Verkäufer Fahrzeug unangemeldet abgestellt - Käufer kriegt Bußgeldbescheid
Hallo zusammen,
ich hoffe hier eventuell ein wenig mehr Informationen und Hilfe zu bekommen.
Am 03.03.2024 habe ich mir einen Opel Astra J angeschaut, und nachträglich am 06.03.2024 lt. Kaufvertrag gekauft.
Der Verkäufer hat am 06.03.2024 den TÜV erneuern lassen und das Fahrzeug dann widerrechtlich unangemeldet auf einer öffentlichen Straße auf einen Parkplatz abgestellt.
Nun werde ich vom Straßenverkehrsamt belangt, dass Fahrzeug dort abgestellt zu haben.
Ich habe meine Stellungnahme versendet und diverse Chats, Kaufvertrag versendet um zu beweisen, dass ich das Fahrzeug dort nicht abgestellt habe.
Kann ich trotzdem weiterhin dafür belangt werden oder wird hier der Verkäufer dann belangt?
Kennzeichen habe ich erst am 08.03.2024 erhalten und unverzüglich das Fahrzeug abgeholt. Somit bestand für mich auch keine Chance das Fahrzeug vorzeitig abzuholen.
Vom Tatbestand wusste ich erst, als ich das Fahrzeug abgeholt habe.
Viele Grüße
Marco
61 Antworten
Zitat:
@GrandSound schrieb am 14. März 2024 um 22:23:07 Uhr:
Vielleicht hilft das weiter.
Das sind die beiden üblichen Tatvorwürfe beim Abstellen eines nicht angemeldeten Fahrzeugs. Wie gesagt, wurde der Verstoß vom Verkäufer begangen, nicht von dir. Du selbst hättest den Verstoß nur begangen, wenn du als Eigentümer/Halter vom rechtswidrigen Abstellen Kenntnis hattest und diesen Zustand nicht unverzüglich abgestellt hättest. Ob das jetzt vorlag oder nicht, musst du selbst überprüfen.
Du hast den Kaufvertrag am 06.03.2024 unterschrieben - wäre jetzt noch interessant zu wissen, wie die Übergabe des Fahrzeugs (hoffentlich schriftlich) vereinbart war. Hast du sämtliche Fahrzeugschlüssel schon am 06.03. erhalten?
Meiner Meinung nach bist du erst dann der Halter des Fahrzeugs, wenn die Ummeldung beim Straßenverkehrsamt mitsamt dem Fahrzeugbrief stattgefunden hat. Und das hat ja scheinbar dann erst am 08.03. stattgefunden - weil Schilder prägen kann man ja erst mit der Bestätigung vom Straßenverkehrsamt, oder?
Insofern dürfte am 07.03. (der Zeitpunkt der Verwarnung) noch der Verkäufer der Halter gewesen sein und muss somit für die Ordnungswidrigkeit gerade stehen.
Alles andere drumherum, was der Verkäufer 3 Monate vorher schon mit dem Fahrzeug getrieben hat und wen du noch alles als Zeugen nennen kannst, spielt hier dann keine Rolle mehr.
Einfach ausgedrückt: ab welchem Datum hast du den Fahrzeugbrief mit deinen Daten in den Händen gehalten?
Am 06.03.2024 um 20:30 habe ich die Zulassung über eine Zulassungsstelle in meinem Ort in Auftrag gegeben. Den neuen Fahrzeugbrief, Kennzeichen und Zulassung habe ich am 08.03.2024 von der Zulassungsstelle erhalten.
Am 06.03.2024 um 19:15 habe ich alle Unterlagen + Schlüssel für das Fahrzeug erhalten.
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Zitat:
@GrandSound schrieb am 14. März 2024 um 23:24:42 Uhr:
Am 06.03.2024 um 20:30 habe ich die Zulassung über eine Zulassungsstelle in meinem Ort in Auftrag gegeben. Den neuen Fahrzeugbrief, Kennzeichen und Zulassung habe ich am 08.03.2024 von der Zulassungsstelle erhalten.
Welches Datum ist auf dem Fahrzeugbrief eingetragen?
Wenn es der 06.03.2024 -20:30 ist, hast du Pech, dann bist du zum Tatzeitpunkt schon der Halter gewesen…
Manchmal sind so Online-Sachen eben doch ein Fluch.
In dem Fall kannst du beim Anhörungsbogen höchstens angeben, dass der Vorwurf nicht zugegeben wird und du nicht zahlst, weil du das Auto dort nicht abgestellt hast.
Dass du es dort nicht abgestellt hast, dafür hast du laut deiner Aussage ja Beweise (die Chatverläufe mit deinem Verkäufer, der hoffentlich deutlich geschrieben hat: „da und da kannst du dein neues Fahrzeug abholen“)
Habe gerade mal nachgesehen. Auf meinem Fahrzeugbrief steht der 07.03.2024.
In den Chatverläufen hat er zum Glück geschrieben, dass sich das Fahrzeug dort und dort auf einem Parkplatz befindet und dazu sogar noch Screenshots von der Straße gesendet. Die Aussage habe ich erst am 08.03.2024 um 09:49 bekommen. An dem Tag habe ich dementsprechend auch sofort das Auto abgeholt.
Dann so machen, wie ich es oben beschrieben habe: nicht zahlen und im Anhörungsbogen die Situation mit den Beweisen schildern.
Können die im OA ohne Aktenzeichen nur nicht zuordnen.
Also von jetzt an bei sämtlichem Schriftverkehr mit dem OA das Aktenzeichen angeben. Wenn du das noch nicht hast, auf den offiziellen Anhörungsbogen warten.
Good Luck!
Zitat:
@GrandSound schrieb am 14. März 2024 um 23:41:14 Uhr:
Habe gerade mal nachgesehen. Auf meinem Fahrzeugbrief steht der 07.03.2024.In den Chatverläufen hat er zum Glück geschrieben, dass sich das Fahrzeug dort und dort auf einem Parkplatz befindet und dazu sogar noch Screenshots von der Straße gesendet. Die Aussage habe ich erst am 08.03.2024 um 09:49 bekommen. An dem Tag habe ich dementsprechend auch sofort das Auto abgeholt.
warum diese Infos erst jetzt? Hätte die meisten Spekulationen hier erspart ..
Zitat:
@Alysca schrieb am 14. März 2024 um 23:21:41 Uhr:
... weil Schilder prägen kann man ja erst mit der Bestätigung vom Straßenverkehrsamt, oder?
Nö, das kann man jederzeit. Ich reserviere mir einfach ein Kennzeichen und gebe die Schilder schon Tage vor der Zulassung in Auftrag.
Wenn das Fahrzeug am 7.3 auf Dich angemeldet wurde, bist Du ab 7.3 der Verantwortliche Fahrzeughalter.
Wie schon erwähnt wurde, kannst den zeitlichen Ablauf ja dem OA schildern und auf Mitleid hoffen, wenn die sich drauf einlassen,die genauen Uhrzeit der Zulassung zu berücksichtigen.
Zitat:
@GrandSound schrieb am 14. März 2024 um 23:41:14 Uhr:
Habe gerade mal nachgesehen. Auf meinem Fahrzeugbrief steht der 07.03.2024.In den Chatverläufen hat er zum Glück geschrieben, dass sich das Fahrzeug dort und dort auf einem Parkplatz befindet und dazu sogar noch Screenshots von der Straße gesendet. Die Aussage habe ich erst am 08.03.2024 um 09:49 bekommen. An dem Tag habe ich dementsprechend auch sofort das Auto abgeholt.
rund ist das ganz und gar nicht... am 6.3. hat der VK TÜV gemacht...und das Fahrzeug abgestellt...
- "Am 06.03.2024 um 19:15 habe ich alle Unterlagen + Schlüssel für das Fahrzeug erhalten."
- "Die Aussage habe ich erst am 08.03.2024 um 09:49 bekommen..."
Hm, der übergibt dir Schlüssel und Papiere...und du fragst nicht wo das Auto steht...???
Gehen wir mal davon aus es wurde einer der üblichen Formularverträge benutzt, wo auch die Fahrzeugübergabe bzw. dessen Papiere/Schlüssel etc. festgehalten wird. Dann hat der Verkäufer oder auch du einen Durchschlag/Kopie davon an die Zulassungsstelle geschickt.
Übergabe war am 06.03.2024 um 19:15h. Ab diesem Zeitpunkt bist du für alle Vergehen verantwortlich. Egal auf wen das Fahrzeug noch zugelassen war oder nicht. Das ist ja auch Sinn & Zweck, dass man den Übergabezeitpunkt festhält, damit der Verkäufer nicht für die z.B. Geschwindigkeitsübertretung des Käufers auf der Heimfahrt mit dem noch nicht umgemeldeten FZ haftet.
Sinnigerweise hätte diese Schlüssel-/Papierübergabe direkt am Fahrzeug stattgefunden. Alleine schon um den Enszustand noch einmal zu kontrollieren. Denn bei der Fahrt zum TüV hätte ja noch einiges passieren können. Dann wäre auch aufgefallen, dass das FZ dort jetzt ohne Zulassung bzw. rote Händler-KZ steht. Den Standort des FZ musst du ja auch mitgeteilt bekommen haben. Ebenso muss bekannt gewesen sein, dass keine Zulassung mehr besteht.
Die Fahrzeugübergabe ist entscheidend, nicht das Ummelde-/Zulassungsdatum. Wobei auch dort die Ummeldung schon am 06.03.2024 um 20:30h in Gang gesetzt wurde und auch praktisch am 07.03.2024 ausgeführt.
Die Knolle kam ja wohl erst am 07.03.2024. Das die neuen Papiere, mittels Postweg schon am 08.03.2024 bei die angelangt sind, war eher richtig schnell.
Entscheidend ist wie gesagt der Übergabezeitpunkt 06.03. 19:15h Ab da bist du verantwortlich
Zitat:
@windelexpress schrieb am 15. März 2024 um 05:36:15 Uhr:
Wenn das Fahrzeug am 7.3 auf Dich angemeldet wurde, bist Du ab 7.3 der Verantwortliche Fahrzeughalter.
Wie schon erwähnt wurde, kannst den zeitlichen Ablauf ja dem OA schildern und auf Mitleid hoffen, wenn die sich drauf einlassen,die genauen Uhrzeit der Zulassung zu berücksichtigen.
Es wäre doch durchaus interessant, ob das Auto bei der Feststellung des Abstellens ohne Kennzeichen schon zugelassen war. Die Strafen für fehlende Kennzeichen dürften geringer als die für Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen sein.
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 15. März 2024 um 12:18:41 Uhr:
Es wäre doch durchaus interessant, ob das Auto bei der Feststellung des Abstellens ohne Kennzeichen schon zugelassen war. Die Strafen für fehlende Kennzeichen dürften geringer als die für Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen sein.
Dazu wirds dann eine zeitgenaue Feststellung benötigen, bislang wissen wir lediglich, dass beides am 07.03. erfolgte...
Aber nützt derzeit alles nix, da weder die Höhe der Strafe für das eine, noch für das andere Vergehen bekannt sind. Spielt für die grundlegende Fragestellung aber auch keine Rolle.