Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer
Hello!
Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.
Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?
Beste Antwort im Thema
Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.
431 Antworten
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 27. September 2020 um 13:07:56 Uhr:
Mal eine Frage an Paul und co.
Warum gibt es überhaupt den §9 ABS. 3?Was will er sagen ? Wie ist es denn gemeint mit den Radfahren die geradeaus wollen die man passieren lassen muss, egal ob sie nun auf oder neben der Straße fahren ? Wann greift diese Vorschrift ? Wann genau greift diese Vorschrift für den Autofahrer ?
das frag' mal den Gesetzgeber, denn es gibt ja auch noch reichlich mehr widersprüchliche Gesetze...
das ist alles wunderbar geeignet, wenn man ex post die Schuldfrage klären will - ex ante als VT nutzt es nichts, sondern widersprüchliche Regeln geraten hier in Konflikt....
das Beispiel wird hier auch deshalb so kontrovers diskutiert, weil der Fahrradfahrer seine schon sehr weitreichenden Rechte ja sozusagen erzwingen kann, indem er eigentlich dieselbe Fahrspur für sich beanspruchend hinter dem PKW fährt, aber kurz vor der Kreuzung sich jetzt rechts vorbeifahrend als
gleichgerichteten Längsverkehr darstellen möchte;
faktisch beginnt er einen Überholvorgang wenn er den schon blinkenden PKW, der verlangsamt um rechts abzubiegen jetzt noch rechts passieren will, obwohl er noch hinter dem PKW ist;
wenn der Fahrradfahrer rechts eigentlich gar keinen Platz hat, aber bequem links überholen kann, nutzt Ihm der §9 ABS. 3 in dem Fall ja auch nicht wirklich etwas....
der Autofahrer, der sich rechts hält macht jedenfalls auch nichts falsch und verhindert ggf. eine Gefahrensituation, in dem der Fahrradfahrer hinten bleiben muss;
so sind sie halt , unsere Gesetze...
Das ist aber nicht meine Aussage,ich gehe immer davon aus das man sich sozialverträglich benimmt.
Es ist ja nur die Theorie gefragt,nicht die Praxis.
Und anders kann ich die Theorie nach den geltenen Regeln nicht auslegen.
Ich setze ihn dem Fußgänger gleich und gut ist.
Nur wenn kein Platz da ist soll er warten,völlig Regelkonform.
Ob das der Radfahrer weiß oder begreifen will liegt nicht in meiner Hand.
Alles andere ergibt für mich auch keinen Sinn.
Zitat:
@210AMG schrieb am 27. September 2020 um 13:41:07 Uhr:
Radfahrern, die sich rechts an Autos vorbeidrängeln sollte der FS abgenommen werden. Saudumm und saugefährlich. Da hilft es nur im eigenen Interesse möglichst weit rechts zu fahren.
Warte einfach ab, es wird nicht mehr lange dauern da wird dir der Schein abgenommen wenn sie bei dir nicht vorbei kommen. Einstellungen wie Deine wird das noch beschleunigen.
#Post ist ohne Wertung zum Sachverhalt geschrieben
Die Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge sind m.E. recht frisch dabei. Eine Synopse wird es irgendwo geben und kann auswerten wer mag.
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Zitat:
@remix schrieb am 27. September 2020 um 13:42:48 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 27. September 2020 um 13:07:56 Uhr:
Mal eine Frage an Paul und co.
Warum gibt es überhaupt den §9 ABS. 3?Was will er sagen ? Wie ist es denn gemeint mit den Radfahren die geradeaus wollen die man passieren lassen muss, egal ob sie nun auf oder neben der Straße fahren ? Wann greift diese Vorschrift ? Wann genau greift diese Vorschrift für den Autofahrer ?
das frag' mal den Gesetzgeber, denn es gibt ja auch noch reichlich mehr widersprüchliche Gesetze...
das ist alles wunderbar geeignet, wenn man ex post die Schuldfrage klären will - ex ante als VT nutzt es nichts, sondern widersprüchliche Regeln geraten hier in Konflikt....
das Beispiel wird hier auch deshalb so kontrovers diskutiert, weil der Fahrradfahrer seine schon sehr weitreichenden Rechte ja sozusagen erzwingen kann, indem er eigentlich dieselbe Fahrspur für sich beanspruchend hinter dem PKW fährt, aber kurz vor der Kreuzung sich jetzt rechts vorbeifahrend als
gleichgerichteten Längsverkehr darstellen möchte;faktisch beginnt er einen Überholvorgang wenn er den schon blinkenden PKW, der verlangsamt um rechts abzubiegen jetzt noch rechts passieren will, obwohl er noch hinter dem PKW ist;
wenn der Fahrradfahrer rechts eigentlich gar keinen Platz hat, aber bequem links überholen kann, nutzt Ihm der §9 ABS. 3 in dem Fall ja auch nicht wirklich etwas....
der Autofahrer, der sich rechts hält macht jedenfalls auch nichts falsch und verhindert ggf. eine Gefahrensituation, in dem der Fahrradfahrer hinten bleiben muss;
so sind sie halt , unsere Gesetze...
Also auch keine Antwort parat nur eine persönliche Meinung.
—gelöscht weil Paul geschimpft hat—
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 13:46:28 Uhr:
Die Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge sind m.E. recht frisch dabei. Eine Synopse wird es irgendwo geben und kann auswerten wer mag.
2013
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
2020
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Ich sehe/lese da keinen Unterschied.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 13:50:33 Uhr:
Was soll das bitte?
Das gleiche dachte ich mir um 11:18:13 Uhr auch.
Aber danke für die Antworten auf meine Frage, mir war klar das ihr keine konkrete Antwort geben könnt, das käme einem Geständnis gleich auf der falschen Fährte zu sein.
Zitat:
@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 13:33:47 Uhr:
Der Fahrradfahrer wird durch ein rechts abbiegendes Auto behindert, wenn er dadurch bremsen muss.
nochmal:
... das rechts abbiegende Auto/der Fahrer guckt in den Spiegel, setzt den Blinker, macht den Schulterblick (der Fahrradfahrer ist hinter dem Auto)und hält sich rechts (der Fahrradfahrer ist immer noch hinter dem Auto);
nun muss dass Fahrzeug vor dem Abbiegen auch bremsen, denn ungebremst geht Abbiegen evtl. nicht so gut;
erst das Bremsen, dann das Abbiegen = der Fahrradfahrer muss also auch bremsen - er wird nicht behindert, weil er einfach ein nachfolgendes Fahrzeug ist, das bremsen muss , weil es das vorausfahrende Fahrzeug auch tut;
das dann rechts abbiegende Auto ist erstmal nur ein bremsendes Auto, abgebogen ist da noch keiner und der Fahrradfahrer fährt nur hinterher daher kein Vorrang ;
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 27. September 2020 um 13:58:48 Uhr:
Aber danke für die Antworten auf meine Frage, mir war klar das ihr keine konkrete Antwort geben könnt, das käme einem Geständnis gleich auf der falschen Fährte zu sein.
Es tut mir leid, dass Du meine Antwort inhaltlich nicht verstehst.
Ich denke das meine Aussage doch konkret war.
Radfahrer sind besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer und werden in dem Fall einfach dem Fußgänger gleichgesetzt der die Strasse überqueren möchte solange der dafür nötige Platz vorhanden ist.
Ist dieser nicht vorhanden ist er halt wartepflichtig oder muss links überholen.
Das deckt sich problemlos mit allen Regeln die einzuhalten sind.
Alles andere ist für mich auch sinnloser Natur.
Ich denke das der Gestzgeber genau das damit ausdrücken wollte.
Zitat:
@remix schrieb am 27. September 2020 um 14:04:05 Uhr:
Zitat:
@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 13:33:47 Uhr:
Der Fahrradfahrer wird durch ein rechts abbiegendes Auto behindert, wenn er dadurch bremsen muss.nochmal:
... das rechts abbiegende Auto/der Fahrer guckt in den Spiegel, setzt den Blinker, macht den Schulterblick (der Fahrradfahrer ist hinter dem Auto)und hält sich rechts (der Fahrradfahrer ist immer noch hinter dem Auto);
nun muss dass Fahrzeug vor dem Abbiegen auch bremsen, denn ungebremst geht Abbiegen evtl. nicht so gut;erst das Bremsen, dann das Abbiegen = der Fahrradfahrer muss also auch bremsen - er wird nicht behindert, weil er einfach ein nachfolgendes Fahrzeug ist, das bremsen muss , weil es das vorausfahrende Fahrzeug auch tut;
das dann rechts abbiegende Auto ist erstmal nur ein bremsendes Auto, abgebogen ist da noch keiner und der Fahrradfahrer fährt nur hinterher daher kein Vorrang ;
In dem hier genannten Beispiel hätte der Autofahrer stehen bleiben müssen und erst dann fahren wenn der Radfahrer durch ist.
Ich weiß mit zitieren und verlinken mache ich mich nicht beliebt, muss aber sein, und das hier wurde auch schon besprochen.
Ein abbiegender Autofahrer muss also den Vorrang des geradeaus fahrenden Radfahrers beachten. "Das gilt zunächst für den Fall, dass beide etwa zur selben Zeit die Abbiegestelle erreichen", erläutert Roland Huhn, Rechtsreferent beim Bundesverband des ADFC, die Rechtslage. "Denn vor dem Abbiegen hat sich der Rechtsabbieger durch den Schulterblick zu vergewissern, dass er keinen nahe aufgerückten Radfahrer gefährdet."
Diese Vorfahrtsregel gilt laut Huhn auch dann, wenn der Autofahrer ihn zuvor überholt hat und etwas früher an der Einmündung ankommt. "Die Pflicht des Durchfahrenlassens schließt nämlich mit ein, dass der Radfahrer von hinten herankommt. Ein Übersehen des kurz zuvor eingeholten Radfahrers ist in dieser Situation eigentlich ausgeschlossen", sagt Huhn. "Wahrscheinlich ist es so, dass der überholende Autofahrer das Fahrradtempo falsch eingeschätzt und nicht einkalkuliert hat, dass er vor dem Abbiegen abbremsen muss."
wenn es anders ist nenne mir einen Nachweis dafür, keine eigene Meinung sondern einen konkreten Nachweis, ich finde nichts derartiges im Netz.
Zitat:
@remix schrieb am 27. September 2020 um 14:04:05 Uhr:
Zitat:
@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 13:33:47 Uhr:
Der Fahrradfahrer wird durch ein rechts abbiegendes Auto behindert, wenn er dadurch bremsen muss.nochmal:
... das rechts abbiegende Auto/der Fahrer guckt in den Spiegel, setzt den Blinker, macht den Schulterblick (der Fahrradfahrer ist hinter dem Auto)und hält sich rechts (der Fahrradfahrer ist immer noch hinter dem Auto);
nun muss dass Fahrzeug vor dem Abbiegen auch bremsen, denn ungebremst geht Abbiegen evtl. nicht so gut;erst das Bremsen, dann das Abbiegen = der Fahrradfahrer muss also auch bremsen - er wird nicht behindert, weil er einfach ein nachfolgendes Fahrzeug ist, das bremsen muss , weil es das vorausfahrende Fahrzeug auch tut;
das dann rechts abbiegende Auto ist erstmal nur ein bremsendes Auto, abgebogen ist da noch keiner und der Fahrradfahrer fährt nur hinterher daher kein Vorrang ;
So wäre es richtig :
Du bremst, lässt das Auto gerade und lässt den Radler rechts vorbei, auf der Kreuzung ist dann genug Platz für den Radler, auch wenn du ihn vor der Kreuzung blockiert hast.
Ich denke auch das dieses Blockiergehabe nur da gelebt wird wo eh kaum Radler unterwegs sind, ansonsten drehen die Radler eh den Spieß um und blockieren die Autos von vorne.
Das ist genau das was ich meine,für alles andere bleibt der hinter mir.
Ein abbiegender Autofahrer muss also den Vorrang des geradeaus fahrenden Radfahrers beachten. "Das gilt zunächst für den Fall, dass beide etwa zur selben Zeit die Abbiegestelle erreichen", erläutert Roland Huhn, Rechtsreferent beim Bundesverband des ADFC, die Rechtslage. "Denn vor dem Abbiegen hat sich der Rechtsabbieger durch den Schulterblick zu vergewissern, dass er keinen nahe aufgerückten Radfahrer gefährdet."
Diese Vorfahrtsregel gilt laut Huhn auch dann, wenn der Autofahrer ihn zuvor überholt hat und etwas früher an der Einmündung ankommt. "Die Pflicht des Durchfahrenlassens schließt nämlich mit ein, dass der Radfahrer von hinten herankommt. Ein Übersehen des kurz zuvor eingeholten Radfahrers ist in dieser Situation eigentlich ausgeschlossen", sagt Huhn. "Wahrscheinlich ist es so, dass der überholende Autofahrer das Fahrradtempo falsch eingeschätzt und nicht einkalkuliert hat, dass er vor dem Abbiegen abbremsen muss."