Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer

Hello!

Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.

Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?

Beste Antwort im Thema

Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.

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Zitat:

@remix schrieb am 27. September 2020 um 00:14:02 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:00:55 Uhr:


.....

Für die Führerschein- und Kennzeichenpflicht für Radfahrer bin ich auch schon lange.

Dito

Zitat:

@remix schrieb am 27. September 2020 um 00:14:02 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:00:55 Uhr:


...
Der nächste ist die grundsätzliche Erlaubnis zum Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer. Dies wäre eigentlich eine sinnvolle Regel...

ganz sicher nicht - denn wenn die anderen VT sich nicht mehr darauf verlassen können, dass bei "grün" keine anderen Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren, können wir das mit den Ampeln auch gleich ganz lassen;

ausserdem hat es die falsche Signalwirkung an die Fahrradfahrer - Ampeln gelten dann halt generell nicht mehr für Fahrradfahrer, so wie das jetzt schon mit den Einbahnstrassen passiert ist....

Wie gesagt, viele werden sich noch wundern über die zukünftigen Regeln, die noch kommen werden...

Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 00:08:32 Uhr:

Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 00:08:32 Uhr:


Wenn Du zitierst dann bitte komplett. §5 Abs. 4 lautet:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Den hervorgehobenen Bereich übersetze ich mal auf fahrradfahrerkompatibel: bloß uffbasse, da dürfen sich die Autos an den Radlern genauso vorbeiquetschen wie die Radler zuvor. Übertrieben ausgedrückt sozusagen "Auge um Auge". Wer Seitenabstand einfordert, sollte ihn besser selbst auch einhalten. Sonst könnte der motorisierte VT davon ausgehen, dass der "Hautkontakt" retour dann auch in Ordnung ginge. 😉

Viel Spaß beim Sackenlassen der gewonnenen oder verlorenen Erkenntnisse. Guts Nächtle 😁

Dein rot markierter Text hat aber nichts mit dem Seitenabstand zu tun, drum habe ich das weggelassen. Absatz 3 sagt:
"(3) Das Überholen ist unzulässig:

bei unklarer Verkehrslage oder
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist."

Ändert also überhaupt gar nichts an den 1,5 m Abstand für Pkws gegenüber Radlern...

Grüße,

diezge

Beim verstehenden Lesen gäbe es wohl Luft nach oben. Der hervorgehobene Teil besagt eindeutig, dass der Seitenabstand durch Kfz nicht eingehalten werden muss, wenn der Radler sich dort vorbeigequetscht hatte. Das ist keine unklare sondern eine eindeutige Situation und wenn der Radler dann - aktivistisch - gegen das Kfz trudelt, weil er plötzliche "Kreislaufprobleme" hat, dann ist er nicht verkehrstauglich und unterfällt eher der Kategorie des unerlaubten Eingriffs durch das Bereiten von Verkehrshindernissen. Das endet dann irgendwann unterm dashcambestückten Auto. Doofchen gibts ja in beiden Lagern. Und nein, der Radler ist nicht über die Kreuzung längst weg bevor das Kfz in Schwung kommt.

Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:30:33 Uhr:



Wie gesagt, viele werden sich noch wundern über die zukünftigen Regeln, die noch kommen werden...

... und über die vielen (tödlichen) Unfälle von Fahrradfahrern als Folge solcher Regeln.....

Mit manchen Leuten sollte man nicht seine Zeit verschwenden. Sie werden es nie verstehen oder einsehen. (wahrscheinlich hat der Helm gedrückt)
Ich bin auch strikt gegen einen Grünabbiegepfeil für Radfahrer. Da kommt es nur zu noch mehr vermeidbaren Unfällen. Wer sich jetzt schon nicht an Rot hält, ballert dann erst recht in den Vorfahrt berechtigten Verkehr. Der ist dann natürlich auch Schuld. Man fordert immer natürlich die gleichen Rechte und sogar noch mehr Vorteile für sich... Anfangen sollte man mal mit dem Angleichen der Strafen.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 00:37:40 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 00:37:40 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:


Dein rot markierter Text hat aber nichts mit dem Seitenabstand zu tun, drum habe ich das weggelassen. Absatz 3 sagt:
"(3) Das Überholen ist unzulässig:

bei unklarer Verkehrslage oder
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist."

Ändert also überhaupt gar nichts an den 1,5 m Abstand für Pkws gegenüber Radlern...

Grüße,

diezge

Beim verstehenden Lesen gäbe es wohl Luft nach oben. Der hervorgehobene Teil besagt eindeutig, dass der Seitenabstand durch Kfz nicht eingehalten werden muss, wenn der Radler sich dort vorbeigequetscht hatte. Das ist keine unklare sondern eine eindeutige Situation und wenn der Radler dann - aktivistisch - gegen das Kfz trudelt, weil er plötzliche "Kreislaufprobleme" hat, dann ist er nicht verkehrstauglich und unterfällt eher der Kategorie des unerlaubten Eingriffs durch das Bereiten von Verkehrshindernissen. Das endet dann irgendwann unterm dashcambestückten Auto. Doofchen gibts ja in beiden Lagern. Und nein, der Radler ist nicht über die Kreuzung längst weg bevor das Kfz in Schwung kommt.

Aber wo bitte steht da explizit, dass Autofahrer die 1,5 m Seitenabstand nicht einhalten müssen? Es steht da einfach nicht...

Hallo!

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. September 2020 um 21:29:03 Uhr:


[...]

Stellen wir uns vor ich fahre mit gleicher Geschwindigkeit ca. 2 Meter rechts hinter Dir mit dem Rad, Du willst mit dem PKW nach rechts abbiegen, du blinkst, ich will geradeaus. Du siehst mich im Rückspiegel bzw. beim Schulterblick.
Ich überhole dich nicht, ich fahre nicht vorbei.

Was machst Du nun ?

a) Du biegst einfach ab, weil Du ja Vorfahrt hast und zwingst mich stark zu bremsen ?
b) Du lässt mich durchfahren und biegst dann ab ?

Antwort a) ist gemäß §5 StVO meines Erachtens korrekt. Es sei denn, du vermagst das dort formulierte Linksüberholgebot für diesen Fall eines fahrenden PKW zu widerlegen. In §9 sehe ich zwar einen Widerspruch dazu, aber keine wirkliche Widerlegung.

Wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer, ganz gleich ob Radfahrer, Auto oder sonstwas, dann stark bremsen muss, dann war der Sicherheitsabstand verletzt und die Fahrweise nicht vorausschauend. Leider ist diese Missachtung des Linksüberholgebots aber alltägliche Praxis.

Deshalb fahre ich tatsächlich im Zweifelsfall wie in Antwort b) beschrieben, mein Vorfahrtsrecht notfalls (ohne mich aufzuregen) aufgebend.

Zitat:

Bzw. was ist jetzt Recht und Gesetz ?

Du darfst abiegen, egal ob ich da schräg hinter Dir bin und geradeaus möchte ?

oder

Ich muss bremsen und Dich vor mir abbiegen lassen ?

Ähh, steh' ich irgendwie auf dem Schlauch oder kommt nicht beides auf's Selbe hinaus? 😉

Und beides ist Recht und Gesetz, solange ich als Rechtsabbieger nicht für jemanden auf einer separaten, weiter rechts befindlichen "Spur" (Radweg, Fußweg usw.) anhalten muss.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. September 2020 um 21:48:30 Uhr:


Schau mal bitte was der ADFC auch sagt:

Zitat:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in dieser Frage eindeutig. "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, (…) Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren", heißt es in Paragraf 9, Absatz 3.

Ein abbiegender Autofahrer muss also den Vorrang des geradeaus fahrenden Radfahrers beachten. "Das gilt zunächst für den Fall, dass beide etwa zur selben Zeit die Abbiegestelle erreichen", erläutert Roland Huhn, Rechtsreferent beim Bundesverband des ADFC, die Rechtslage. "Denn vor dem Abbiegen hat sich der Rechtsabbieger durch den Schulterblick zu vergewissern, dass er keinen nahe aufgerückten Radfahrer gefährdet."

Interessanter Aspekt, danke! Das würde ich mir in der Tat gerne anschauen, jedoch ist das schwierig, da - wie mir in deinen Beiträgen leider des Öfteren aufgefallen ist - eine Quellenangabe fehlt. Das erschwert die Nachvollziehbarkeit und stellt eine Verletzung der grundlegenden Zitierregeln dar.

Mal davon ausgehend, dass die Aussage wahrheitsgemäß wiedergeben wurde, entbehrt das natürlich nicht einer gewissen Ironie. Da ja mein Argument, genau wie dein Gegenargument, offenbar vom selben Rechtsexperten stammen. Nun können diese, sich diametral gegenüberstehenden Aussagen unmöglich beide richtig sein ... erstaunlich, dass ihm dieser Widerspruch in seinen Äußerungen nicht selbst aufgefallen ist.

Gruß
.SD

Hallo!

Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 00:08:32 Uhr:



Wenn Du zitierst dann bitte komplett. §5 Abs. 4 lautet:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, [...]

Dein rot markierter Text hat aber nichts mit dem Seitenabstand zu tun, drum habe ich das weggelassen. Absatz 3 sagt:
"(3) Das Überholen ist unzulässig:

[...]

Ändert also überhaupt gar nichts an den 1,5 m Abstand für Pkws gegenüber Radlern...

Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 02:06:40 Uhr:


Aber wo bitte steht da explizit, dass Autofahrer die 1,5 m Seitenabstand nicht einhalten müssen? Es steht da einfach nicht...

Die Rede war nicht von Absatz 3 des §5 sondern von Satz 3 des 4. Absatzes des §5. Und dieser wird ganz klar durch den nachfolgenden 4. Satz des 4. Absatzes unter den genannten Umständen für irrelevant erklärt an Kreuzungen und Einmündungen.

§5 Abs. 4

Satz 3

Zitat:

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

§5 Abs. 4

Satz 4

Zitat:

An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.

Quelle

Es steht dort also sehr wohl.

Gruß
.SD

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:22:20 Uhr:


Hallo!
....
Interessanter Aspekt, danke! Das würde ich mir in der Tat gerne anschauen, jedoch ist das schwierig, da - wie mir in deinen Beiträgen leider des Öfteren aufgefallen ist - eine Quellenangabe fehlt.
Gruß
.SD

Die Suchmaschinen sind so ausgelegt, das man auch Zitate ohne Quellenangabe sofort überprüfen kann.

Aber ok, hier der direkte Link.

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:36:59 Uhr:


Hallo!

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:36:59 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 00:20:07 Uhr:


Dein rot markierter Text hat aber nichts mit dem Seitenabstand zu tun, drum habe ich das weggelassen. Absatz 3 sagt:
"(3) Das Überholen ist unzulässig:

[...]

Ändert also überhaupt gar nichts an den 1,5 m Abstand für Pkws gegenüber Radlern...

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:36:59 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 27. September 2020 um 02:06:40 Uhr:


Aber wo bitte steht da explizit, dass Autofahrer die 1,5 m Seitenabstand nicht einhalten müssen? Es steht da einfach nicht...

Die Rede war nicht von Absatz 3 des §5 sondern von Satz 3 des 4. Absatzes des §5. Und dieser wird ganz klar durch den nachfolgenden 4. Satz des 4. Absatzes unter den genannten Umständen für irrelevant erklärt an Kreuzungen und Einmündungen.

§5 Abs. 4 Satz 3

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:36:59 Uhr:



Zitat:

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

§5 Abs. 4 Satz 4

Zitat:

@.SD schrieb am 27. September 2020 um 02:36:59 Uhr:



Zitat:

An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.

Quelle

Es steht dort also sehr wohl.

Gruß
.SD

Danke für den Hinweis. Dann habe ich mich diesbezüglich geirrt. Mea culpa.

Zitat:

@Teksaz schrieb am 27. September 2020 um 00:52:13 Uhr:



Ich bin auch strikt gegen einen Grünabbiegepfeil für Radfahrer. Da kommt es nur zu noch mehr vermeidbaren Unfällen. Wer sich jetzt schon nicht an Rot hält, ballert dann erst recht in den Vorfahrt berechtigten Verkehr.

Du kannst 10x dagegen sein. Fakt ist jedoch, dass der Radfahrer an der Kreuzung neben dir steht. Wie der da hin gekommen ist, will eigentlich keiner mehr wissen.
Wenn einer falsch parkt, kann ich auch nicht einfach reinfahren und sagen;,, selber schuld,,.

Zitat:

@remix schrieb am 26. September 2020 um 22:59:17 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 26. September 2020 um 22:30:02 Uhr:


.....
Das ist keine Frage von links oder rechts überholen, das ist eine Frage der Vorfahrt bzw. Vorrang, und diese ist eindeutig auf Seiten des Radfahrers in genannter Situation. Ich habe meinen Führerschein seit 2002.....

der §1 StVO galt auch schon 1986 (mein FS Kl. 3) und es gibt keine Vorfahrt oder Vorrang, wenn da gar kein Platz ist ;

Oh Mann, wie kann man bei einer Frage wo es unter allen Fahrlehrern in ganz Deutschland einen Konsens gibt so Resistent sein.
Spielen wir es doch mal durch.

Spiegel -Blinker-Umschauen-"Radfahrer"-"Entfernung einschätzen"-stehen bleiben und Vorrang gewähren bzw. abbiegen. Wenn man abbiegen kann ohne das der Radfahrer bremsen muss ist alles OK, wenn der Radfahrer bremsen muss hast du ihm die Vorfahrt genommen.

Tut uns allen mal einen gefallen, geht zur nächsten Fahrschule und fragt mal nach, die werden es auch nicht anders sagen als ich es hier schreibe.

Hier nochmal zwei Videos aus Fahrschulfragen:

Rechts abbiegen, Radfahrer auf Radweg.

Rechts abbiegen, Radfahrer auf Straße.

Das Rechtsabbiegen ist ein Unterfall des allgemeinen Abbiegens; daher sind auch die allgemeinen Abbiege-Regeln des § 9 StVO zu beachten. Daher hat es nichts mit überholen zu tun.

Du hast das entweder immer noch nicht begriffen oder du willst rumstänkern. In gleicher Spur fahrend hat der Hintere keine Vorfahrt und auch keinen Vorrang vor dem vor ihm befindlichen Fahrzeug. Das gilt für alle VT und kann rein praktisch auch nicht anders sein. Wie kann man nur derart borniert sein und fortwährend das Gegenteil behaupten?

@Tarnik
Er ist nicht Beratungsresistenz,vielleicht liest Du nur mal richtig seine Aussage.
Da war klar ausgesagt das es keine Vorfahrt oder Vorrang gibt wenn der Platz dafür nicht ausreicht.
Und damit hat er vollkommen recht,diese Regel gilt nämlich nur dann wenn dieser auch vorhanden ist.
Und das auch nur wenn ich stehe und nicht in Bewegung bin.
Wenn ich mich als Aufahrer regelkonform verhalte kann der Radfahrer eigentlich auch niemals das Recht des Vorrangs erhalten.
Ich habe nämlich äußerst rechts zu fahren,was dem Radfahrer also eigentlich niemals in die Situation bringt sein Vorrangsrecht zu nutzen.
Spielen wir das mal durch:
Ich überhole "regelkonform" mit allem Drum und Dran den Radfahrer,ordne mich äußerst rechts ein um rechts abzubiegen,muss warten um Fußgäüngern das überqueren der Strasse zu ermöglichen.
Wo ist also jetzt der Platz,der laut des Paragraphen gefordert ,der dem Radfahrer Vorrang gewähren würde?
Nirgends,also hat er auch keinen Vorrang.
Somit müsste er laut STVO um vorbei zu kommen links überholen.
Das ist auch klar definiert,ohne Platz kein Vorrang.

Er sitzt der Falschaussage in dem zweiten link bei der dritten Antwortmöglichkeit auf. Die dortige Antwort ist schlicht falsch und die Seite vertreibt eine kommerzielle App, die Fahrschüler angeblich gut auf die Prüfung vorbereitet. Die vorgespielte Fachkunde ist dort allerdings nicht belegt. Es ist keine Seite einer Fahrschule von zugelassenen Fahrausbildern.

@Tarnik: bei dem Video "Rechts abbiegen, Radfahrer auf Straße." kommt es vorher zu 2 Eklatanten Fahrfehlern des PKWs. 1. ist der Seitliche Abstand zu niedrig, 2. schert er zu früh wieder ein. Dadurch wird diese Situation ausgelöst und hat nichts damit zu tun wenn ein Fahrrad von hinten ankommt und rechts überholen will wo kein Platz ist.

Und noch eine Sache zum Seitlichen Abstand, wenn ein Radfahrer sich neben mein Auto stellt: Ich kann beim Anfahren nicht erst mal 1,5m zur Seite springen mit dem Auto bevor ich anfahre. Wenn der Radfahrer seinen Abstand aus freien Stücken aufgibt hat er in dem Moment auch kein Anrecht mehr drauf.

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