Vorfahrt - Rechtsabbieger vs. Fahrradfahrer

Hello!

Dass ein Fahrradfahrer beim Rechtsabbiegen durchgelassen werden muss, wenn er auf einem gesonderten Radweg/Radfahrstreifen unterwegs ist, ist ja klar und logisch.

Aber wie ist das, wenn der Radfahrer auf der (nicht weiter unterteilten) Fahrbahn zusammen mit den Autos fährt?
Angenommen, man blinkt, hält an (z.B. um noch Fußgänger durchzulassen) und beim wieder Anfahren fährt man einen Radfahrer um, der sich in der Zwischenzeit rechts an einem Vorbeiquetschen wollte - liegt die Schuld dann allein beim Autofahrer, weil der Radfahrer das (nach §3 Abs. 3) darf oder bezieht sich der Paragraph eher auf das Vorhandensein eines gesonderten Radfahrstreifens?

Beste Antwort im Thema

Soweit mir bekannt, muss für das Durchlassen des Radfahrers kein gesonderter Streifen oder Radweg vorhanden sein.
Wenn du also einen umfährst, bist du der Dumme.

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Er hat doch nun eindeutig das geschrieben um Mißverständnissen vorzubeugen. Warum nun wieder das?

Zitat:
>Und ich rede nicht davon den Radfahrer kurz vorher mit Gewalt überholt zu haben
Zitat ende

Zitat:

@reox schrieb am 27. September 2020 um 12:33:01 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. September 2020 um 12:11:41 Uhr:


Gern geschehen.

Wenn meine Beiträge auf dich überheblich wirken, dann behalte dieses Verständnisproblem für dich und unterlassse solche sinnlosen Provokationen.


Du fasst es also als Provokation auf, wenn ich darauf aufmerksam mache, dass es Führerschein-Anwärtern, die sich mit Hilfe von Lehrvideos vorbereiten, nicht weiterhilft, auf das Lesen und Verstehen von Gesetzestexten zu verweisen. Damit können die wenigsten aus dieser Gruppe eine Falschinformation erkennen.

Daher nochmals meine vollkommen provokationsfreie Frage.

Kannst du ein richtigstellendes Fahrschul-Video verlinken?

Kann er nicht, weil ein solches Video nicht existiert.

Zitat:

@flashrigo schrieb am 27. September 2020 um 12:36:29 Uhr:


@Tarnik

Zitat
Wenn ihr euch rechts einordnet beim rechts abbiegen und damit einen Fahrradfahrer bei der weiterfahrt behindert, nehmt ihr ihm die Vorfahrt/Vorrang.
Zitat ende

Dieser Fall einer Behinderung tritt gegebenfalls dann ein wenn dem Fahrradfahrer vom Verkehrsraum eine eigene Fahrspur gegeben ist. Ob nun rechts via gestrichelte Linie oder eine rot durchgehend gezeichnete Fläche als Fahrradspur.
Hier habe ich mich rechts an diese an/einzufedeln. Kommt ein Fahhradfahrer von hinten, ist an mir nun vorbei als haltender Verkehrsteilnehmer, blinke rechts ich will rechts abbiegen, hat der Fahrradfahrer vorrang als geadeaus fahrender der ja nun vor mir ist.

Falsch.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

 

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zitat:

@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 12:20:13 Uhr:


@berlin-paul @Crash O. @Bloetschkopf @flashrigo @remix

Wenn ihr euch rechts einordnet beim rechts abbiegen und damit einen Fahrradfahrer bei der weiterfahrt behindert, nehmt ihr ihm die Vorfahrt/Vorrang. Wenn ihr an der Ampel steht und der Radfahrer kein Platz hat sich rechts nach vorne abzusetzen ist dies in Ordnung, da dazu keine Verpflichtung besteht.
Hier geht es aber ums rechts abbiegen und dies ist eindeutig geregelt hier gilt der StVo Paragraph der das abbiegen regelt, nicht die von euch zitierten. Da hilft es auch nicht Quellen als unwahr abzustempeln.

Es ist das Recht des gleichgerichteten Längsverkehrs.

es ist kein gleichgerichteter Längsverkehr, wenn die Fahrzeuge hintereinanderfahren; und der Fahrradfahrer, der hinter dem Auto auf derselben Spur fährt wird durch ein (verkehrsbedingt) bremsendes Auto auch weder behindert noch wird im die Vorfahrt genommen;

wenn da kein Platz ist, gibt es keinen gleichgerichteten Längsverkehr....

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Ich weiß ja nicht, du bist im Verlinken ziemlich flink, hast du gelesen was ich schrieb und was das was du verlinkt hast besagt?
Und zu deiner vorherigen Verlinkung ist ebenso, in diesem Zusammenhang um was es hier geht im Thema, und um was es dort geht ebenso ein Durcheinander........................

Ich habe mal den Passus geschwärzt was du nun wieder hier reininterpretierst:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen

Zitat:

@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 12:46:45 Uhr:


Falsch.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

 

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

"Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen ..."

Also interpretierst du den Paragraphen so, dass ich als PKW fahrender Rechtsabbieger auch einen Bus hinter mir durchfahren lassen müsste wenn der geradeaus will?

Merkste schon, dass deine Auslegung Unsinn ist, oder?

Was sagt denn eine Initiative der Bundesregierung ?

Klick

Zitat:

Beim Rechtsabbiegen müssen Fahrer von Autos, Bussen, Lkw und motorisierten Zweirädern besonders aufmerksam sein, denn Fußgänger und Radfahrer, die ihren Weg geradeaus fortsetzen, haben Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr.

Damit Verkehrsteilnehmer sicher ankommen, sollten sich abbiegende Fahrer vor Augen halten: Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge, die nach rechts in eine Straße oder Einmündung abbiegen, Radfahrer passieren lassen, die auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung unterwegs sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein baulich getrennter, abgesetzter Radweg vorhanden ist. Fußgänger, die die einmündende Straße überqueren haben ebenfalls Vorrang, auch wenn dort kein Fußgängerüberweg markiert ist. Auf zu Fuß Gehende und Radfahrer ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wer nach rechts abbiegt, muss außerdem rechtzeitig den Blinker setzen.

Bei soviel durcheinander hier und Neuinterpretationen der Ausgangssituation wird man hier keine Ende finden........

Gut, manche begreifen es nicht. Also müssen die die es verstehen hin und wieder Fahrrad und Menschenreste vom Kfz und aus den Reifen puzzlen. Ist dann eben so.

Der Unterschied hier liegt darin das Du das Rechtsfahrgebot anführst und hier der Abbiegevorgang behandelt wird.
Da steht klar beschreiben:

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug "möglichst weit rechts", wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.

Sind also verschiedene Vorraussetzungen,und somit hat der hinter mir auflaufende Radfahrer immer noch kein Vorrang da ich mich möglichst weit rechts eingeordnet habe.
Ich habe schon einma geschrieben das ich von Regelkonformen Verhalten beim Anfahren der Einmündung oder Kreuzung ausgehe die eine vorherige oder vorraussehbare Behinderung des Radfahrers auschließt.

Damit ist das hier auch nicht relevant,weil ich schon vor dem Radfahrer da war.

Zitat:

Beim Rechtsabbiegen müssen Fahrer von Autos, Bussen, Lkw und motorisierten Zweirädern besonders aufmerksam sein, denn Fußgänger und Radfahrer, die ihren Weg geradeaus fortsetzen, haben Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr.

Damit Verkehrsteilnehmer sicher ankommen, sollten sich abbiegende Fahrer vor Augen halten: Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge, die nach rechts in eine Straße oder Einmündung abbiegen, Radfahrer passieren lassen, die auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung unterwegs sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein baulich getrennter, abgesetzter Radweg vorhanden ist. Fußgänger, die die einmündende Straße überqueren haben ebenfalls Vorrang, auch wenn dort kein Fußgängerüberweg markiert ist. Auf zu Fuß Gehende und Radfahrer ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wer nach rechts abbiegt, muss außerdem rechtzeitig den Blinker setzen.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 27. September 2020 um 12:34:13 Uhr:



Zitat:

Ich habe äußerst rechts zu fahren.
Ist Fakt.

Besonders wenn man den Radfahrer ebend erst überholt hat und unmittelbar danach rechts abbiegen muss.

Fakt ist da, das man so §1 über den haufen Fährt.

http://www.ifz.de/tipps%20und%20Tricks/Rechtsfahrgebot.pdf

Das Rechtsfahrgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis, denn es ist ebenfalls grundsätzlich ein angemessener Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Dieser soll in der Regel einen Meter betragen und darf nur im Ausnahmefall einen halben Meter unterschreiten.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 27. September 2020 um 12:53:19 Uhr:



Zitat:

@Tarnik schrieb am 27. September 2020 um 12:46:45 Uhr:


Falsch.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

 

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

"Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen ..."

Also interpretierst du den Paragraphen so, dass ich als PKW fahrender Rechtsabbieger auch einen Bus hinter mir durchfahren lassen müsste wenn der geradeaus will?

Merkste schon, dass deine Auslegung Unsinn ist, oder?

Wenn er auf einer eigens für ihn eingerichteten Spur (Busspur) unterwegs ist, ja, Du musst ihn durchlassen.
Fährt er auf Deiner Spur hinter Dir ist er ein ganz normales Fahrzeug.

Nix anderes steht auch im Gesetzestext.

editiert

Naja, das Komische ist ja immer, wenn Radfahrer im Spiel sind, wird direkt vorm Rechtsabbiegen ganz besonders weit rechts gefahren. 😉

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 27. September 2020 um 12:57:00 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 27. September 2020 um 12:53:19 Uhr:


"Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen ..."

Also interpretierst du den Paragraphen so, dass ich als PKW fahrender Rechtsabbieger auch einen Bus hinter mir durchfahren lassen müsste wenn der geradeaus will?

Merkste schon, dass deine Auslegung Unsinn ist, oder?

Wenn er auf einer eigens für ihn eingerichteten Spur (Busspur) unterwegs ist, ja, Du musst ihn durchlassen.
Fährt er auf Deiner Spur hinter Dir ist er ein ganz normales Fahrzeug.

Nix anderes steht auch im Gesetzestext.

Und warum ist laut Tarnik dann der Radfahrer kein "ganz normales Fahrzeug" wenn es auf meiner Spur hinter mir ist?

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 27. September 2020 um 12:34:13 Uhr:



Zitat:

Ich habe äußerst rechts zu fahren.
Ist Fakt.

Besonders wenn man den Radfahrer ebend erst überholt hat und unmittelbar danach rechts abbiegen muss.

Fakt ist da, das man so §1 über den haufen Fährt.

http://www.ifz.de/tipps%20und%20Tricks/Rechtsfahrgebot.pdf

Das Rechtsfahrgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis, denn es ist ebenfalls grundsätzlich ein angemessener Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Dieser soll in der Regel einen Meter betragen und darf nur im Ausnahmefall einen halben Meter unterschreiten.

der §1 gilt auch für den Fahrradfahrer, für den die Gefahrenzone rechts ja auch 90-100cm beträgt ;

der angemessene Sicherheitsabstand des PKW nach rechts beträgt also 1m, der des Fahrradfahrers auch, er ist selber ca. 80cm breit, ergo kann der Fahrradfahrer nur hinter dem PKW herfahren, sonst ist das mit dem §1 schon durch....

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