Verkauf des Kfz.

bin nicht mehr auf dem laufenden. wenn ich mein Kfz verkaufe, der Käufer kein rotes Schild dabei hat. Welche Möglichkeiten habe ich wenn meins, das alte Schild am Wagen verbleibt ? Er hat mir was erzählt von "das Kreis Siegel abmachen"...der Verkauf geht die nächsten Tage über die Runden

39 Antworten
Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 08:12:20 Uhr:
Wieso soll ich denn googeln? Du wolltest meine Aussage doch widerlegen mit einer Quelle, die aber keine offiziellen Angaben enthâlt. Das ist kein Affront gegen dich, ich zweifle die Quelle an.

Dann mach das... schreib den Autoren dazu gerne an.

Sämtliche Mustervorlagen die ich auf die Schnelle finden konnte...sehen die Unterschrift von Verkäufer und Käufer vor, das ist aber sicher nur ein Zufall.

Weiterhin hier:

FZV §13: Mitteilungspflichten bei Änderungen

Absatz 4

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. 

Zitat:@Rockville schrieb am 11. Juni 2025 um 08:20:02 Uhr:

Doch, die Unterschrift des Käufers wird benötigt. Ich weigere mich zwar, "bussgeldkatalog-dingens" als Grundlage für irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu nennen, aber in § 15 Abs. 5 FZV steht es nun mal so drin:"Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. ... Die Mitteilung muss enthalten:1. das Kennzeichen des Fahrzeuges,

2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie

3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde."Und die Bestätigung des Erwerbers wird in aller Regel durch dessen Unterschrift erfolgen.

Da hat sich mein Nachtrag wohl mit deinem Posting überschnitten.

Dennoch ist keine gesonderte Form nötig und solange die Übergabe auf dem Kaufvertrag (beiden) notiert und unterschrieben ist, muss es ausreichen.

Die Vordrucke von ADAC und den Zulassungsstellen sind dann eher eine Hilfestellung, als ein erforderliches Dokument.

Mein Kaufvertrag war sogar handschriftlich.

Zitat:
@Ratbo schrieb am 11. Juni 2025 um 08:25:48 Uhr:
FZV §13: Mitteilungspflichten bei Änderungen

Die Quelle ist veraltet, die aktuelle Quelle wurde schon genannt.

Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 06:53:50 Uhr:
Veräußerungsanzeigen haben btw weder eine Form, noch benötigen sie die gesonderte Unterschrift des Käufers.
Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 08:29:18 Uhr:
Zitat:@Rockville schrieb am 11. Juni 2025 um 08:20:02 Uhr:
Dennoch ist keine gesonderte Form nötig und solange die Übergabe auf dem Kaufvertrag (beiden) notiert und unterschrieben ist, muss es ausreichen.

Und genau darum gings ja, du hast gepostet dass es keiner Unterschrift des Käufers bedarf.... und jetzt dass sie von beiden Parteien benötigt wird.

Bisserl gegenläufig...😏

Die Form war nicht ausschlaggebend...Muster sind eben Muster, die meisten KV haben diesen Bereich inkludiert, so dass auch dieser ausreichend wäre.

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Nö, darum ging es nicht. Ich schrieb ja in meinem ersten Posting "Veräußerungsanzeigen haben btw weder eine Form, noch benötigen sie die gesonderte Unterschrift des Käufers."

Also keine gesonderte Unterschrift auf einem gesonderten Veräusserungsformular. Es reicht die Unterschrift auf dem Kaufvertrag, wenn darauf die Übergabe der Fahrzeugpapiere vermerkt ist. Ich habe nie was anderes behauptet und daran ist nichts gegenläufig. Das "(beide)" war auf beide Ausfertigungen des Kaufvertrages bezogen. Was aber eigentlich genauso logisch ist, wie dass beide Kaufverträge von beiden Parteien unterschrieben sein müssen. Sonst wäre er ja auch ungültig.

Was für eine Haarspalterei!

Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Juni 2025 um 08:22:53 Uhr:
Man könnte den TE aber schon auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Käufer ein abgemeldetes Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen abholen kann.

Das hab ich ja in meinem Post der als 1.Antwort kam auch gemacht.

Ganz unten am Schluß: „mit Kurzzeitkennzeichen oder Hänger“

Stimmt.

Einfach direkt nach Verkauf online abmelden. Dazu musst Du die kleinen Codes unter den Zulassungsplaketten und im Fahrzeugschein freirubbeln. Der Käufer darf mit den entstempelten Kennzeichen noch nach Hause fahren.

https://www.motor-talk.de/forum/hilfe-habe-einen-grossen-fehler-beim-verkauf-gemacht-t8281119.html

Dabei aber aufpassen dass es Dir nicht so ergeht wie dem TE von diesem Thread.

Zitat:@Kai R. schrieb am 11. Juni 2025 um 14:10:31 Uhr:

Einfach direkt nach Verkauf online abmelden. Dazu musst Du die kleinen Codes unter den Zulassungsplaketten und im Fahrzeugschein freirubbeln. Der Käufer darf mit den entstempelten Kennzeichen noch nach Hause fahren.

Da denke ich mit schaudern an meine Erfahrung zurück:

Als ich meinen BMW M4 2023 verkaufte, wollte ich genau dues tun, jedoch wurde beim Abziehen des Siegels das darunterliegende Papier zerstört, so dass der darunter befindliche Code unlesbar war. Da ist wohl mal beim Vorbesitzer *Autohaus) etwas Feuchtigkeit in die ZullBesch. "eingedrungen".

Gut, dass der Käufer nur 500 Meter entfernt seine Arbeitsstelle hatte, da konnte ich hinfahren uns die Nummernschilder mitnehmen.

Will damit nur sagen, dass in der Oraxis überall Tücken lauern.

Rocky hatte es schon richtig gestellt.

Zitat:
@Kai R. schrieb am 11. Juni 2025 um 14:10:31 Uhr:
Einfach direkt nach Verkauf online abmelden. Dazu musst Du die kleinen Codes unter den Zulassungsplaketten und im Fahrzeugschein freirubbeln. Der Käufer darf mit den entstempelten Kennzeichen noch nach Hause fahren.

Darf er nach einer online Abmeldung nicht.

Die Rückfahrt mit entsiegelten Kennzeichen geht nur bei Abmeldung in der Behörde.

Sind die Infos die solch eine Veräußerungsanzeige haben nicht auch in einem Kaufvertrag vorhanden?

Genau!

Zitat:
@ktown schrieb am 12. Juni 2025 um 10:45:54 Uhr:
Sind die Infos die solch eine Veräußerungsanzeige haben nicht auch in einem Kaufvertrag vorhanden?

Wenn er vollständig ausgefüllt wurde, in der Regel schon. Selbst das ist für viele Verkäufer zu schwierig

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