Verkauf!!!Wichtig

Audi A3 8P

Hallo!!!
Habe gestern schweren Herzens meinen Audi A3 verkauft!! Ist für mich und meine Familie zu klein geworden... ein größes muß her!!!
Habe einen Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen, wo drin steht,Privatkauf,Garantie oder Umtausch ausgeschlossen,gekauft wie gesehen!!!
Habe das Auto immer gut geplegt und es war bei mir noch nie ein Schaden dran...
Habe den Vertrag mit dem Käufer um halb vier gemacht und um sieben Uhr geht mein Telefon und er sagt mir das ,das esp Lämpchen leuchten würde!! Da frage ich gleich nach, wann das angegangen ist, er sagt gleich als er hier vom Hof gefahren wäre!!!
Bei mir hat aber nie ein Lämpchen geleuchtet... frage mich jetzt mal als erstes, warum er nicht gleich wieder zurück kommt, wenn das Lämpchen ja noch hier vor der Tür angeht!!! Habe ihn darauf angesprochen und er sagte er habe gedacht, es würde wärend der Fahrt wieder ausgehen!!! Kann das irgendwie nicht glauben!!! Habe ihn gesagt er solle den Fehler mal auslesen lassen. Das hat er angeblich heute Morgen auch gemacht, mit der Aussage,das einiges da nicht gestimmt hätte... Kann mir das echt nicht vorstellen, hatte nie Probleme mit dem Auto und jetzt sowas!!! Jetzt hat er gesagt er wollte das Auto zurück geben und würde dann 1500 Euro weniger verlangen, was ich sehr seltsam finde!!! Der kann in der Zeit doch alles mit dem Auto gemacht haben...
Was sagt ihr dazu??? Wie würdet ihr weiter verfahren???
Danke schon mal für eure Antworten

28 Antworten

Ne, Du kannst bei Gebrauchten die Gewährleistung als Händler auf ein Jahr begrenzen.
Wenn Du als Privater die Gewährleistung nicht ausschliesst, musste 2 Jahre ran. Das mit der Beweislastumkehr stimmt.

Wodurch könnte man denn, Böswilligkeit mal vorausgesetzt, das ESP Lämpchen zum leuchten bringen
falls der Käufer das nur vortäuschen will?

Irgendwo einen Stecker abziehen?  Dem würde man ja doch recht schnell beikommen.

LG
MC

Vielleicht hat er ja Abends den Motor getauscht 😁

Einfach auf den ESP Schalter drücken?

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Naja.. aber sobald Du den Motor neu startest ist das resettet..

Meinte auch 2 Jahre, bin kurz ins gewerbliche abgerutscht....wo man in AGB auf 1 Jahr reduzieren kann (nahezu jeder tut dies)^^ 

Danke für eure Beiträge!!!
Werde jetzt erst mal garnichts machen, habe meinen Anwalt angerufen, er meint wir sollten mal abwarten!!!
Danke euch!!!
Sannycar

Zitat:

Original geschrieben von smhb0310


Wenn Du als Privater die Gewährleistung nicht ausschliesst, musste 2 Jahre ran. Das mit der Beweislastumkehr stimmt.

Nee stimmt nicht. Erstens fängt eine etwaige Beweislastumkehr nach einem halben jahr nicht an, sodnern hört dann auf. Zweitens steht § 476 BGB (dort steht das mit der Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate) im 3. Untertitel des BGBs. Der 3. Untertitel heißt Verbrauchsgüterkauf, dh in den Genuss der Beweislastumkehr kommen nur Verbraucher, die von einem Unternehmer etwas erwerben... hier bei einem Privat(ver)kauf gilt die Beweislastumkehr also NICHT!

Was er damit meinte war, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass der Artikel zum Zeitpunkt des Verkaufs keinen Fehler hatte. Und nach 6 Monaten dreht sich das dann. Danach muss der Käufer das Beweisen, das der Mangel vorher bestand.
😉 Die Beweislast kehrt also quasi um 😉

Andersherum würde das ja keinen Sinn machen 😉

Grundsätzlich muss jeder das für sich "günstige" beweisen. Will ein Käufer Gewährleistungsrechte wie zB einen Rücktritt geltend machen, muss er beweisen, dass mit dem Verkäufer ein Kaufvertrag geschlossen wurde, dass die Kaufsache mangelhaft war, und dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag.(außerdem muss ne Nacherfüllungsfrist gesetzt werden, aber das ist hier egal).

Als Bsp mal der Uni- Schulfall:
K kauf von V (gewerblich) ein Auto. 5 Monate und 10 tkm später liegt ein Motorschaden vor. Sachverständiger sagt, dass entweder ein Schaltfehler oder ein vorheriger Mangel des Motors bzw eines Motorteils für den jetztigen Motorschaden ursächlich sind.

Will K nun zurücktreten... so kann er problemlos beweisen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Frage ist aber ob er beweisen kann, ob der Wagen mangelhaft war. Das Sachverständigengutachten sagt ja gerade, dass auch ein Schaltfehler ursächloich gewesen sein kann... von daher taugt das als Beweismittel nichts...

Jetzt kommt die viel zitierte Vermutung ins Spiel. Da ja noch keine 6 Monate rum sind, könnte man meinen, dass V beweisen muss, dass der Wagen nicht mangelhaft war... das ist aber leider nicht so. Die Vermutung geht nur dahin, dass wenn ein Mangel beweisbar ist, so muss innerhalb der ersten 6 Monate nicht bewiesen werden, dass der Mangel auch bereits bei Übergabe der Kaufsache gegeben war. Nur dafür hilft die Vermutung. In dem Schulfall wäre ein Rücktritt also nicht möglich, da bereits das Vorliegen des Mangels nicht beweisbar ist und die Vermutung nix hilft...

Zitat:

Original geschrieben von smhb0310


Das Problem wird nur sein, dass wenn Du keine Gewährleistung ausgeschlossen hast, wirste das beheben müssen... Und zwar die nächsten 2 Jahre!

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung. Und die musst Du geben, wenn nicht ausgeschlossen. Garantie ist immer freiwillig 😉

Ich möchte hier noch eine Ergänzung zufügen:

Verkaufst Du das Fahrzeug Privat, dann brauchst Du keine Gewährleistung bzw. aktuell nennt man sie Sachmangelhaftung geben. Dann gilt immer noch "Gekauft wie gesehen"! Es sei denn, man kann dir etwas nachweisen, das Du arglistig verschwiegen hast. Dann must Du auch nachbessern bzw abstellen...

Wenn Du als Gewerbetreibender verkaufst, dann hast Du die Sachmangelhaftung an der Backe, egal ob Du selbstständig bist als Tischler, Bäcker, etc... Kannst dann aber die 2-jährige Sachmangelhaftung auf 12 Monate reduzieren (vertraglich)... Und dann gilt immer noch die "Beweislastumkehr"!!!!

Gruß
Marco

Zitat:

Original geschrieben von digga2408


Ich möchte hier noch eine Ergänzung zufügen:

oh nein ;-)

Zitat:

Verkaufst Du das Fahrzeug Privat, dann brauchst Du keine Gewährleistung (...) geben. Dann gilt immer noch "Gekauft wie gesehen"!

Fuppes! :-) Das gilt nur, wenn du in nachweisbarer Form die Gewährleistung ausschliesst. dh zB im KAufvertrag muss stehen, dass alle Gewährlesitungsrechte ausgeschlossen sind. Steht das nicht da, so muss jeder(!) 2 Jahre ab Übergabe an Gewähr bieten.

Zitat:

Wenn Du als Gewerbetreibender verkaufst, dann hast Du die Sachmangelhaftung an der Backe, egal ob Du selbstständig bist als Tischler, Bäcker, etc... Kannst dann aber die 2-jährige Sachmangelhaftung auf 12 Monate reduzieren (vertraglich)... Und dann gilt immer noch die "Beweislastumkehr"!!!!

Die von dir angesprochene Reduzierung auf ein Jahr geht aber nur, wenn GEBRAUCHTE SACHEN verkauft werden, vgl § 475 Absatz 2 BGB. Also bei nen Bäcker wirds wohl net gehen ;-)

Gewährleistung heißt, dass der Verkäufer immer für Mängel haftet, die bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen haben. Bei Verschleißteilen ist dies gerade beim Gebrauchtwagen regelmäßig problematisch.

Dem privaten Käufer kommt beim Verbrauchsgüterkauf auch die so genannte Beweislastumkehr zugute. Er muss bei Mängeln, die innerhalb des ersten halben Jahres auftauchen, zunächst nicht beweisen, dass diese schon bei Übergabe vorlagen (sog. Beweislastumkehr). Die Beweispflicht trifft den Verkäufer. Er muss nachweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Gerade beim Gebrauchtwagen ist dies jedoch schwierig.

Das ist geltende Rechtsprechung (Achtung: nicht geltendes Recht)! Und die Richter urteilen meistens für den Verbraucher.

Das ist geltendes Recht... steht alles so im BGB... also kein Bedarf nach Ausformung durch die Gerichte, was man dann im allgemeinen als Rechtsprechung bezeichnet... aber ansonsten stimmt die Inhaltswiedergabe ;-)

Gruß Ellis

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