Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer

Hello!

Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.

Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?

Beste Antwort im Thema

Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.

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Hier ging es nicht darum was die Leute machen,sondern unter welchen Umständen der Radfahrer Vorrang hat oder nicht.
Nichts anderes war die Frage des TE.
Das die meisten aus Erfahrung aber genau das machen hat sicher damit zu tun das es reichlich lebensmüde Radfahrer gibt die der Meinung sind generell da rechts durch zu dürfen und man sich deshalb gleich so positioniert das er sieht das es nicht passt.

Mal eine Frage an Paul und co.
Warum gibt es überhaupt den §9 ABS. 3?

Was will er sagen ? Wie ist es denn gemeint mit den Radfahren die geradeaus wollen die man passieren lassen muss, egal ob sie nun auf oder neben der Straße fahren ? Wann greift diese Vorschrift ? Wann genau greift diese Vorschrift für den Autofahrer ?

Die Einfügung dort mit dem betreffenden Passus ist bekanntlich noch recht frisch. Sie ist handwerklich schlecht formuliert. Gemeint sind separate Radwege auf und neben der Fahrbahn und Gehwege. Genauso ein Murks wie die ungültige BKatVO mit den höheren Bußgeldern usw.. Politischer Aktionismus ohne Sinn.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. September 2020 um 13:07:56 Uhr:


Mal eine Frage an Paul und co.
Warum gibt es überhaupt den §9 ABS. 3?
...

Wenn man die letzten Seiten dieses Thread liest wird es eindeutig sein, dass du auf diese gute Frage keine sinnvolle und zielführende Antwort bekommen wirst. Denn dann müßte man zugeben, dass man seitenlang Blödsinn diskutiert hat.

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Die wird so gemeint sein das man als Autofahrer einzuschätzen hat wann der Radfahrer an der Einmündung sein könnte und ob man überhaupt vorher noch Regelkonform überholen kann ohne ihm den Vorrang zu nehmen.
Und das er bei ausreichendem Platz neben dem stehendem Fahrzeug wie ein Fußgänger zu behandeln ist der die Strasse überqueren möchte,wenn er denn in diesem Augenblick ankommt.
Man sollte sich den Radfahrer dann bildlich einfach auf dem Bürgersteig vorstellen,er wird dann dem Fußgänger gleich gesetzt.
So mache ich das grundsätzlich und fahre ganz gut damit.
Kommt er aber erst nach mir angefahren und hat nicht den benötigten Platz hat er sich auch wie jedes andere Fahrzeug hinter mir zu benehmen.
Da wird niemand genötigt,behindert oder irgendeine Regel nicht eingehalten.
Alles andere wäre ad Absurdum geführt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 13:25:00 Uhr:


Die Einfügung dort mit dem betreffenden Passus ist bekanntlich noch recht frisch. Sie ist handwerklich schlecht formuliert. Gemeint sind separate Radwege auf und neben der Fahrbahn und Gehwege.

Hm, steht aber in der 2013er Version auch schon so drin.
Und in den Zusätzen steht übrigens nichts davon, das es sich um separeate, auf der Fahrbahn aufgemalte Radwege handelt.

Zitat:

@remix schrieb am 27. September 2020 um 12:52:45 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 12:20:13 Uhr:


@berlin-paul @Crash O. @Bloetschkopf @flashrigo @remix

Wenn ihr euch rechts einordnet beim rechts abbiegen und damit einen Fahrradfahrer bei der weiterfahrt behindert, nehmt ihr ihm die Vorfahrt/Vorrang. Wenn ihr an der Ampel steht und der Radfahrer kein Platz hat sich rechts nach vorne abzusetzen ist dies in Ordnung, da dazu keine Verpflichtung besteht.
Hier geht es aber ums rechts abbiegen und dies ist eindeutig geregelt hier gilt der StVo Paragraph der das abbiegen regelt, nicht die von euch zitierten. Da hilft es auch nicht Quellen als unwahr abzustempeln.

Es ist das Recht des gleichgerichteten Längsverkehrs.

es ist kein gleichgerichteter Längsverkehr, wenn die Fahrzeuge hintereinanderfahren; und der Fahrradfahrer, der hinter dem Auto auf derselben Spur fährt wird durch ein (verkehrsbedingt) bremsendes Auto auch weder behindert noch wird im die Vorfahrt genommen;

wenn da kein Platz ist, gibt es keinen gleichgerichteten Längsverkehr....

Der Fahrradfahrer wird durch ein rechts abbiegendes Auto behindert, wenn er dadurch bremsen muss.

Zitat:

@flashrigo schrieb am 27. September 2020 um 12:53:12 Uhr:


Ich weiß ja nicht, du bist im Verlinken ziemlich flink, hast du gelesen was ich schrieb und was das was du verlinkt hast besagt?
Und zu deiner vorherigen Verlinkung ist ebenso, in diesem Zusammenhang um was es hier geht im Thema, und um was es dort geht ebenso ein Durcheinander........................

Ich habe mal den Passus geschwärzt was du nun wieder hier reininterpretierst:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen

Lieber Fakten verlinken als welche Erfinden, da steht noch mehr als das von dir verlinkte.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 27. September 2020 um 12:53:19 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 12:46:45 Uhr:


Falsch.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

 

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

"Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen ..."

Also interpretierst du den Paragraphen so, dass ich als PKW fahrender Rechtsabbieger auch einen Bus hinter mir durchfahren lassen müsste wenn der geradeaus will?

Merkste schon, dass deine Auslegung Unsinn ist, oder?

Da steht auch noch was von einer Sonderspur.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 27. September 2020 um 13:25:44 Uhr:


Die wird so gemeint sein das man als Autofahrer einzuschätzen hat wann der Radfahrer an der Einmündung sein könnte und ob man überhaupt vorher noch Regelkonform überholen kann ohne ihm den Vorrang zu nehmen.
Und das er bei ausreichendem Platz neben dem stehendem Fahrzeug wie ein Fußgänger zu behandeln ist der die Strasse überqueren möchte,wenn er denn in diesem Augenblick ankommt.
Man sollte sich den Radfahrer dann bildlich einfach auf dem Bürgersteig vorstellen,er wird dann dem Fußgänger gleich gesetzt.
So mache ich das grundsätzlich und fahre ganz gut damit.
Kommt er aber erst nach mir angefahren und hat nicht den benötigten Platz hat er sich auch wie jedes andere Fahrzeug hinter mir zu benehmen.
Da wird niemand genötigt,behindert oder irgendeine Regel nicht eingehalten.
Alles andere wäre ad Absurdum geführt.

Nein, da gehe ich nicht mit, weder mit deiner Interpretation noch mit deinem Verhalten.

Nennt doch mal eine Quelle die dem Fahrradfahrer in genannter Situation nicht die Vorfahrt/Vorrang einräumt.

@Diedicke1300
Ist mir vollkommen Latte solange kein Radfahrer unter meinem Auto liegt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 13:25:00 Uhr:


Die Einfügung dort mit dem betreffenden Passus ist bekanntlich noch recht frisch. Sie ist handwerklich schlecht formuliert. Gemeint sind separate Radwege auf und neben der Fahrbahn und Gehwege. Genauso ein Murks wie die ungültige BKatVO mit den höheren Bußgeldern usw.. Politischer Aktionismus ohne Sinn.

Nein, da ist nix frisch, das steht schon lange so, auch in Berlin gibt es massig Straßen ohne aufgemalte Radwege, das ist wirklich eine neuzeitliche Erfindung die aber später kam als der §9 abs. 3.

Zitat:

Die wird so gemeint sein das man als Autofahrer einzuschätzen hat wann der Radfahrer an der Einmündung sein könnte und ob man überhaupt vorher noch Regelkonform überholen kann ohne ihm den Vorrang zu nehmen.

Und genau da würde micht mal interssieren, ob jene, die hier das Rechtsfahrgebot quasi schon bis zum Felgenkratzen am Bordstein ausreizen 😉, um nämlich den Radfahrer bewusst zu blockieren, kurz vorm Abbiegen dem Radfahrer hinterherfahren, oder ihn doch noch schnell überholen, um dann soweit wie es irgend nur möglich ist, nach rechts zu fahren?

Radfahrern, die sich rechts an Autos vorbeidrängeln sollte der FS abgenommen werden. Saudumm und saugefährlich. Da hilft es nur im eigenen Interesse möglichst weit rechts zu fahren.

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