Verwarnung angeblich Zaun angefahren

Hallo,

Ich habe heute eine Verwarnung von 35€ bekommen. Tatbestand: Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Strassenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. §1 Abs 2, §49 StVO; §24 Abs. 1, 3 Nr 5 StVG; 1.4 BKat.

Vor einigen Wochen habe ich noch einen Brief bekommen, in dem stand, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Ich soll anscheinend im Mai, als ich Pakete für Amazon ausgeliefert habe, mit dem Lieferwagen einen Zaun verbogen haben. Augenzeugen gab es keine, es gab nur ein Paket, was ich an die Nachbarn der Anzeige-Stellerin geliefert hatte. Das fand ich heraus als ich bei diesen Nachbarn nachfragte. Sie teilten der Anzeige-Stellerin nur mit, dass ein Auto von Amazon an dem Tag da unterwegs war.

Deshalb geht sie davon aus, dass ich es war.

Ich schließe nicht aus, dass ich es war, aber wenn, dann bemerkte ich es nicht.

So wurde es auch in meiner Aussage bei der Polizei notiert.

Meint ihr, ich kann dagegen vorgehen? Und lohnt es sich überhaupt?

73 Antworten

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 21. Oktober 2022 um 15:11:07 Uhr:


Das Zahlen der Verwarnung kommt einer Schuldgeständnis gleich !

Keinesfalls. Denn die Bußgeldstelle gibt keine Informationen über das Verfahren heraus, weder an die Versicherung noch an den Geschädigten.

Wahrscheinlicher ist es, über das Kennzeichen und den Zentralruf der Versicherer die zuständige Haftpflichtversicherung zu finden und Ansprüche zu stellen.
Manchmal reguliert die Versicherung dann einen geringen Schaden ohne Nachfrage, denn die Bearbeitung / Gutachten / Rechtsabteilung kostet intern mehr als 200 oder 500 Euro Schaden.

Zitat:

@den10den schrieb am 15. Oktober 2022 um 16:35:29 Uhr:


Danke für die Antworten.
Wie Uwe schon sagte, ging es zuerst um Unfallflucht, aber wurde schon eingestellt.

Was steht denn in dem Brief, wo dir mitgeteilt wurde, dass das Verfahren eingestellt wurde? Wurde schon mehrmals im Thread gefragt.

Wenn dort steht, dass du als Schuldiger nicht in Frage kommst, dann wäre das doch die beste Begründung für den Einspruch gegen das Bußgeld.

Ein Verfahren wird von der StA meist mangels Bedeutung eingestellt und dann an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben, oder es erfolgt von der StA (die das über die Polizei hereingereicht bekommt) gleich die Abgabe an die zuständige Bußgeldbehörde, das ist dann keine "Verfahrenseinstellung", sondern eben eine Abgabe zuständigkeitshalber. Das hat keinerlei Präjudiz auf den Sachverhalt.

Ich würde hier in der Sache argumentieren, dass dein Fahrzeug keinerlei Spuren oder gar Schäden aufweist, die zu der behaupteten Beschädigung am Zaun passen könnten.

Zitat:

@Glg11 schrieb am 23. Oktober 2022 um 19:35:44 Uhr:


Antworte auf dem Anhörungsbogen, was du konkret weißt:
1. Du hast keine Kollision mit dem Zaun oder anderem am angegebenen Ort und Zeitpunkt bemerkt.
2. Du hast keine Schäden an deinem Fahrzeug entdeckt, die zum Vorfall passen könnten. (Ggf. Zeugen nennen, die keine Schäden an deinem Fahrzeug bestätigen könnten).
Mehr nicht.

Dann soll das Amt entscheiden, wem es glaubt (Dir oder dem Augenzeugen, der dich am Tag in der Straße gesehen hat) und wie es weitergehen soll.

So denke werde ich es schreiben. Es gab keine Augenzeugen. Ich habe nur ein Paket an die Nachbarn mit der gleichen Einfahrt geliefert

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Zitat:

@Anselm-M schrieb am 24. Oktober 2022 um 10:08:45 Uhr:



Zitat:

@den10den schrieb am 15. Oktober 2022 um 16:35:29 Uhr:


Danke für die Antworten.
Wie Uwe schon sagte, ging es zuerst um Unfallflucht, aber wurde schon eingestellt.

Was steht denn in dem Brief, wo dir mitgeteilt wurde, dass das Verfahren eingestellt wurde? Wurde schon mehrmals im Thread gefragt.

Wenn dort steht, dass du als Schuldiger nicht in Frage kommst, dann wäre das doch die beste Begründung für den Einspruch gegen das Bußgeld.

Im Brief steht: Das Ermittlungsverfahren wird gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ok, 170 II StPO heißt mangels Tatverdacht.

Zitat:

@den10den schrieb am 24. Oktober 2022 um 20:02:31 Uhr:



Zitat:

@Glg11 schrieb am 23. Oktober 2022 um 19:35:44 Uhr:


Antworte auf dem Anhörungsbogen, was du konkret weißt:
1. Du hast keine Kollision mit dem Zaun oder anderem am angegebenen Ort und Zeitpunkt bemerkt.
2. Du hast keine Schäden an deinem Fahrzeug entdeckt, die zum Vorfall passen könnten. (Ggf. Zeugen nennen, die keine Schäden an deinem Fahrzeug bestätigen könnten).
Mehr nicht.

Dann soll das Amt entscheiden, wem es glaubt (Dir oder dem Augenzeugen, der dich am Tag in der Straße gesehen hat) und wie es weitergehen soll.

So denke werde ich es schreiben. Es gab keine Augenzeugen. Ich habe nur ein Paket an die Nachbarn mit der gleichen Einfahrt geliefert

"Nichts gemerkt" würde ich definitiv nicht schreiben. Das ist eine ganz schwache Argumentation!

Ich habe neulich schließlich auch "nicht gemerkt", dass ich zu schnell war und kurz danach falsch geparkt habe 😉 und manch einer "merkt nicht", dass er sturzbetrunken nicht fahren darf 😉 und der nächste hat eben "nicht gemerkt", dass er nen Pfosten umgefahren hat. 😉

Bitte entschuldige aber wenn es irgend einen Weg gibt i direkt die eigene Schuld einzuräumen, dann in dem man schreibt es "nicht generkt" zu haben 😉

Wenn überhaupt musst Du Fakten nennen, daher noch mal:
1) Weißt das betreffende Fahrzeug Beschädigungen auf, die zu dem beschädigten Pfosten passen? JA oder NEIN?

2) Kann mit dem betreffenden Fahrzeug überhaupt dieser Schaden verursacht worden sein? JA oder NEIN?
(Damit meine ich die Höhe der Beschädigung am Zaun und die Höhe und Veschaffenheit des Fahrzeugs)

Stand nicht weiter vorne, dass auch die Polizei Zeifel hatte, dass der Schaden mit dem Fahrzeug hätte verursacht werden können?

Aber noch mal. Das Verfahren wurde eingestellt und jetzt versucht ein besonders eifriger Sachbearbeiter noch ein paar Euro einzusammeln.

@Dr.OeTzi: Ich würde deinen zweiten Punkt weglassen, weil es theoretisch schon möglich wäre - siehe Post weiter oben.
Ja, dann bleibt ja nicht mehr viel zu antworten 🙂

Ich verstehe nicht ganz - hatte der TE nicht auf Seite 1 geschrieben, das selbst die Polizei gewisse Zweifel geäußert hat, dass der Schaden von einem Fahrzeug, wie es dem TE zur Verfügung stand, hätte verursacht werden können?

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 24. Oktober 2022 um 10:08:45 Uhr:



Zitat:

@den10den schrieb am 15. Oktober 2022 um 16:35:29 Uhr:


Danke für die Antworten.
Wie Uwe schon sagte, ging es zuerst um Unfallflucht, aber wurde schon eingestellt.

Was steht denn in dem Brief, wo dir mitgeteilt wurde, dass das Verfahren eingestellt wurde? Wurde schon mehrmals im Thread gefragt.

Wenn dort steht, dass du als Schuldiger nicht in Frage kommst, dann wäre das doch die beste Begründung für den Einspruch gegen das Bußgeld.

Das hatte ich auch schon mal angefragt. Wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ein Verfahren einstellt,
gibt es dafür in der Regel eine schriftliche Begründung. Diesbezügliche Ermittlungen der Polizei und andere
sind hierbei berücksichtigt bzw. spielen danach keine wesentliche Rolle mehr.
In der Begründung können doch nur 2 Sachverhalte zugrunde liegen, entweder ist eine Unfallflucht nicht
nachweisbar, da der Unfallverursacher den Unfall nicht bemerken konnte. Dies ist wahrscheinlich nicht zutreffend ! Oder was naheliegend ist, daß dem Angeschuldigten den Unfall nicht anzulasten ist.
Wenn letzteres zutrifft, haben danach alle Anderen wie Ordnungsbehörde nichts mehr zu "meckern" und können eine erneute Anschuldigung nicht auftun !!!

Zitat:

@Deloman schrieb am 24. Oktober 2022 um 09:23:44 Uhr:



Zitat:

@speedrs4 schrieb am 21. Oktober 2022 um 15:11:07 Uhr:


Das Zahlen der Verwarnung kommt einer Schuldgeständnis gleich !

Keinesfalls. Denn die Bußgeldstelle gibt keine Informationen über das Verfahren heraus, weder an die Versicherung noch an den Geschädigten.

Wahrscheinlicher ist es, über das Kennzeichen und den Zentralruf der Versicherer die zuständige Haftpflichtversicherung zu finden und Ansprüche zu stellen.
Manchmal reguliert die Versicherung dann einen geringen Schaden ohne Nachfrage, denn die Bearbeitung / Gutachten / Rechtsabteilung kostet intern mehr als 200 oder 500 Euro Schaden.

Falsch

Zahlst die Verwarung kann der Geschädigte eine zivilrechtliche Forderung anstreben.

Ich habe das nicht aus Langweile geschrieben, sondern es steht dazu eine Tatsache.

Tom

Die Bußgeldstelle oder auch der Versicherer haben nichts mehr zu "meckern", wenn das Ermittlungsverfahren- bzw. das
Strafverfahren eingestellt wurden.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 25. Oktober 2022 um 11:57:33 Uhr:


Die Bußgeldstelle oder auch der Versicherer haben nichts mehr zu "meckern", wenn das Ermittlungsverfahren- bzw. das
Strafverfahren eingestellt wurden.

... und zivilrechtlich ist in der Sache, die im Ermittlung- und Strafverfahren anstand und dann eingestellt worden ist, auch nichts mehr zu machen.

Verklagen kann der dich. Sicher. Aber verklagen kann auch ich dich, oder jede(r) beliebige andere. Einfach so. Nur: Ob so eine Klage Erfolg haben wird?

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 25. Oktober 2022 um 14:23:55 Uhr:


Verklagen kann der dich. Sicher. Aber verklagen kann auch ich dich, oder jede(r) beliebige andere. Einfach so. Nur: Ob so eine Klage Erfolg haben wird?

Eine Klageschrift wird nur angenommen, wenn stichhaltig begründet wird bzw. Nachweis darüber geführt wird, daß hier z.B. ein Schaden oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Ansonsten - nicht !
Mal abgesehen davon, muß die Klageseite nicht nur eine gut begründbare Anliegen vorbringen sondern
sie muß auch den Beweis anführen. - Sonst "Einfach so" könnte den Kläger zum Beklagten machen
( z.B. wegen Verleumdung, üble Nachrede etc.). Das kann dann selbst für den Kläger zu einer Geldstrafe
bis hin zu einer Gefängnisstrafe im schlimmeren Fall führen. Also Vorsicht bei "Einfach so" !!!

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