Verkehrskontrolle bei ausgeschaltetem Auto
Guten Abend,
ich saß vorhin mit einem Freund im Auto, welches ausgeschaltet war, die Polizei kam und hat eine Verkerskontrolle durchgeführt, Führerschein Fahrzeugschein etc., das Auto war zu dem Zeitpunkt ausgeschaltet, und wir saßen im Auto und waren am erzählen. Die Polizei forderte mich auf das Auto zu starten, und es stellte sich raus das mein Auto US-Standlichter hat (wurden scheinbar vom Vorgänger codiert oder so), ich habe das Auto vor 3 Wochen gekauft und wusste davon nichts, der Verkäufer hat mir auch nichts dazu mitgeteilt, ich dachte die Lichter wären normal so. Die Polizisten meinten ich bekomme nun eine Strafe in Höhe von 135€ und 1 Punkt wegen beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, ich teilte ihnen mit das ich nichts davon wusste und das auto so vor 3 Wochen gekauft habe. Die Frage ist nun, was kann ich tun? Entfernen lasse ich dieses US-Standlicht morgen, ist die Verkehrskontrolle überhaupt zulässig? Das Auto stand und wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bewegt, und ich wusste nichts von dem „Verbrechen“, sie hätten mir doch auch ein Verwarngeld in Höhe von 15-20€ geben können? Ich poste mal Bilder von den Lichtern und den Strafinfos die ich im Internet gefunden habe.
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen!
100 Antworten
Der Polizist hat den Sachverhalt nur festgestellt. Was die Bußgeldstelle draus macht, wissen wir noch nicht.
Ein defektes Licht ist aber was anderes als die Manipulation der Beleuchtungsanlage.
Ich gehe von aus, die Bußgeldstelle wird hier aber das Erlöschen der BE nehmen und Punkt Plus Bußgeld verhängen.
Auch die Bußgeldstelle wird es auf ein Verfahren ankommen lassen.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 5. April 2021 um 21:03:34 Uhr:
Ich sehe hier auch nur die "nicht vorschriftsmässige Beleuchtung", also 20€. Wenn er nu' ohne Scheinwerfer unterwegs gewesen wäre oder ohne Bremsleuchten oder so etwas, dann wäre es wohl mit Gefährdung gewesen.
Aber doch nicht, wenn einfach nur die Blinker dauerhaft leuchten.
Da würde ich es tatsächlich auf ein Verfahren ankommen lassen, in welchem ich höchst gespannt auf die Erklärung des Polizisten zur Ursache der Gefährdung wäre.
Wieso "mit Gefährdung"? 😕
Wie der TE selbst erwähnt hat und wie es auf den vorherigen Seiten auch noch einmal dargelegt wurde, wird dem TE lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorgeworfen.
Der Sachverhalt, der zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt hat, wurde vom kontrollierenden Beamten festgestellt und die Erklärung dazu hat der TE ja selbst geliefert. Falls er nun Widerspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegen sollte, wird er diesbezüglich wohl selbst in Erklärungsnot kommen.
Die Gefährdung für den Straßenverkehr ging doch erst von der Aufforderung des Polizeibeamten aus, das vorschriftswidrige Licht einzuschalten? Ich würde Widerklage erheben und mich in der Verhandlung vergleichen.
(Könnte sein, dass dieser Beitrag scherzhafte Elemente enthält. Viel blödsinniger als beinahe alle anderen Beiträge ist er allerdings nicht.)
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Wie einfach das Leben doch wäre, wenn man sich an einfache Regeln halten würde. Was ist den überhaupt der effektive Nutzen einer dauerhaft Leuchtenden Blinkerleuchte? Ist das jetzt der Gegenschlag zum Klischee, dass BMW Fahrer nicht blinken oder wie 😁
wenn Du den Einwand darauf beschränkst, dass von den Tagfahrleuchten keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausging, sollte der Bußgeldbescheid auf 50.- € und ohne Punkt geändert werden. Wenn das nicht sowieso schon als Strafe herauskommt.
Echt lustig wie vielen möchtegern Juristen sich hier tummeln, die genau wissen wie hoch höchstens die Strafen bei erlöschen der Betriebserlaubnis sein dürfen. 😁
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 5. April 2021 um 21:47:19 Uhr:
Wieso "mit Gefährdung"? 😕Wie der TE selbst erwähnt hat und wie es auf den vorherigen Seiten auch noch einmal dargelegt wurde, wird dem TE lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorgeworfen.
Was bedeutet denn wohl bitte
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit?
Auch wenn man sich die Bussgeldvorschriften ansieht kommt man bei 135€ plus 1 Punkt nur raus, wenn es mit Gefährdung war.
Zitat:
Der Sachverhalt, der zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt hat, wurde vom kontrollierenden Beamten festgestellt und die Erklärung dazu hat der TE ja selbst geliefert. Falls er nun Widerspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegen sollte, wird er diesbezüglich wohl selbst in Erklärungsnot kommen.
Dass die Blinker nicht vorschriftsmässig waren, steht ja ausser Frage. Nur die Gefährdung (beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) kann ich beim besten Willen nicht erkennen.
Oder siehst du eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur weil die Blinker dauerhaft leuchten und beim Blinken ganz normal zwischen hell und dunkel wechseln?
Zudem steht ja auch noch die Frage im Raum, ob es wirklich zulässig war, dass der Beamte ein solches Bussgeld verhängt, wenn der Wagen nur nach seiner Aufforderung gestartet wurde.
Ich bin ja durchaus dafür, dass man für seine Fehler gerade steht, aber hier passt der Vorwurf nicht zum Sachverhalt.
Zitat:
@Jubi TDI/GTI schrieb am 6. April 2021 um 10:41:47 Uhr:
Echt lustig wie vielen möchtegern Juristen sich hier tummeln, die genau wissen wie hoch höchstens die Strafen bei erlöschen der Betriebserlaubnis sein dürfen. 😁
stell Dir vor. Wir können lesen. Die Strafen stehen im Bußgeldkatalog.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 6. April 2021 um 11:20:35 Uhr:
Zudem steht ja auch noch die Frage im Raum, ob es wirklich zulässig war, dass der Beamte ein solches Bussgeld verhängt...
Der TE hat doch noch gar keinen Bußgeldbescheid erhalten (von dem Beamten schon mal garnicht). Folglich stellt sich die Frage der Zulässigkeit hier überhaupt nicht.
Wenn Du kannst, stell die Gefährdung in Frage. Ansonsten ist der Sachverhalt (falsches Licht) nicht bestreitbar.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 06. Apr. 2021 um 18:14:45 Uhr:
Die Strafen stehen im Bußgeldkatalog.
Die wirst du nicht im Bußgeldkatalog finden.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 6. April 2021 um 18:59:40 Uhr:
Der TE hat doch noch gar keinen Bußgeldbescheid erhalten (von dem Beamten schon mal garnicht). Folglich stellt sich die Frage der Zulässigkeit hier überhaupt nicht.
Ich kann mich auch gern noch einmal korrigieren: Zudem steht ja auch noch die Frage im Raum, ob es wirklich zulässig war, dass der Beamte eine solche Ordnungswidrigkeit feststellt, wenn der Wagen nur nach seiner Aufforderung gestartet wurde.
Und dann auch noch eine Gefährdung zu unterstellen.
Der Threadersteller hat vom Beamten doch ganz offensichtlich zu hören bekommen, welche Strafe ihm drohen wird.
Ob das Bussgeld nun direkt vom Polizisten vor-Ort verhängt oder später aufgrund seiner Aussage von der Bussgeldstelle festgesetzt wird ist doch zweitrangig.
Der wichtige Punkt ist doch nur, ob tatsächlich eine Gefährdung vorlag oder nicht.
Und selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass eine falsche Beleuchtung auch dann noch falsch ist, wenn das Auto geparkt ist; der Beamte also auch bei einem gerade nicht betriebenen Kraftfahrzeug die Beleuchtung monieren darf, so kann aber doch von einem ordnungsgemäss geparktem Fahrzeug gar keine Gefährdung aufgrund des unzulässigen Blinkers ausgehen.
Da nach meinem Kenntnisstand aber an einem Fahrzeug alle möglichen Mängel vorhanden sein dürfen, welche erst mit der Inbetriebnahme des Wagens relevant/strafbar werden, stellt sich neben der Richtigkeit des Vorwurfs sehr wohl auch die Zulässigkeit.
Allerdings würde ich mich anstelle des TE tatsächlich auch nur gegen den Vorwurf der Gefährdung verteidigen. Dabei aber von Anfang an klarstellen, dass ich den Wagen nur nach Aufforderung des Beamten gestartet habe.