versuchte Strafvereitelung?
Hallo vor ca 6 wochen war eine Bekannte zu besuch,wie sich später rausstellte hatte sie beim ausparken von einem unsere Stellplätze auf dem ich normal parke aber auf Arbeit war ein anderes Auto leicht an der Front beschädigt.
Meine Frau hatte nichts nichts davon mitbekommen da zuhsuse war
Erst als nach 22 uhr polizei bei uns klingelte und meine Frau fragten ob sie wisse wem ein Ford gehört der bei uns bis ca 22 uhr geparkt hatte, sie sagte ihnen sie wisse nichts von einem Ford der bei uns parkte.
Die Bekannte fährt normalerweise Opel wie sich später rausstellte hatte sie Auto von ihrer Mutter gefahren der ein Ford ist,das wusste sie aber zu dem zeitpunkt nicht.
Ich selber bin nach dem polizei schon weg war mit Nachbar mal zu seinem Auto gegangen und der Zeuge der es beobachtete gefragt wann das ca passiert ist,das deckte sich dann mit der Zeit wo die bekannte da war die es telefonisch zu erst abstritt meine Frau sagte ihr das sie gesehen wurde und sie es der Polizei meldet wenn sich nicht selber macht.
Die Bekannte ist dann zur Polizei.
Jetzt hat meine Frau Anhörung bei Polizei wegen versuchter Strafvereitelung obwohl sie zu dem zeitpunkt als die Polizei da war nicht wusste das es der Ford von der bekannten war und das sie auf unserem Stellplatz parkte
Was kommt jetzt auf meine Frau zu wenn sie es so schildert das sie nicht wusste das die Bekannte mit dem Ford da war,wäre sie mit ihrem Opel da gewesen hätte sie der Polizei gesagt das es die Bekannte war zumal öfters fremde auf unserem Stellplatz parken?
Beste Antwort im Thema
Deine Frau soll aussagen, wie es war. Dann hat sie objektiv betrachtet nichts zu befürchten. Im Übrigen gilt im deutschen Strafrecht der Grundsatz, wonach man nur für etwas bestraft werden kann, was einem nachzuweisen ist. Da dürfte Deine Frau auf der sicheren Seite sein.
83 Antworten
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 20. November 2020 um 13:40:43 Uhr:
Wenn man nichts gemacht hat, kann und sollte man bei den Ermittlungen kooperativ sein.
Kannst Du machen. Ich wirke auf jeden Fall nicht bei Ermittlungen mit die sich gegen meine Person richten.
Dann rate ich dazu sich im Netz umzuschauen über die von anderen Leuten empfohlene Vorgehensweise als Beschuldigter im Strafverfahren.
Zitat:
@Rasanty schrieb am 20. November 2020 um 13:57:00 Uhr:
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 20. November 2020 um 13:40:43 Uhr:
Wenn man nichts gemacht hat, kann und sollte man bei den Ermittlungen kooperativ sein.
Kannst Du machen. Ich wirke auf jeden Fall nicht bei Ermittlungen mit die sich gegen meine Person richten.Dann rate ich dazu sich im Netz umzuschauen über die von anderen Leuten empfohlene Vorgehensweise als Beschuldigter im Strafverfahren.
Dann erzähl doch mal, was passiert, wenn man trotz Unschuld kooperiert? Müssen ja schlimme Dinge sein!
Im übrigen heißt kooperieren nicht, dass man ohne Rechtsbeistand dein sollte.
Welchen Nutzen hat es wenn man kooperiert?
Zitat:
@Rasanty schrieb am 20. November 2020 um 15:02:24 Uhr:
Welchen Nutzen hat es wenn man kooperiert?
Die Sache ist schneller aus der Welt.
Sollte man doch intetesse dran haben, wenn man nichts zu verbergen hat.
Aber beantworte du doch auch mal die Fragen, die man dir stellt.
Im Fahrradtempolimit Thread ignorierst du auch alle Nachfragen.
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In einem muss ich @Rasanty leider Recht geben, die Damen und Herren in Uniform ermitteln nur theoretisch in beide Richtungen. In der Praxis sieht es manchmal/oft anders aus. Ich erinnere mich da noch sehr konkret an eine behauptete Owi - telefonieren mit Handy in der Hand, wo der Betroffene sofort nach dem Anhalten angeboten hatte, das Handy zu überprüfen. Da hatte niemand Bock drauf, denn "das können sie längst gelöscht haben". Die Richterin wiederum hatte keine Lust, sich das Fahrzeug (fast undurchsichtige Heckscheibe) des Betroffenen anzusehen, hätte ja feststellen können, dass dadurch dieser Vorgang gar nicht hätte beobachtet werden können.
Als Beschuldigter muss ich keiner Vorladung zum Verhör seitens der Polizei folgen, würde es auch in eigener Sache nie machen. Warum? Weil die Damen und Herren dort nicht objektiv ermitteln. Anwalt einschalten, Akte einsehen und dann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass der Anwalt Geld kostet und da kommen schnell ein paar Hunderter zusammen.
Wer sich nicht vernehmen lassen möchte, aber auch keinen Anwalt einschalten will, kann seine Sicht der Dinge natürlich auch schriftlich mitteilen.
Ich schrieb weiter oben, mit Rechtsbeistand.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 20. November 2020 um 15:25:53 Uhr:
Aber beantworte du doch auch mal die Fragen, die man dir stellt.
Im Fahrradtempolimit Thread ignorierst du auch alle Nachfragen.
Wenn die Fragen sachlich sind und ein Mindestmaß an Niveau haben gehe ich gerne drauf ein 🙂
Du kannst mit einer Einlassung die Sache nicht beschleunigen. Entweder es liegt genug belastendes Material vor. Dann ergeht ein Strafbefehl bzw. ein Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieses belastende Material kann man in einer Vernehmung nicht wegdiskutieren. Ansonsten wäre es nicht belastend.
Oder es liegt kein ausreichender Tatbestand vor. Dann wird man eingeladen um den Beschuldigten in irgendwelche Widersprüche zu verwickeln. Verheddert sich dann der Beschuldigte ergeht erst recht ein Strafbefehl, gegen den man sich dann nur mit Rechtsmitteln wehren kann.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 20. November 2020 um 16:01:07 Uhr:
Ich schrieb weiter oben, mit Rechtsbeistand.
Und du meinst, der Rechtsbeistand kommt auf Grund der Vorladung seines Mandanten mit zur Vernehmung? Nö, der teilt trocken mit, dass vorerst keine Angaben zur Sache gemacht und beantragt Akteneinsicht. Und das vollkommen unabhängig davon, ob der Mandant schuldig oder schuldig oder unschuldig ist.
Zitat:
@Rasanty schrieb am 20. November 2020 um 16:03:59 Uhr:
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 20. November 2020 um 15:25:53 Uhr:
Aber beantworte du doch auch mal die Fragen, die man dir stellt.
Im Fahrradtempolimit Thread ignorierst du auch alle Nachfragen.
Wenn die Fragen sachlich sind und ein Mindestmaß an Niveau haben gehe ich gerne drauf ein 🙂Du kannst mit einer Einlassung die Sache nicht beschleunigen. Entweder es liegt genug belastendes Material vor. Dann ergeht ein Strafbefehl bzw. ein Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieses belastende Material kann man in einer Vernehmung nicht wegdiskutieren. Ansonsten wäre es nicht belastend.
Oder es liegt kein ausreichender Tatbestand vor. Dann wird man eingeladen um den Beschuldigten in irgendwelche Widersprüche zu verwickeln. Verheddert sich dann der Beschuldigte ergeht erst recht ein Strafbefehl, gegen den man sich dann nur mit Rechtsmitteln wehren kann.
Du musst schon alles lesen. Ich wiederhole es gerne ein drittes Mal.
Mit Rechtsbeistand.
Auch lustig, dass du von Niveau sprichst.
Wie war das nochmal mit dem Fahrverbot im SU, und deinen Post im schon erwähnten Thread?
Wenn man es genau nimmt, dann wiederholst Du erst zum zweiten Mal. Erwähnen tust Du es zum dritten Mal.
Zitat:
@weltleser schrieb am 20. November 2020 um 17:09:46 Uhr:
Wenn man es genau nimmt, dann wiederholst Du erst zum zweiten Mal. Erwähnen tust Du es zum dritten Mal.
Recht, du hast.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 20. November 2020 um 11:27:28 Uhr:
Mit der Einschränkung "in dem Verfahren wegen Strafvereitelung" - ob sie ansonsten nichts zu befürchten hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ist noch gar kein Verfahren, sondern nur eine Anhörung. Und wenn die Frau das Geschehen der Wahrheit entsprechend darlegt, wird ihr nichts passieren.
"Jetzt hat meine Frau Anhörung bei Polizei wegen versuchter Strafvereitelung"
Anhörung ist als Beschuldigte in einem Strafverfahren, oder meinst du, die machen das aus Langeweile. Anfangsverdacht reicht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Nach dem Abschluss der Ermittlungen wird die Akte an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet und die, nicht die Polizei, entscheidet, wie es weiter geht.
Zur Info:
Als Beschuldigter im Strafverfahren ist man nicht zur Wahrheit verpflichtet. Entlastende Aussagen können immer als Schutzbehauptung gewertet werden.
Strafvereitelung bedarf des Nachweises einer Absicht oder wissentlichen Handelns. (Auch wenn es nur um den Versuch der Strafvereitelung geht.) Dieser Nachweis dürfte in der geschilderten Situation ohne die Aussage der Beschuldigten nicht zu führen sein. Deshalb sollte die Frau sich tatsächlich einfach nicht weiter äußern und keiner Vernehmung folgen. So lässt sich dem Tatvorwurf am effektivsten und billigsten begegnen.
Wenn man unbedingt darüber reden möchte, kann man das allerdings auch tun, denn nach den Schilderungen des TE ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt, es liegt keine (Versuchs-)Strafbarkeit vor.