ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Verkehrskontrolle bei ausgeschaltetem Auto

Verkehrskontrolle bei ausgeschaltetem Auto

BMW 1er F20 (Fünftürer)
Themenstarteram 2. April 2021 um 23:59

Guten Abend,

ich saß vorhin mit einem Freund im Auto, welches ausgeschaltet war, die Polizei kam und hat eine Verkerskontrolle durchgeführt, Führerschein Fahrzeugschein etc., das Auto war zu dem Zeitpunkt ausgeschaltet, und wir saßen im Auto und waren am erzählen. Die Polizei forderte mich auf das Auto zu starten, und es stellte sich raus das mein Auto US-Standlichter hat (wurden scheinbar vom Vorgänger codiert oder so), ich habe das Auto vor 3 Wochen gekauft und wusste davon nichts, der Verkäufer hat mir auch nichts dazu mitgeteilt, ich dachte die Lichter wären normal so. Die Polizisten meinten ich bekomme nun eine Strafe in Höhe von 135€ und 1 Punkt wegen beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, ich teilte ihnen mit das ich nichts davon wusste und das auto so vor 3 Wochen gekauft habe. Die Frage ist nun, was kann ich tun? Entfernen lasse ich dieses US-Standlicht morgen, ist die Verkehrskontrolle überhaupt zulässig? Das Auto stand und wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bewegt, und ich wusste nichts von dem „Verbrechen“, sie hätten mir doch auch ein Verwarngeld in Höhe von 15-20€ geben können? Ich poste mal Bilder von den Lichtern und den Strafinfos die ich im Internet gefunden habe.

Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen!

Linkes Licht
Rechtes Licht
Strafinfos
Ähnliche Themen
100 Antworten

Was nun hier fehlt hatte nun wirklich mehr mit gegenseitig Stunk machen zu tun.

Konzentriert euch mal darauf was das Thema hergibt.

Moorteufelchen

Zitat:

@MichaelN schrieb am 3. April 2021 um 07:58:36 Uhr:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, lautet ein alter Grundsatz.

Und das du nichts davon wusstest, das nimmt dir niemand ab.

Tja, falsch. Siehe § 16 StGB. Hat zwar nichts mit dem aktuellen Fall zu tun, dein ungefragter Kommentar aber auch nicht.

Zitat:

@xadrus1799 schrieb am 22. April 2021 um 11:32:53 Uhr:

Zitat:

@MichaelN schrieb am 3. April 2021 um 07:58:36 Uhr:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, lautet ein alter Grundsatz.

Und das du nichts davon wusstest, das nimmt dir niemand ab.

Tja, falsch. Siehe § 16 StGB. Hat zwar nichts mit dem aktuellen Fall zu tun, dein ungefragter Kommentar aber auch nicht.

Nö, eigentlich nicht falsch. Da geht's doch nur um "Vorsatz" oder "Fahrlässig".

Gruß Metalhead

@xadrus1799

Lesen und das verstehen des gelesenen ist nicht deine Stärke?!

 

Wo genau hast du in § 16 gelesen, dass Unwissenheit vor Strafe schützt?

 

Ob vorsätzlich oder nicht ist und war hier nicht das Thema.

Zitat:

@xadrus1799 schrieb am 22. April 2021 um 11:32:53 Uhr:

Zitat:

@MichaelN schrieb am 3. April 2021 um 07:58:36 Uhr:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, lautet ein alter Grundsatz.

Und das du nichts davon wusstest, das nimmt dir niemand ab.

Tja, falsch. Siehe § 16 StGB. Hat zwar nichts mit dem aktuellen Fall zu tun, dein ungefragter Kommentar aber auch nicht.

Da hast du dich wohl um eine Hausnummer vertan. Du meintest wohl den Verbotsirrtum, §17 StGB:

Zitat:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Dafür reicht ein schlichtes "hab ich nicht gewusst" allerdings nicht aus. An die Unvermeidbarkeit des Irrtums stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen.

 

Grüße vom Ostelch

 

 

 

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Verkehrskontrolle bei ausgeschaltetem Auto