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Verwarnung wegen Parken im absoluten Halteverbot rechtens obwohl in einer Haltebucht?

Themenstarteram 5. Juli 2017 um 21:31

Hallo, ich habe eine Verwarnung bekommen wegen Parken im absoluten Halteverbot.

"Sie parkten im abs. Halteverbot (Zeichen 283)

$42 Abs. 1 iVm Anlage 2. § 49 StVO; §24 StVG; 52 BKat

Beweis Foto"

Fzg. stand in einer Haltebucht, bzw. auf Randstreifen und das Zeichen 283 hatte kein Zusatzschild.

Ist die Verwarnung korrekt oder nicht. An diesem Nachmittag wurden noch mindestens 10 weitere Fahrzeughalter "abgezockt".

Bilder anbei

Danke im Voraus für Hinweise, ob sich ein Einspruch lohnt oder nicht

Gruß!

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Beste Antwort im Thema

Geh in die Fahrscule und besser deine Kenntnisse auf.

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Nö lohnt nicht. imho

Du parkst zwar neben der Straße,im Randstreifen also nicht vom Schild erfasst, aber

ansonsten parkst du entgegen der Fahrtrichtung, nicht am rechten Fahrbahnrand, hattest du die Erlaubnis dort zu parken? ;-)

Eine Haltebucht ist nicht vorhanden...

Geh in die Fahrscule und besser deine Kenntnisse auf.

Was für eine "Haltebucht"? Die Verwarnung war vollkommen gerechtfertigt.

am 6. Juli 2017 um 7:24

Ein Haltverbot bezieht sich immer auf die Fahrbahn und befestigte Seitenstreifen. Da du leider mit 2 Rädern auf der Fahrbahn bist, steht du damit im Haltverbot. Wärst du ganz von der Fahrbahn gefahren, würdest du nicht wegen Parken im Haltverbot verwarnt werden können, weil das kein Seitenstreifen ist.

Zitat:

@birscherl schrieb am 6. Juli 2017 um 09:24:34 Uhr:

Ein Haltverbot bezieht sich immer auf die Fahrbahn und befestigte Seitenstreifen. Da du leider mit 2 Rädern auf der Fahrbahn bist, steht du damit im Haltverbot. Wärst du ganz von der Fahrbahn gefahren, würdest du nicht wegen Parken im Haltverbot verwarnt werden können, weil das kein Seitenstreifen ist.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Man wäre ja immer noch im Einflußbereich der Straße, und vorbeikommende VT müssten wegen des geparkten Autos ggf Seitenabstand halten.

Einen gewissen Seitenabstand zum Fahrbahnrand sollte man insofern auf jeden Fall einhalten, um auf der sicheren Seite zu sein. Ein Meter dürfte reichen, ein Zentimenter nicht.

am 6. Juli 2017 um 10:19

für mich ist Halteverbot Halteverbot.

Im Zweifel parke ich lieber woanders und geh ein paar Meter mehr zu Fuss, anstatt das Risiko einer Verwarnung einzugehen oder u.U. gar abgeschleppt zu werden

am 6. Juli 2017 um 12:30

Ich glaube, dass einige, die so besserwisserisch den Besuch einer Fahrschule empfehlen, selbst nicht so genau wissen, was Sache ist. Das Zeichen "Haltverbot" ohne weiteres Zusatzzeichen verbietet das Halten nur auf der Fahrbahn. Sobald man nicht mehr auf der Fahrbahn hält oder parkt, kann der eingangs erwähnte Vorwurf "Sie parkten im abs. Halteverbot (Zeichen 283)" nicht mehr zur Anwendung kommen.

Wenn das Foto oben die reale Position zeigt, dann steht aber der Wagen eben doch auf der Fahrbahn, wenn auch nur zu einem geringen Teil. Und das reicht leider aus, wie von birscherl schon geschrieben.

Stünde der Wagen komplett abseits der Fahrbahn, dann wäre er aber möglicherweise immer noch nicht korrekt geparkt, denn der "Matsch" neben der Fahrbahn muss nicht als befestigter Seitenstreifen angesehen werden. Das könnte dann ein Verstoß gegen andere Vorschriften sein (Grünanlagensatzung, Landeswaldgesetz etc.).

Zitat:

@Piraporinha schrieb am 5. Juli 2017 um 23:31:49 Uhr:

Hallo, ich habe eine Verwarnung bekommen wegen Parken im absoluten Halteverbot.

Sei froh das du nicht, wie auf dem Zusatzschild angegeben, abgeschleppt wurdest.

Zahlen und gut.

Also ich hätte da auch geparkt, allerdings mit allen 4 Rädern im Matsch. Auf der Straße darfst Du da noch nicht mal mit einem Rad stehen. Insofern zahlen und gut is.

Man könnte ja mal versuchen bei der zuständigen Behörde telefonisch etwas Gegenwind zu erzeugen.

Da das ausgeschilderte "Haltverbot" nicht den Seitenstreifen oder Randstreifen mit einbezieht und somit nur Gültigkeit für die Fahrbahn besitzt.

Dabei wird man dir dann sicher erklären, was Du genau falsch gemacht hast und falls nicht, die Zahlung verweigern.

Wenn ich ehrlich bin, ich hätte mich da auch reingestellt und bei diesem Tatvorwurf Einspruch erhoben.

am 6. Juli 2017 um 15:53

Als Behörde hätte ich zumindest noch den Abschlepper "berechnet". Ich würde da mit einem Abschleppunternehmen einen "Deal" ausmachen:

Der soll einfach nur bestätigen, dass er sich schon auf der Anfahrt befand und genau die würde ich in Rechnung stellen. 50:50, jeder einen Fuffi verdient, Amt und Abschleppunternehmen. ;)

Ja, ihr seht - Abzocke geht anders - zum Glück (?) leben wir aber eben doch nicht in einem "Abzockstaat". :o :rolleyes:

Zitat:

@Geisslein schrieb am 6. Juli 2017 um 17:19:56 Uhr:

Da das ausgeschilderte "Haltverbot" nicht den Seitenstreifen oder Randstreifen mit einbezieht und somit nur Gültigkeit für die Fahrbahn besitzt.

Da steht das Fahrzeug des TE ja mit 2 Rädern drauf.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 6. Juli 2017 um 17:53:48 Uhr:

Als Behörde hätte ich zumindest noch den Abschlepper "berechnet". Ich würde da mit einem Abschleppunternehmen einen "Deal" ausmachen:

Der soll einfach nur bestätigen, dass er sich schon auf der Anfahrt befand und genau die würde ich in Rechnung stellen. 50:50, jeder einen Fuffi verdient, Amt und Abschleppunternehmen. ;)

Ja, ihr seht - Abzocke geht anders - zum Glück (?) leben wir aber eben doch nicht in einem "Abzockstaat". :o :rolleyes:

Er hat das "abgezockt" ja in Anführungszeichen gesetzt. Insofern darfst Du mal davon ausgehen, dass er das nicht so ganz ernst meinte. Ergibt sich auch aus dem Kontext. ;)

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