So können die Rechtsabbieger zu jedem Zeitpunkt abbiegen wo frei ist und nicht nur, wenn die Ampel grün ist.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 13. Juni 2015 um 22:51:46 Uhr:
Wenn man der Argumentation folgt, wäre das Zeichen 205 auch im Ampelbetrieb nichtig, denn der Rechtabbieger ist keinem Lichtzeichen ausgesetzt ... niemals.
Rechtsabbieger zu jedem Zeitpunkt abbiegen wo frei ist und nicht nur, wenn die Ampel grün ist.
Das könnte aber auch ein Irrtum sein.
Es kommt öfter vor, dass es
Rechtsabbiegerampelngibt die erst den Rechtsabbieger freigeben, wenn die Fußgängerampel der Straße in die abgebogen wird rot hat.
Ich bin nur froh, dass dort (fast) keiner aus diesem Thread langfährt. Der eine kommt wohl zurecht, obwohl er es hinterfragt - also wie die 9.999 von 10.000 anderen auch, die sich das Hinterfragen gleich sparen - aber von den Leuten hier würden doch 80 % angesichts dieser Beschilderung verzweifeln.
Also... ich habe zwar ein 205er... aber trotzdem Vorfahrt... äh... Vorrang, weil Rechtsabbieger... und Rechts-vor-Links... oder so... also fahre ich und wenn´s knallt, verklage ich die Stadt. Ja, so wird´s gemacht...
Wer hat´s denn nun eigentlich der Behörde gesteckt, dass sie da murkst? Der Verkehrssicherheit wegen...
Wie? Noch keiner? Oder habe ich das auf den letzten 11 Seiten überlesen?