Vorfahrt bei U-Turn

Hallo,

Gibt es eine klare Regelung für so eine Verkehrsituation. Folgendes ist mir passiert.
Ich will in eine Vorfahrtsberechtigte Straße nach rechts einbiegen. Die beiden Spuren dieser Straße sind ist durch einen 1 m breiten Grasstreifen getrennt. Von rechts kommt ein Fahrzeug, blinkt links.

Aus meiner Sicht kann ich gefahrlos in die Straße einfahren, allerdings wollte der von rechts kommende Fahrer einen U-Turn machen und es begann ein wildes Hupkonzert weil wir beide bremsen mussten.

Aus meiner Sicht habe ich aber alles richtig gemacht.

Gruß BSCom

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 19:37:55 Uhr:


(Sig)
Lieber Atomstrom statt Flüchtlingsstrom

Mit Verlaub, das ist einer der dümmsten Sprüche, die ich hier je gelesen habe. Gut, er ist in sich im Niveau konsistent, denn zur strunzblöden Aussage passt die falsche Grammatik wie Arsch auf Eimer.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 27. Februar 2017 um 18:06:14 Uhr:


(...)
§9
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(...)

Es ist fraglich, ob hier eine Vorfahrt an sich beschrieben wird. Wir wissen, dass Rückwärtsfahrer Vorfahrt haben - zweifelsfrei.

Das Wenden an einem Mittelstreifen wird allerdings als zweimaliges Linksabbiegen bezeichnet.

Ich wende häufig aus einer normalen Linksabbiegerspur (und muss wegen des Wendekreises oft über die Grenze der Nebenstraße hinaus). Wie dazu die Rechtslage ist - habe ich in keinem Urteil ergründen können.

Zitat:

@azrazr schrieb am 27. Februar 2017 um 18:35:48 Uhr:



Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 27. Februar 2017 um 18:06:14 Uhr:


(...)
§9
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(...)

Es ist fraglich, ob hier eine Vorfahrt an sich beschrieben wird. Wir wissen, dass Rückwärtsfahrer Vorfahrt haben - zweifelsfrei.

Das Wenden an einem Mittelstreifen wird allerdings als zweimaliges Linksabbiegen bezeichnet.

Ich wende häufig aus einer normalen Linksabbiegerspur (und muss wegen des Wendekreises oft über die Grenze der Nebenstraße hinaus). Wie dazu die Rechtslage ist - habe ich in keinem Urteil ergründen können.

Genau, deshalb hat der Einfahrende auch nur Vorrang und keine Vorfahrt vor dem Wendenden.

Zitat:

Genau, deshalb hat der Einfahrende auch nur Vorrang und keine Vorfahrt vor dem Wendenden.

Und wo ist da jetzt, rein von der praktischen Umsetzung her, der Unterschied? 😉

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 27. Februar 2017 um 18:45:48 Uhr:



Zitat:

Genau, deshalb hat der Einfahrende auch nur Vorrang und keine Vorfahrt vor dem Wendenden.

Und wo ist da jetzt, rein von der praktischen Umsetzung her, der Unterschied? 😉

Es geht hier ja um theoretische Spitzfindigkeiten.

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Bums oder Nichtbums, das ist hier die Frage. 😁

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 27. Februar 2017 um 18:40:33 Uhr:


....nur Vorrang und keine Vorfahrt vor dem Wendenden.

...hätte ich das hier bloß nicht alles gelesen.
"Nur Vorrang, keine Vorfahrt."

Ich bin verwirrrt, so etwas hatte ich noch nie.

Und oft sind auch sogenannte weiße Linien auf der Strasse aufgemalt, die den Linksabbieger eigentlich "entlang" führen sollen, da ist das Wenden garnicht vorgesehen. Und kann uU auch geahntet werden.

Man überfahre niiiiiemals nicht eine gestrichelte/unterbrochene Linie. Gibt sofort 4 platte Reifen, Blitzeinschlag und dann kommt der Schredder. 😁

Zitat:

@ttru74 schrieb am 28. Februar 2017 um 08:08:15 Uhr:


Und oft sind auch sogenannte weiße Linien auf der Strasse aufgemalt, die den Linksabbieger eigentlich "entlang" führen sollen, da ist das Wenden garnicht vorgesehen. Und kann uU auch geahntet werden.

Erst Recht nicht, wenn die Linien mit LED markiert sind.

Zitat:

@ttru74 schrieb am 28. Februar 2017 um 08:08:15 Uhr:


Und oft sind auch sogenannte weiße Linien auf der Strasse aufgemalt, die den Linksabbieger eigentlich "entlang" führen sollen, da ist das Wenden garnicht vorgesehen. Und kann uU auch geahntet werden.

Entschuldige bitte, aber das ist völliger Unsinn bzw. Aberglaube. Die Leit- und Aufstellinien sind nur Empfehlungen. Nur bei Vorhandensein von VZ 272 ist dort das Wenden nicht vorgesehen und kann auch nur dann geahndet werden.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 28. Februar 2017 um 11:08:22 Uhr:



Zitat:

@ttru74 schrieb am 28. Februar 2017 um 08:08:15 Uhr:


Und oft sind auch sogenannte weiße Linien auf der Strasse aufgemalt, die den Linksabbieger eigentlich "entlang" führen sollen, da ist das Wenden garnicht vorgesehen. Und kann uU auch geahntet werden.

Entschuldige bitte, aber das ist völliger Unsinn bzw. Aberglaube. Die Leit- und Aufstellinien sind nur Empfehlungen. Nur bei Vorhandensein von VZ 272 ist dort das Wenden nicht vorgesehen und kann auch nur dann geahndet werden.

Stimmt nicht ganz. Bei VZ 272 ist das Wenden ausdrücklich verboten. Das heißt aber nicht, dass es automatisch erlaubt ist, wenn das VZ da nicht steht. Wenn die Kreuzung zB gar nicht breit genug ist, dass man ohne andere zu behindern wenden kann, dann kann das Wenden sehr wohl geahndet werden. Zumindest sobald tatsächlich jemand behindert wird oder es gar zum Unfall kommt.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 28. Februar 2017 um 11:08:22 Uhr:



Zitat:

@ttru74 schrieb am 28. Februar 2017 um 08:08:15 Uhr:


Und oft sind auch sogenannte weiße Linien auf der Strasse aufgemalt, die den Linksabbieger eigentlich "entlang" führen sollen, da ist das Wenden garnicht vorgesehen. Und kann uU auch geahntet werden.

Entschuldige bitte, aber das ist völliger Unsinn bzw. Aberglaube. Die Leit- und Aufstellinien sind nur Empfehlungen. Nur bei Vorhandensein von VZ 272 ist dort das Wenden nicht vorgesehen und kann auch nur dann geahndet werden.

Na, dann frage mal genauer nach. Mein Sohn machte gerade Fahrschule und bei uns vorm Haus gibt`s auch so eine Kreuzung, wo gerne mal gewendet wird. Sein Fahrlehrer hatte das mal zur Sprache gebracht, mit den Linien auf der Strasse.

Ist seitdem die Anzahl der Unfälle gestiegen oder gesunken? 🙂

Ohne jetzt alles durchgelesen zu haben (sorry).

Eine richterliche Entscheidung, ein auf der Vorfahrtstraße direkt an einer Kreuzung/Einmündung Wendender sei jederzeit Vorfahrtstraßenbenutzer und also entsprechend bevorrechtigt, halte ich für falsch. Dazu würde ich gern den Volltext kennen. Es würde mich nicht wundern, wenn es da um einen Spezialfall ging.

Aus meiner Sicht gilt das, was einige hier auch vertreten: Der Wendevorgang (noch einmal: direkt an Kreuzung/Einmündung!) zerfällt in zwei Phasen mit untescheidlichen Vorfahrtregeln.

In Phase 1 biegt der Wendende fiktiv in die linke Nebenstraße ab. Er hat damit unstreitig Vorfahrt vor allen Benutzern der Nebenstraße, die seinen Weg kreuzen würden (hätte aber entgegenkommenden Fahrzeugen der Vorfahrtstraße Vorrang zu gewähren, das nur der Vollständigkeit halber) .

In Phase 2 (die ungefähr dann anfängt, wenn er quer auf der Hauptstraße steht) wird der Wendende automatisch zu einem Benutzer der rechten (nun hinter ihm befindlichen) Nebenstraße, der nach links in die Vorfahrtstraße abbiegen will. Und das sogar in dem Fall, dass die rechte Nebenstraße gar nicht existiert.

Sollte im selben Zug ein Benutzer der linken Nebenstraße seinerseits rechts abbiegen wollen, hat dieser Vorrang - als Rechtsabbieger gegenüber dem Linksabbieger. (Das gilt sogar, wenn es mehrere Fahrspuren gibt, da der Rechtsabbieger die Fahrspur frei wählen darf; gehört nur am Rande zu Sache, machen aber viele falsch.)

Mir ist bewusst, dass diese gedankliche Konstruktion Lücken hat. Sollte der gemäß Phase 2 bevorrechtigte Benutzer der Nebenstraße nicht rechts abbiegen, sondern geradeaus über die Kreuzung fahren wollen, wäre er nach Phase 1 zu beurteilen, er hätte ergo keine Vorfahrt gegenüber dem Wendenden. Damit wäre die zwei Phasen nicht nur zeitlich, sondern tatsächlich auch intentional definiert, was nicht schön ist. Das ist aber praktisch zu vernachlässigen, da ein solcher Benutzer der Nebenstraße von vornherein warten und nicht in die Kreuzung einfahren wird, es also keine Gefahr gibt.

Es ist jetzt ein GANZ anderer Fall, weil eindeutig - aber dennoch...

Genau HIER bin ich mal mit dem Roller gestürzt, als ich einen U-Turn gemacht habe (bin auf der "Bundesallee" von links angekommen, bin um die Bushaltestelle herum gefahren, und wollte auf der Bundesallee wieder zurück). An der Stelle, wo der Pin ist, hat man auf der Bundesallee Vorfahrt, denn die Rechtsabbieger haben Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Das Wenden ist dort ein Standardfahrmanöver (anders lassen sich manche Ziele entlang der Bundesallee gar nicht anfahren, wenn man vom Westen kommt).

Durch den Versatz der Rechtsabbiegespur ist die Fahrtrichtung der Einbieger allerdings auch 100% erkennbar.
Die Abbieger/Wender haben Grünes Pfeil, die Rechtsabbieger an der Unfallstelle haben keine Ampel. Hier ist die Sicht des "Schuldigen" (man kann das Manöver für beide Fahrtrichtungen auf Maps sehr schön abfahren).

Ich habe 100% Schadenersatz erhalten.

Fakt.

Mittlerweile steht dort kein Stein mehr auf dem Anderen. Alles wird umgebaut. Soll mal so aussehen...

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