ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Muss ich MwSt. zahlen, wenn ich mit in CH zugelassenen Fahrzeug von Bekannten unterwegs bin?

Muss ich MwSt. zahlen, wenn ich mit in CH zugelassenen Fahrzeug von Bekannten unterwegs bin?

Themenstarteram 30. August 2011 um 6:35

Hallo!

Ich habe kürzlich was gelesen, dass man sich als EU-Bürger Probleme mit dem Zoll einhandeln kann, wenn man in der EU mit einem nicht in der EU zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist. Dann muss man MwSt. zahlen oder so. Weiß da einer von euch Bescheid?

TIA

notting

Beste Antwort im Thema

Als in Deutschland gemeldeter Bürger darfst du in D kein Auto mit einem ausländischem Kennzeichen fahren.

Nicht mal ausnahmsweise zum Brötchen holen und auch nicht mit einem Kennzeichen aus der EU.

Das hängt mit Steuerhinterziehung bezüglich der KFZ-Steuer zusammen.

99 weitere Antworten
Ähnliche Themen
99 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von notting

Hallo!

Ich habe kürzlich was gelesen, dass man sich als EU-Bürger Probleme mit dem Zoll einhandeln kann, wenn man in der EU mit einem nicht in der EU zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist. Dann muss man MwSt. zahlen oder so. Weiß da einer von euch Bescheid?

TIA

notting

:confused:

Definiere mal "unterwegs sein"...

Das wäre mir ja ganz neu...

Themenstarteram 30. August 2011 um 6:46

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel

Zitat:

Original geschrieben von notting

Hallo!

Ich habe kürzlich was gelesen, dass man sich als EU-Bürger Probleme mit dem Zoll einhandeln kann, wenn man in der EU mit einem nicht in der EU zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist. Dann muss man MwSt. zahlen oder so. Weiß da einer von euch Bescheid?

TIA

notting

:confused:

Definiere mal "unterwegs sein"...

Das wäre mir ja ganz neu...

Natürlich meine ich selber fahren.

notting

ich kopier das der Einfachheit halber mal einfach rein:

Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?

Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können

Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,

Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.

EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn

das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.

Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.

eine Notsituation vorliegt.

Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.

Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.

die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.

Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).

die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.

Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.

Als in Deutschland gemeldeter Bürger darfst du in D kein Auto mit einem ausländischem Kennzeichen fahren.

Nicht mal ausnahmsweise zum Brötchen holen und auch nicht mit einem Kennzeichen aus der EU.

Das hängt mit Steuerhinterziehung bezüglich der KFZ-Steuer zusammen.

am 30. August 2011 um 6:51

Moin!

Ja! Man glwubt es kaum, aber das habe ich kürzlich auch erfahren:

Angenommen, man lebt in unserem freien demokratischen Land u d ist ordentlich mit dem Wohnsitz angemeldet, und es kommt der Papa, der in der Schweiz lebt, zu Besuch mit seinem Ferrari Enzo vorbei. Man will natürlich mal ne Runde drehen und gerät dabei an die neidischen eifrigen Beamten vom Zoll. In diesem Fall geht der Zoll davon aus, dass man Steuerhinterziehung begangen hat :). Denn man ist zwar freier Bürger..aber nur in seinen Träumen.

Ich glaube, es geht hier nicht einmal um EU- nicht EU. Man arf, glaube ich, nicht mal ein in nicht- Deutschland zugelassenes Auto fahren mit Wohnsitz in Dtld.

Das Gute an der Geschichte ist: es geht hier nur um den Wohnsitz. D.h. will man sichergehen, meldet man sich einfach ins Ausland ab und schon kann einem der Zoll nüscht.

Man weiss so vieles nicht, was sich der Zoll so erlauben darf :) Man kann auch an der Grenze sein iPad abgenommen bekommen, wenn man den Kaufbeleg dafür nicht dabei hat. Man kriegt es erst wieder, wenn man diesen Eleg vorweist...ist mir vor 2 Monaten passiert.

Zitat:

Original geschrieben von notting

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel

 

:confused:

Definiere mal "unterwegs sein"...

Das wäre mir ja ganz neu...

Natürlich meine ich selber fahren.

notting

Dachte ich mir! ;)

Aber mir gehtg es mehr um den Zeitraum etc...

Ich war schön öfters mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug in Deutschland unterwegs... Deshalb wäre mir das neu.

Hast du da etwas falsch verstanden? Ich gehe mal davon aus, dass du es nicht mit dem Import von Autos verwechselst, aber irgendwie fehlen mir da ein paar Fakten.

War es im konkreten Fall eventuell jemand der ein von der Verwandschaft im nicht EU Ausland zugelassenes KFZ über ein langen Zeitraum gefahren hat, um Steuer/Versicherung zu sparen?

Und auf was soll man MwSt. zahlen müssen? Auf den Wert des KFZs?

Gruß

 

Edith: AZiBACK hat es wohl schon aufgeklärt... Es kommt wohl wie immer auf den Einzelfall an...

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel

Und auf was soll man MwSt. zahlen müssen? Auf den Wert des KFZs?

Gruß

Ja, heißt dann nur Einfuhrumsatzsteuer, und on top "Strafzahlung", natürlich auf Grundlage der Steuer.

Hier noch ne Gruselstory dazu:

http://www.focus.de/.../zoll-internationale-falle_aid_179879.html

am 30. August 2011 um 7:10

http://www.abendzeitung-muenchen.de/...b17-4908-9169-dacb61380c73.html

 

Das Thema wurde aber auch schon in einem Thread vor ein paar Wochen in x Seiten diskutiert mit allen Ausnahmeregelungen.

am 30. August 2011 um 7:14

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Zitat:

Original geschrieben von Scoundrel

Und auf was soll man MwSt. zahlen müssen? Auf den Wert des KFZs?

Gruß

Ja, heißt dann nur Einfuhrumsatzsteuer, und on top "Strafzahlung", natürlich auf Grundlage der Steuer.

Hier noch ne Gruselstory dazu:

http://www.focus.de/.../zoll-internationale-falle_aid_179879.html

Harte Story.. Ich würde das in die Rubrik "Mal wieder abge**ckt in der EU im Namen des Volkes!" schieben..

am 30. August 2011 um 7:29

wohnsitz in D abmelden und schon kann einem keine steuerhinterziehung vorgeworfen werden, nä?

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

ich kopier das der Einfachheit halber mal einfach rein:

...

Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.

wo ist das her - gibt's da 'ne quelle?

das mit dem nationalitätszeichen gehört je nach sichtweise vielleicht zum guten ton - aber pflicht?

war anfang-mitte der 90er nicht pflicht und ich kann mir nicht vorstellen, dass es in D eine rechtsgrundlage geben soll, aus der man andere nationalitäten dazu verpflichten kann, zu gut deutsch einen stern aufs automobil zu kleben.

wann soll sich das verändert haben? gibt es irgendwas belastbares?

Themenstarteram 30. August 2011 um 8:28

Danke an alle!

notting

am 30. August 2011 um 15:03

Ich kopiere dazu mal meinen Beitrag aus einem anderen Thread (die komplette Story gibt es unter: http://www.motor-talk.de/.../...it-auslandsschweizer-t3369452.html?...):

Da ich bereits in dem o. g. Thread versucht habe das Thema ausführlich zu beschreiben, werde ich hier nicht weiter antworten.

Man möge es mir nachsehen ;)

Grundsätzlich unterliegt das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden der, Kfz-Steuer gem. § 1 Abs. Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftstG).

Erstmal der Regelfall:

Jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kauft ein Kfz in der Schweiz und will es in Deutschland zulassen.

Da die Schweiz nicht zur EU gehört, wird sie steuerrechtlich als Ausland behandelt.

Also muß neben der Einfuhrumsatzsteuer auch die Kfz-Steuer entrichtet werden.

Dies läuft in der Praxis so ab:

Man meldet sich beim Zoll (der übrigens nicht der verlängerte Arm des Finanzamts ist) und erklärt, daß er mit dem Fahrzeug nach Deutschland fahren und dies auch dort anmelden will.

Der Zoll geht nun hin und erhebt die Einfuhrumsatzsteuer und versteuert das Kfz mit dem höchsten Steuersatz (derzeit 25,36 € pro 100 ccm für Otto- bzw. 37,58 € pro 100 ccm für Diesel-Motoren).

Gleichzeitig erfolgt eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Der Steuerpflichtige erhält hierüber ein Kärtchen, welches er hüten sollte wie einen Schatz. Denn dieses Kärtchen dient als Nachweis, daß für dieses Kfz Steuer entrichtet wurde, falls eine weitere Kontrolle erfolgen sollte.

Zu Hause meldet er das Kfz bei der Zulassungsstelle an und erhält wenig später seinen Steuerbescheid mit der richtigen Kfz-Steuer.

Nun kommt das Kärtchen erneut ins Spiel.

Dieses wird beim Finanzamt eingereicht und die zuviel gezahlte Kfz-Steuer wird erstattet.

Abwandlung.

Gleiche Fall wie oben, nur erfolgt keine Anmeldung beim Zoll.

Eindeutige Steuerhinterziehung.

Aber wie sieht das aus, wenn jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz mit seinem in der Schweiz zugelassenen Kfz nach Deutschland fährt ?

Geregelt in § 3 Nr. 13 KraftstG.

§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG:

Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.

Wer jetzt meint, daß er als Person die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat sich mit dieser Vorschrift rausreden kann, der irrt sich.

Denn für diese Fälle greift der 2. Satz:

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Für den "Schweizer" bedeutet dies jedoch, daß er 3 Dinge beachten muß:

1. Sobald er einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet (Stichwort: 185 Tage) ist Kfz-Steuer fällig.

2. Wird das Kfz länger als 1 Jahr in Deutschland bewegt ist ebenfalls Kfz-Steuer fällig.

3. Sobald er Geld für die Beförderung von Personen und/oder Gütern verdient, fällt ebenfalls Kfz-Steuer an

Der Zollbeamte vor Ort wird dies in vielen Fällen nicht nachweisen können (gerade die 1 Jahres-Regelung bzw. 185-Tage-Regelung).

Aber durch geschicktes Fragen, und das beherrschen die Beamten, kann man schon einiges erfahren.

Und wenn immer noch Zweifel bestehen, wird einfach eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt geschickt (ein Blick in die Einkommensteuererklärung offenbart nämlich u. a. auch die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und noch so manch andere Dinge).

Da der TE zu Beginn geschrieben hat, daß das Kfz einem Dritten gehört, wäre noch der Begriff "Halter" zu klären.

Da ich meinen Thread nicht noch länger machen will hierzu ein Link:

http://www.rechtslexikon-online.de/Halter_eines_Kfz.html

Maßgeblich für die Halterstellung sind danach die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte.

Das bedeutet, daß man nachweisen muß, daß man sich das Kfz wirklich nur geliehen hat. Das zu prüfen kann etwas dauern was dazu führen könnte, daß man mal ein paar Stunden auf einer Wache verbringen darf.

Und wenn der Bekannte nicht erreichbar ist wird es richtig lustig.

Themenstarteram 30. August 2011 um 15:10

Zitat:

Original geschrieben von F213

Ich kopiere dazu mal meinen Beitrag aus einem anderen Thread (die komplette Story gibt es unter: http://www.motor-talk.de/.../...it-auslandsschweizer-t3369452.html?...):

Da ich bereits in dem o. g. Thread versucht habe das Thema ausführlich zu beschreiben, werde ich hier nicht weiter antworten.

Man möge es mir nachsehen ;)

Kein Problem, vielen Dank! Die regulären Fälle mit Auto Im-/Export EU<->CH sind auch beim ADAC beschrieben (auch für Nichtmitglieder kostenlos und ohne Anmeldung herunterladbar).

notting

@ F123

 

kurze und prägnante Beschreibung der Rechtslage.

 

Eine Anmerkung und eine Frage:

- In vielen Ländern gibt es nicht die Unterscheidung zwischen Halter und Eigentümer. Wer eingetragen ist, ist Eigentümer.

- Wie ist die steuerliche Situation, wenn eine Person mit Wohnsitz in D einen Firmenwagen mit Schweizer Kennzeichen fährt? 

 

O.

 

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Muss ich MwSt. zahlen, wenn ich mit in CH zugelassenen Fahrzeug von Bekannten unterwegs bin?