Verkauf des Kfz.

bin nicht mehr auf dem laufenden. wenn ich mein Kfz verkaufe, der Käufer kein rotes Schild dabei hat. Welche Möglichkeiten habe ich wenn meins, das alte Schild am Wagen verbleibt ? Er hat mir was erzählt von "das Kreis Siegel abmachen"...der Verkauf geht die nächsten Tage über die Runden

39 Antworten
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. Juni 2025 um 18:38:57 Uhr:
Darf er nach einer online Abmeldung nicht.
Die Rückfahrt mit entsiegelten Kennzeichen geht nur bei Abmeldung in der Behörde.

Wie kommst du darauf?

FZV §12(4): "Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind." macht da keinen Unterschied zwischen Zulassungsstelle und i-Kfz und in §24 und §25 steht auch nichts abweichendes.

Einzige Voraussetzung ist natürlich, dass sie örtliche Zulassungsstelle nicht eine von denen ist, die damals vom KBA wegen "Datenschutz" abgeschaltet wurden und es bis heute nicht wieder zum laufen bekommen haben.

Windel weiß das. Der kennt sich damit bestens aus.

Mal abgesehen davon: Wovon soll man den zurückfahren müssen, wenn man in kein Amt fahren muss um das Fzg.abzumelden?

Man ist ja im Nirmalfall bereits daheim am Wohnort, sofern das am Heimischen PC gemacht wird.

Von irgendeinem öffentlichen W-Lan Hotspot das zu machen und dann mit dem Auto rumzufahren und das als „Heimfahrt“ verkaufen zu wollen, dürfte ebenfalls in die Hose gehen.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 13. Juni 2025 um 12:34:03 Uhr:
Mal abgesehen davon: Wovon soll man den zurückfahren müssen,

Genau, ist ja wohl Unfug ein Fahrzeug online abzumelden und dann damit angeblich eine Rückfahrt zu tätigen.

Die Rückfahrt nach Entfernen der Plakette ist was anderes als das freilegen des SI Codes.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 13. Juni 2025 um 12:34:03 Uhr:
Windel weiß das. Der kennt sich damit bestens aus.
Mal abgesehen davon: Wovon soll man den zurückfahren müssen, wenn man in kein Amt fahren muss um das Fzg.abzumelden?
Man ist ja im Nirmalfall bereits daheim am Wohnort, sofern das am Heimischen PC gemacht wird.
Von irgendeinem öffentlichen W-Lan Hotspot das zu machen und dann mit dem Auto rumzufahren und das als „Heimfahrt“ verkaufen zu wollen, dürfte ebenfalls in die Hose gehen.

Der Käufer fährt zur Probefahrt, kauft das Fahrzeug, meldet es online ab und tritt dann die Rückfahrt nach Hause an.

Eine Einschränkung wie im ersten Teil von §12(4) ("innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks") gibt es ja in dem Fall nicht.

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Das paßt doch alles nicht. Ihr wollt doch immer, daß der VERkäufer die Abmeldung VOR Verkauf tätigt. Und dann soll der KÄUFER noch damit rumfahren dürfen? Glaube ich nicht, aber ihr könnt mich gerne überzeugen.

Den Käufer möchte ich sehen, der so doof ist und ein Auto mit gültiger Zulassung erst online abmeldet und dann damit heimfährt.

Der kann doch sofort ganz regulär damit heimfahren, weil noch zugelassen.

Dann meldet er es in den nächsten Tagen auf seinen Namen um (nicht ab!)

Passt das dem Verkäufer nicht, soll der gefälligst selbst abmelden oder mitfahren zur Adresse des Käufers oder die Karre liefern. Ansonsten muss man halt eine gemeinsame Vereinbarung finden bzw.suche ich bei Standard Autos zur Not einfach einen anderen Anbieter.

Aber dass das so legal und astrein ist wie Loewe 69 schreibt, da hab ich einfach meine Zweifel.

Die An- oder Abmeldedebatte ist beendet, hatten wir schon 1000 mal.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 16. Juni 2025 um 15:54:56 Uhr:
Aber dass das so legal und astrein ist wie Loewe 69 schreibt, da hab ich einfach meine ZZweifel

Berechtigt.

Kannst in der FZV auch finden.

Ein Antrag per I_Kfz auf Außerbetriebsetzung mit freilegen der SI Codes begründet keine Rückfahrt mit entstempelten Kennzeichen nach Außerbetriebsetzung!

Zitat:
@windelexpress schrieb am 16. Juni 2025 um 16:44:11 Uhr:
Kannst in der FZV auch finden.

Eine genaue Angabe der Textstelle wäre hilfreich. Es steht nämlich nicht ausdrücklich in der FZV, sondern ergibt sich nur durch Auslegung.

§ 12 Abs. 4 FZV:

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen ..."

So eine Fahrt gibt es ja bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung nicht.

"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette ..."

Damit kann ja nur eine Rückfahrt gemeint sein, die von der Zulassungsstelle aus startet. Auch eine solche Fahrt gibt es bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung nicht.

Genau.

Eine Fahrt nach freilegen der SI Codes ist nirgends in der FZV zu finden. Auch völlig unsinnig, da man an jedem Ort eine i_kfz Außerbetriebsetzung beantragen kann.

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