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Vorfahrt bei U-Turn

Themenstarteram 26. Februar 2017 um 6:29

Hallo,

Gibt es eine klare Regelung für so eine Verkehrsituation. Folgendes ist mir passiert.

Ich will in eine Vorfahrtsberechtigte Straße nach rechts einbiegen. Die beiden Spuren dieser Straße sind ist durch einen 1 m breiten Grasstreifen getrennt. Von rechts kommt ein Fahrzeug, blinkt links.

Aus meiner Sicht kann ich gefahrlos in die Straße einfahren, allerdings wollte der von rechts kommende Fahrer einen U-Turn machen und es begann ein wildes Hupkonzert weil wir beide bremsen mussten.

Aus meiner Sicht habe ich aber alles richtig gemacht.

Gruß BSCom

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 19:37:55 Uhr:

(Sig)

Lieber Atomstrom statt Flüchtlingsstrom

Mit Verlaub, das ist einer der dümmsten Sprüche, die ich hier je gelesen habe. Gut, er ist in sich im Niveau konsistent, denn zur strunzblöden Aussage passt die falsche Grammatik wie Arsch auf Eimer.

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am 26. Februar 2017 um 7:18

Vorfahrt Achten bedeutet den gesamten Verkehr auf der Vorfahrtberechtigen Straße die Vorfahrt zu gewähren ist, egal ob er von links nach rechts, von rechts nach links, schräg, quer, wendet , Rückwärts oder auf dem Dach vorbei fährt.

Kannnst du mal eine Skizze reinstellen, daß man sich das genauer vorstellen kann. Ich habe das jetzt so verstanden, daß der von rechts Kommende über den Grasstreifen gefahren ist, um eine Kehrtwende zu machen.

am 26. Februar 2017 um 8:21

Der Grasstreifen wird wohl auf Höhe der Querstrasse unterbrochen sein :rolleyes:

@TE: Die Regelung ist relativ eindeutig: du hättest warten müsen.

Das hier wird er meinen.

 

Ich würde mal schon sagen, das der, der wendet, auch wenn er sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befindet, nach §1 entsprechend Rücksicht auf den, seiner Fahrspur kreuzenden, Rechtsabbieger nehmen sollte, da Letzterer ja nicht die Absicht des Wendens vorhersehen kann (höchstens aus der eng gefahrenen Fahrspur des wendenden Fahrzeuges ableitend vermuten).

Schließlich muss man ja als untergeordneter Rechtsabbieger den Fahrzeugverkehr von Links, als auch rechts querende Radfahrer und Fußgänger berücksichtigen und man kann seine Augen nicht gleichzeitig überall hinblicken lassen.

Das ist für mich einfach die logischte Herangehensweise, wie ich sie selbst handhabe. Wenn der Rechtsabbieger dann wartet, dann fahre ich natürlich rum, bzw signalisiere ihm, das er vor mir abbiegen kann, jenachdem wie weit ich schon rum bin.

 

 

Und wenn man's mal genau nimmt und ich habe halb gewendet (zu 90° abgebogen), dann befinde ich mich ja jetzt selbst in Ausrichtung der untergeordneten Straße und habe doch nun, quasi als Linksabbieger aus jener, dem entgegenkomenden Rechtsabbieger die Vorfahrt zu gewähren.

Ob das jetzt rein rechtlich so korrekt ist, keine Ahnung, nur mal so ne ganz spezielle Sichtweise von mir.

 

 

Bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, das man als Rechtsabbieger aus der Nebenstraße, den von rechts kommenden Linksabbieger der Hauptstraße völlig außer Augen lässt. ;)

 

 

§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Abs. 5:

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Dazu kommt, dass der andere aber Vorrang gewähren muss, egal wo und wie der andere auf der Vorfahrtstraße ist. Wird, wenn’s knallt, praktischweise auf eine Teilschuld herauslaufen.

Noch ein Zusatz zu meinem Beitrag.

 

Scheint ja teilweise mit meiner "speziellen Sichtweise" übereinzustimmen.

Zitat:

Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Ergo, der Wendende, auch als Nutzer der Vorfahrtsstraße, hat dem kreuzenden Rechtsabbieger aus der Nebenstraße den Vorrang zu gewähren.

am 26. Februar 2017 um 8:46

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:39:20 Uhr:

Noch ein Zusatz zu meinem Beitrag.

 

Scheint ja teilweise mit meiner "speziellen Sichtweise" übereinzustimmen.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:39:20 Uhr:

Zitat:

Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Nein das stimmt nicht lese mal §9 weiter, er muss den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren, es steht dort nicht das er den einfahrenden Fahrzeugen aus einer untergeordneten Straße die Vorfahrt gewähren muss.

Das beim abbiegen und Wenden eine höhere Sorgfaltspflicht besteht stimmt,es hebt aber den Vorrang der auf der Vorfahrtstraße befindlichen PKW Fahrer damit nicht auf, so das der Vorfahrtachtende dadurch Vorfahrt bekommt.

Lese doch mal, was im LINK steht.

Zitat:

Aus den Gründen:

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer untergeordneten Straße einfahren, dem Verkehrsteilnehmer, der sich auf einem bevorrechtigten Zwischenstück der Hauptstraße befindet, unabhängig davon die Vorfahrt einzuräumen haben, ob dieser seine Fahrt in Richtung der untergeordneten Straße fortsetzen will oder unter Kreuzung der Fahrtlinie des Wartepflichtigen seine Fahrt nach links fortzusetzen beabsichtigt (OLG Düsseldorf, VRS 40, 294).

Dem steht aber zum einen entgegen, dass das Vorfahrtsrecht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der vorrangigen Straße dient, der Wendende diesen Verkehrsfluß aber gerade unterbricht. Zum anderen ist der Wendende gem. § 9 Absatz 5 StVO verpflichtet, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und trägt daher das Risiko seiner Fahrweise allein, solange er ein erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners nicht beweisen kann. Wäre der im Kreuzungsbereich einer Vorfahrtstraße Wendende gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt, bestände die Gefahr, dass der Wartepflichtige die Absicht des Wendenden nicht erkennt und meint, dieser werde nach links in die Nebenstraße abbiegen, ohne die Fahrspur des Wartepflichtigen zu kreuzen. Den Wendenden trifft nach § 9 Absatz 5 StVO aber die Pflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - also auch gerade derartige Mißverständnisse - auszuschließen, so dass er dem Verkehr aus der Nebenstraße auch dann den Vorrang einzuräumen haben wird, wenn die bevorrechtigte Straße keinen Mittelstreifen aufweist. Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Und in §9 finde ich nichts, was darauf verweist, das der Wendende für diese spezielle Situation grundsätzlich Vorfahrt hat.

 

 

Zitat:

@Pepperduster

er muss den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren,

Und wie ich es schon schrieb.

Er hat bei, quasi, zweiten Linksabbiegevorgang dann den Rechtsabbieger aus der Nebenstraße als entgegekommendes Fahrzeug, was wiederum in dem LINK ds OLG Düsseldorf ähnlich interpretiert wird.

Zitat:

Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Er ist in dem Moment, quasi nicht mehr Nutzer der vorfahrtsberechtigten Straße.

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Februar 2017 um 09:34:27 Uhr:

§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Abs. 5:

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Dazu kommt, dass der andere aber Vorrang gewähren muss, egal wo und wie der andere auf der Vorfahrtstraße ist. Wird, wenn’s knallt, praktischweise auf eine Teilschuld herauslaufen.

Wenn ich das skizzierte Beispiel als Grundlage nehme, sehe ich die Schuld eher beim Vorfahrtsberechtigten. Woher soll der Abbieger erkennen, daß der links Blinkende eine Kehrtwende vollführen will. In diesem Fall sehe ich den Vorfahrtsberechtigten in der Wartepflicht, weil die Abbiegerichtung, die mit dem Blinker angezeigt wird, nicht in zu erwartender Weise fortgesetzt wird.

Themenstarteram 26. Februar 2017 um 10:57

Zitat:

Wenn ich das skizzierte Beispiel als Grundlage nehme, sehe ich die Schuld eher beim Vorfahrtsberechtigten. Woher soll der Abbieger erkennen, daß der links Blinkende eine Kehrtwende vollführen will. In diesem Fall sehe ich den Vorfahrtsberechtigten in der Wartepflicht, weil die Abbiegerichtung, die mit dem Blinker angezeigt wird, nicht in zu erwartender Weise fortgesetzt wird.

Hallo,

Die Skizze entspricht ziemlich genau der Kreuzung. Die Absicht des anderen habe ich erst im letzten Moment erkannt und bin auf die Bremse gelatscht. Ich bin am Schluß auch als erster gefahren da ich mich in der besseren Position befand. Allerdings hat mich das Hupen und Gefuchtel des anderen etwas genervt.

Ich bin auch nach wie vor der Meinung nichts falsch gemacht zu haben. Wäre auch nicht der Rede wert wenn der andere sich nicht so aufgeregt hätte. Es kann immer zu Missverständnissen kommen, wenn man noch bremsen kann ist eigentlich alles gut.

Gruß BSCom

 

 

Wird auf eine Schuldteilung herauslaufen. Er vorfahrtberechtigt aber zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Ich hatte das auch mal, als ich einen U-Turn gemacht habe und mir dabei mein Hintermann aufgefahren ist. Ging exakt 50:50 aus.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 08:18:33 Uhr:

Vorfahrt Achten bedeutet den gesamten Verkehr auf der Vorfahrtberechtigen Straße die Vorfahrt zu gewähren ist, egal ob er von links nach rechts, von rechts nach links, schräg, quer, wendet , Rückwärts oder auf dem Dach vorbei fährt.

Stichwort "Kreuzungsräumer"

Kai R. Da seid Ihr aber beide Nutzer auf der vorfahrtsberechtigten Straße gewesen.

Im Fall des TE sehe ich diesen in der alleinigen Verantwortung. Als Nutzer der Nebenstraße ist er wartepflichtig, bis er Gewissheit über die gefahrlose Möglichkeit der Weiterfahrt hat. Diese Situation ist immer mit der Gefahr von Missverständnissen verbunden.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:51:59 Uhr:

Lese doch mal, was im LINK steht.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:51:59 Uhr:

Zitat:

Aus den Gründen:

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer untergeordneten Straße einfahren, dem Verkehrsteilnehmer, der sich auf einem bevorrechtigten Zwischenstück der Hauptstraße befindet, unabhängig davon die Vorfahrt einzuräumen haben, ob dieser seine Fahrt in Richtung der untergeordneten Straße fortsetzen will oder unter Kreuzung der Fahrtlinie des Wartepflichtigen seine Fahrt nach links fortzusetzen beabsichtigt (OLG Düsseldorf, VRS 40, 294).

Dem steht aber zum einen entgegen, dass das Vorfahrtsrecht der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der vorrangigen Straße dient, der Wendende diesen Verkehrsfluß aber gerade unterbricht. Zum anderen ist der Wendende gem. § 9 Absatz 5 StVO verpflichtet, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und trägt daher das Risiko seiner Fahrweise allein, solange er ein erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners nicht beweisen kann. Wäre der im Kreuzungsbereich einer Vorfahrtstraße Wendende gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Nebenstraße bevorrechtigt, bestände die Gefahr, dass der Wartepflichtige die Absicht des Wendenden nicht erkennt und meint, dieser werde nach links in die Nebenstraße abbiegen, ohne die Fahrspur des Wartepflichtigen zu kreuzen. Den Wendenden trifft nach § 9 Absatz 5 StVO aber die Pflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - also auch gerade derartige Mißverständnisse - auszuschließen, so dass er dem Verkehr aus der Nebenstraße auch dann den Vorrang einzuräumen haben wird, wenn die bevorrechtigte Straße keinen Mittelstreifen aufweist. Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Und in §9 finde ich nichts, was darauf verweist, das der Wendende für diese spezielle Situation grundsätzlich Vorfahrt hat.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:51:59 Uhr:

Zitat:

@Pepperduster

er muss den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren,

Und wie ich es schon schrieb.

Er hat bei, quasi, zweiten Linksabbiegevorgang dann den Rechtsabbieger aus der Nebenstraße als entgegekommendes Fahrzeug, was wiederum in dem LINK ds OLG Düsseldorf ähnlich interpretiert wird.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 09:51:59 Uhr:

Zitat:

Erfolgt das Wendemanöver im Kreuzungsbereich einer mit einem Mittelstreifen versehenen Vorfahrtstraße, spricht ferner gegen einen Vorrang des Wendenden, dass dem wendenden Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr anzusehen ist, aus welcher Richtung es ursprünglich gekommen ist, sobald es sich mit seiner vollen Länge in dem Durchbruch befindet.

Er ist in dem Moment, quasi nicht mehr Nutzer der vorfahrtsberechtigten Straße.

...... "Dem OLG Düsseldorf stellte sich dieses Problem nicht, da es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte." :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

 

Auch das Einbiegen auf eine Hauptstraße darf nur unter Ausschluss einer Gefährdung erfolgen.

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