Verkäufer Fahrzeug unangemeldet abgestellt - Käufer kriegt Bußgeldbescheid

Hallo zusammen,

ich hoffe hier eventuell ein wenig mehr Informationen und Hilfe zu bekommen.

Am 03.03.2024 habe ich mir einen Opel Astra J angeschaut, und nachträglich am 06.03.2024 lt. Kaufvertrag gekauft.

Der Verkäufer hat am 06.03.2024 den TÜV erneuern lassen und das Fahrzeug dann widerrechtlich unangemeldet auf einer öffentlichen Straße auf einen Parkplatz abgestellt.

Nun werde ich vom Straßenverkehrsamt belangt, dass Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

Ich habe meine Stellungnahme versendet und diverse Chats, Kaufvertrag versendet um zu beweisen, dass ich das Fahrzeug dort nicht abgestellt habe.

Kann ich trotzdem weiterhin dafür belangt werden oder wird hier der Verkäufer dann belangt?

Kennzeichen habe ich erst am 08.03.2024 erhalten und unverzüglich das Fahrzeug abgeholt. Somit bestand für mich auch keine Chance das Fahrzeug vorzeitig abzuholen.

Vom Tatbestand wusste ich erst, als ich das Fahrzeug abgeholt habe.

Viele Grüße
Marco

61 Antworten

Es wurde offenbar die Online-Zulassung benutzt, demnach dürfte man direkt nach der Anmeldung mit dem ungestempelten Kennzeichen losfahren: https://www.bundesregierung.de/.../i-kfz-stufe-4-zulassung-2215100

Dein Vergehen war nicht umgehend die Kennzeichen am Auto anzubringen, sondern auf die Post zu warten. Eigentlich dürfte dann als maximale Strafe 60Euro wie für Fahren mit zugelassenem Auto aber ohne Kennzeichen auf dich zukommen. Bei den Bußgeldkatalogen ist Parken mit Zulassung aber ohne Kennzeichen nicht vorgesehen, sondern nur das Abstellen eines unangemeldeten Autos, was aber ungleich teurer sein dürfte.

Wie kommst Du zu dem Schluss?
Anwendung von Ikfz hat der TE nicht erwähnt.

Und selbst wenn, müsste er die ungesiegelten Kennzeichen ans Auto pappen und den vorläufigen Zulassungsnachweis sichtbar im Auto auslegen.

Zitat:

@GrandSound schrieb am 14. März 2024 um 23:24:42 Uhr:


Am 06.03.2024 um 20:30 habe ich die Zulassung über eine Zulassungsstelle in meinem Ort in Auftrag gegeben. Den neuen Fahrzeugbrief, Kennzeichen und Zulassung habe ich am 08.03.2024 von der Zulassungsstelle erhalten.

Ich hatte es als IKFZ interpretiert. Ok, es könnte auch ein Zulassungsdienst gewesen sein.

Hier könnte der TE Aufklärung bringen.

Und mit dem fehlenden Kennzeichen hatte ich ja schon geschrieben.

Bei ikfz werden Dir keine Kennzeichen übergeben, sondern lediglich die Plakettenträger.
Ergo wird es sich um einen Zulassungsdienst gehandelt haben, der mit Vollmacht des TE die Zulassung bei der Zulassungsstelle beantragt hat.

Bei ikfz schließt man den Vorgang selbstständig am Rechner/Handy ab und zieht sich per Download den vorläufigen Zulassungsnachweis.
Im dazugehörigen elektronischen Bescheid steht dann auch das man den Zulassungsnachweis sichtbar auszulegen hat und die ungesiegelten Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen sind.
Hätte der TE dies so gehändelt, wäre kein Bußgeldbescheid erlassen worden.

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Da ist irgendeiner vom Amt lang gerannt, hat ein Auto ohne Kennzeichen gesehen und ein Knöllchen geschrieben.
Vielleicht lässt sich mit einem Anruf schon alles aus der Welt schaffen. Oder wurde das schon versucht?

Verantwortlich für das Knöllchen ist nicht der Halter, sondern der, der das Fzg. da abgestellt hat. Egal wer der Eigentümer zu der Zeit war. Wenn der TE belegen kann , dass er nicht der Fahrer war, ist er raus. Im worst case wenn kein Fahrer ermittelt werden kann, zahlt der Halter 23,50€ Verwaltungskosten.

Wenn DU von Amt belangt wirst, wirst auch DU die Strafe zahlen müssen. Was ist da jetzt so schwer zu verstehen daran?

Zitat:

@Smartroady schrieb am 16. März 2024 um 19:42:04 Uhr:


Was ist da jetzt so schwer zu verstehen daran?

Ich würde sagen, dass Kai R. die Sache viel besser versteht als du. Die Verständnisschwierigkeiten liegen eher auf deiner Seite. Du kannst natürlich Bußgelder für Taten, die du gar nicht begangen hast, zahlen. Aber warum soll das der TE auch so machen?

Halterhaftung bei Parkverstoß
In Deutschland gilt die Grundregel: Verhält sich der Fahrer falsch, muss dieser allein das Bußgeld zahlen. Es bestehen aber auch Ausnahmen von dieser Regel, wie z. B. die Halterhaftung bei Halte- und Parkverstößen.

In § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es dazu:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

In der Theorie muss der Halter also nicht immer für einen Parkverstoß haften, sondern nur dann, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Dies ist aber eigentlich nur möglich, wenn der Verantwortliche direkt am Fahrzeug ertappt wird. Da das in der Praxis eher selten vorkommt, geht der Bußgeldbescheid hier in der Regel direkt an den Halter. Dieser hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen und dabei den schuldigen Fahrer zu benennen.

Hat die Fahrzeugübergabe samt Schlüssel/Papiere allerdings am Fahrzeug stattgefunden, sollte auch hier der Verkäufer raus sein.

Nun sind wir allerdings schon lange in einer Rechtsberatung, die hier nicht erwünscht/erlaubt ist 🙄

Zahl das blöde Ticket, es ist den Aufwand nicht wert.

Es gibt keine Halterhaftung bei Parkverstößen, sondern nur eine Kostentragungspflicht. Der Halter haftet also nicht für den eigentlichen Verstoß, sondern muss nur die Kosten des Verfahrens tragen.

Aber auch das gilt ja nur, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Hier kann er aber ermittelt werden, es ist der Verkäufer.

Zitat:

@JoergFB schrieb am 17. März 2024 um 08:05:30 Uhr:


Zahl das blöde Ticket, es ist den Aufwand nicht wert.

Ein unsinniger Tipp. Der TE müsste nicht nur 60 Euro Bußgeld zahlen, sondern bekäme auch einen Flens-Punkt. Dazu käme noch das Bußgeld nach dem NRW-Straßenrecht. Und das alles für einen Verstoß, den er gar nicht begangen hat.

Zitat:

@JoergFB schrieb am 17. März 2024 um 08:05:30 Uhr:


Da das in der Praxis eher selten vorkommt, geht der Bußgeldbescheid hier in der Regel direkt an den Halter

Von keinerlei Sachkenntnis getrübt schreibt es sich halt völlig befreit.

@Kai R.
Du solltest erst einmal zitieren lernen und schon gar nicht Sätze aus dem Zusammenhang reißen.

Der Rest steht im genannten §25a StVG

Hier geht es doch sowieso gar nicht um einen ordinären Parkverstoss.

(nirgends steht im Opener dass an der Straße das Halten oder Parken verboten war sondern der TE schrieb dass das Auto auf einem PARKPLATZ abgestellt wurde ohne Kennzeichen.)
Es gab auch kein einfaches Ticket oder Knöllchen sondern es geht
um einen ganz anderen Vorwurf. (Abfallbeseitigung , Illegale Entsorgung)

Also sind die letzten Beiträge ziemlich für die Katz.

Dass für einen Verstoß nur der Täter belangt werden kann, gilt selbstverständlich auch für das Abstellen ohne Kennzeichen. Also sind viele der Antworten, die sich mit der Eigentumsfrage beschäftigen, für die Katz.

Zitat:

Es gab auch kein einfaches Ticket oder Knöllchen sondern es geht
um einen ganz anderen Vorwurf. (Abfallbeseitigung , Illegale Entsorgung)

Wo steht das denn? Von Abfallentsorgung war doch überhaupt keine Rede.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 17. März 2024 um 11:34:02 Uhr:


Hier geht es doch sowieso gar nicht um einen ordinären Parkverstoss.

Die Kostentragungspflicht gilt nach § 25a StVG bei Halt- oder Parkverstößen. Die Rechtsprechung legt diese Formulierung (jedenfalls teilweise) so aus, dass damit nicht nur Verstöße gegen Halt- und Parkverbote gemeint sind, sondern auch solche Verstöße, die beim Parken / durch das Parken begangen werden. Bekannter Fall aus der Rechtsprechung: Ein parkendes Fahrzeug wird in einer Umweltzone ohne die erforderliche Umweltplakette angetroffen.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 17. März 2024 um 11:34:02 Uhr:


sondern es geht um einen ganz anderen Vorwurf. (Abfallbeseitigung , Illegale Entsorgung)

Nein, darum geht es wirklich gar nicht. Es geht einerseits um einen reinen StVO-Verstoß (§ 32 StVO), andererseits um eine Sondernutzung nach dem NRW-Straßengesetz. Das steht alles weiter vorne. Insofern war das hier ein ziemliches Eigentor:

Zitat:

@Pauliese schrieb am 17. März 2024 um 11:34:02 Uhr:


Also sind die letzten Beiträge ziemlich für die Katz.
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