Verhalten bei Extrem-Dränglern

Guten Morgen zusammen.

Ich muss meinem angestauten Unmut mal kurz Luft machen:

In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag kam ich nachts um 1 Uhr von Wuppertal von einem Madsen-Konzert, die Autobahn war sehr leer, nur einige LKW's rechts.

Dann ein Baustellen-Bereich, erst 80, später 60, nur noch 2 Fahrspuren.

Mein Kumpel war schon am pennen, ich hatte es nicht eilig, rollte quasi mit 100 an die Sache ran. Da rechts mehrere LKW's waren, war die rechte Spur dicht.

Ein Sprinter mit BI Kennzeichen taucht auf, bremst erst, nachdem er meine TÜV-Plakette hätte abmalen können.
Die 60er Zone fing an, ich war immer noch mit 70-80 unterwegs, hatte den Fuß nicht mehr auf dem Gas.
Bei uns in Herford wird gern auch um 0 Uhr auf der Umgehungsstraße oder in der Stadt geblitzt, ich habe noch Probezeit. Was ich damit sagen will: Ich sehe überhaupt nicht ein, wieso ich wegen ihm schneller fahren sollte. Mittlerweile hab ich aufgehört den Drang zu haben, während der Fahrt in die Frontscheibe des Dränglers springen zu wollen.

Jetzt meine Frage: Was darf ich tun, um diese Leute mal zu belehren?

Ich meine damit NICHT ausbremsen, fluchen oder hinterher fahren und aus dem Auto rausholen.
Ich weiß, daß man seit kurzem während der Fahrt die Rennleitung anrufen darf, wenn man genötigt wird. Das ist aber zeitweise schon ziemlich kritisch wenn man allein im Wagen sitzt.

Ich hatte in der besagten Nacht meine Digicam vom Konzert noch dabei, hätte ich einfach mal nach hinten mit Blitz fotografieren dürfen?

So hätte ich gezeigt, dass ich vorhabe ihn anzuschwärzen, und er merkt endlich, dass er mich ankotzt.

Ich würde gern mal Meinungen von euch hören, manche scheinen ja wandelnde Gesetzbücher zu sein, was darf man und was darf man nicht.

Und bevor hier jetzt jemand auf die Idee kommt, mich hier als Plinse hinstellen zu müssen, und ich solle mich nicht so anstellen: Ich gehöre zwar zu der Altersgruppe, die ja noch gerne zeigen was sie können blablabla, allerdings habe ich im Familien/ und Freundeskreis mehrere Menschen verloren, die völlig unnötig gestorben sind. Genau wegen solchen Dingen, Schneiden auf der BAB etc...Drängelmannöver..

150 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von ubc


Wie gesagt, § 315 b bezieht sich auf VERKEHRSFREMDE Vorgänge

Das sehe ich zwar nicht so (erschliesse mir das z.B. aus dem einen Link (Autozusammenstoss) bei dejure.org, wenn man den weiterverfolgt). Wie gesagt, ich denke nicht, dass deine Behauptung stimmt (und wenn ja, auch du könntest mal Belege für deine Aussagen bringen, nicht immer nur die anderen 🙄 )

Desweiteren: Wenns dich interessiert, Urteile findet man bspw auf der BGH-Homepage oder bei hrr-strafrecht.de, einfach mal suchen 😉

Zitat:

Original geschrieben von ubc


Auf meine Bitte, dies notfalls durch die Angabe entsprechender Vorschriften (oder auch Gerichtsurteile) zu widerlegen, gehst du nicht ein --- damit dürfte alles klar sein.

Da es dir als vom Fach (ich frage mich immer noch von welchem) wohl nicht möglich ist deine absurden Verkahrsauffassungen hier gemäß StVO darzulegen erhälst du von mir auf diesem Gebiet fachfremden aber normal denkendem Verkehrsnutzer ein ein Urteil 😉

Zitat:

Erzieherisches Ausbremsen« anderer Autofahrer auf der Autobahn kann in allen Varianten für den Täter wegen Nötigung zu einer empfindlichen Geldstrafe und Führerscheinentzug führen. Nötigung liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Nachfolgenden zu einer Vollbremsung zwingt oder allmählich so herunterbremst, dass der Nachfolgende zum Anhalten gezwungen wird, stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil klar (Az.: 1 St RR 57/01). Eine Nötigung liegt nach Ansicht des Gerichts vielmehr auch dann vor, wenn der Täter sein Tempo ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende dies nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann, hieß es im Leitsatz des Urteils.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Das sehe ich zwar nicht so (erschliesse mir das z.B. aus dem einen Link (Autozusammenstoss) bei dejure.org, wenn man den weiterverfolgt). Wie gesagt, ich denke nicht, dass deine Behauptung stimmt (und wenn ja, auch du könntest mal Belege für deine Aussagen bringen, nicht immer nur die anderen

Kein Problem. Es geht hier vorwiegend um die Abgrenzung zwischen § 315 b und c, und hierzu meint Schönke/Schröder (Kommentar zum StGB):

Auf Verkehrsvorgänge des fließenden und ruhenden Verkehrs (zB Missachten der Vorfahrt, Wenden auf der Autobahn, verbotswidriges Verhalten) ist § 315 b grundsätzlich nicht anwendbar, da alle Verkehrsvorgänge, die wegen ihrer Gefährlichkeit als Vergehen geahndet werden sollen, durch den Katalog des § 315 c I, Nr. 2 abschließend erfasst sind (vgl. BGHSt 22, 7; 23, 4; OLG Stuttgart, DAR 1965, 276; OLG Frankfurt/M., DAR 1967; 223). Auch andere als die dort genannten Verhaltensweisen können deshalb nicht unter § 315 b I Nr. 2 oder 3 fallen (OLG Hamm, NJW 1965, 2167). (...) Der Grund für diese Privilegierung gefährlicher oder fehlerhafter Verkehrsvorgänge gegenüber verkehrsfremden Eingriffen ist darin zu sehen, dass auch der verkehrswidrig Fahrende als ein am eigenen Fortkommen interessierter Verkehrsteilnehmer zu betrachten ist und daher nicht die gleiche Missbilligung verdient wie derjenige, der durch Eingriffe von außen den Straßenverkehr behindert. (...) Anwendung findet § 315 b dagegen auf Verkehrsvorgäänge, die der Sache nach verkehrsfremde Eingriffe darstellen. Das ist jedoch nicht schon bei einer objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr --- wenn auch verbotenermaßen --- vorzukommen pflegt; entscheidend ist vielmehr die bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs, so wenn es absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung benutzt wird (zB [...] absichtliches Bremsen, um einen Auffahrunfall zu verursachen, BGH, VRS 53, 355).

Ich habe zwar gerade nur eine ältere Auflage dieses Kommentars zur Hand, aber am Prinzip hat sich hier nichts geändert.

Zitat:

Desweiteren: Wenns dich interessiert, Urteile findet man bspw auf der BGH-Homepage oder bei hrr-strafrecht.de, einfach mal suchen

Ist mir bekannt.

Ich fragte aber nach Urteilen, die meiner dargelegten Auffassung WIDERSPRECHEN --- die es aber offenbar nicht gibt 🙂

Zitat:

Original geschrieben von pv125


Da es dir als vom Fach (ich frage mich immer noch von welchem) wohl nicht möglich ist deine absurden Verkahrsauffassungen hier gemäß StVO darzulegen

Da DU mir hier StVO-widriges Verhalten vorwirfst, ist es an DIR, dies zu belegen --- darauf warte ich.

Das Urteil ist mir nicht neu --- und zum besseren Verständnis markiere ich mal die entscheidenen Stellen:

Zitat:

Erzieherisches Ausbremsen« anderer Autofahrer auf der Autobahn kann in allen Varianten für den Täter wegen Nötigung zu einer empfindlichen Geldstrafe und Führerscheinentzug führen. Nötigung liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Nachfolgenden zu einer Vollbremsung zwingt oder allmählich so herunterbremst, dass der Nachfolgende zum Anhalten gezwungen wird, stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil klar (Az.: 1 St RR 57/01). Eine Nötigung liegt nach Ansicht des Gerichts vielmehr auch dann vor, wenn der Täter sein Tempo ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende dies nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann, hieß es im Leitsatz des Urteils.

Genau dies unterscheidet sich deutlich von allen meinen vorherigen Ausführungen.

Alles klar?

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§ 315 b StGB ist die falsche Hausnummer,
richtig ist § 315 c StGB.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


§ 315 b StGB ist die falsche Hausnummer,

Korrekt.

Zitat:

richtig ist § 315 c StGB.

Dort steht:

1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Von Vergehen aus dem Bereich Abstand, "Ausbremsen", Missachtung des Rechtfargebots etc. ist dort NICHT die Rede.

Also verbleibt nur § 240 (Nötigung) --- und hierzu liefert das zitierte Urteil des BayObLG recht gute Anhaltspunkte.

Einfach das Radio ein Stück lauter machen, den Innenspiegel abblenden und den Blick genüsslich nach Vorne. Wenn rechts was frei wird, dann rüber fahren. So schwer ist das doch nicht, oder? 😁

Achso, für den absoluten Drängler-Erziehung-Effekt:

Automatisch hochfahrbare Toilettenrolle mit selbstaufblasendem Opahut auf der Heckablage. Nichts bringt Raser mehr auf die Palme als dieses extrem provokative Horrorszenario ...

Zitat:

Original geschrieben von Radlager


Achso, für den absoluten Drängler-Erziehung-Effekt:

Automatisch hochfahrbare Toilettenrolle mit selbstaufblasendem Opahut auf der Heckablage. Nichts bringt Raser mehr auf die Palme als dieses extrem provokative Horrorszenario ...

Der ist richtig gut.

"oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt"

Gaswegnehmen beim Überholen (auch der linksfahrende Bremser überholt) fällt genauso darunter wie zu dichtes Auffahren zum Zwecke des Überholens.

Jetzt muss nur noch die Folge "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" hinzukommen

und der § 315 c StGB greift.

Ein fremdes Auto wird immer eine Sache von bedeutendem Wert darstellen, auch ist bei extremen Aktionen immer auch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet.

Zitat:

Original geschrieben von Icheb


Du solltest mal zurück in die Grundschule gehen und lesen lernen, wenn du schon deinen Mund so groß aufmachen musst.
[...] Oder willst du dich schon wieder mit deinen Smilies rausreden und sagen, dass alles doch nur ein Witz war? Komm Junge, geh zurück auf den Kinderspielplatz.

Unterschiedliche Maßstäbe bei sich selbst und dem doofen Rest der Bevölkerung?

Zitat:

Original geschrieben von ubc


...es angebracht ist, die Geschwindigkeit dem Abstand des Dränglers anzupassen (wenn der schon nicht in der Lage ist, seinen Abstand meiner Geschwindigkeit anzupassen)...

Bei einem Drängler der 5m auffährt verzögerst du um auf den vorgeschriebenen Mindestabstand von der halben Tachoentfernung zu kommen auf der linken Autobahnspur auf 10km/h?

Schilder doch deine ganzen Traumgeschichten mal einem Autobahnpolizisten und lass dich von ihm aufklären was dich erwartet 😁

Werd ich mich auch noch mal einklinken hier.Bin mir gar nicht so im klaren,was am kurzen Anschalten der NSL so verkehrt ist.Wenn ich da hier mal so lese"Fahrlässige Tötung"etc.Ist Quatsch!Fakt ist doch:

    -wer mir bei Autobahngeschwindigkeiten brutal auf'n Meter auffährt,der Gefährdet mutwillig mein Leben und das meiner Mitfahrer-möchte nicht meinen FIAT sehen,wenn ein Kleintransporter oder ne grosse Limousine den zusammengeschoben/abgeschossen haben!
    -also hab ich auch das Recht,meine Gesundheit/Leben zu schützen vor solchen Idioten!
    -dies kann ich verschiedenartig machen,z.B.einfach auf die rechte Spur ausweichen wenns gefahrlos möglich ist,ich werde aber nicht zwischen 2 LKW ziehen oder in ne dichtfahrende Kolonne springen-da gefährde ich mich und andere mehr und das nur damit der Drängler schneller vorwärtskommt...abgelehnt
    -ich kann dem Spinner aber auch irgendwie anzeigen,dass er mir zu nahe kommt...manche bremsen dann brutal runter,wieder andere tippen die Bremse nur an...ich finds Mist,da meiner Meinung JEDES Bremsmanöver in dieser Situation zum Auffahrunfall führen kann!!
    -also bringe ich den Kumpel durch meine NSL dazu,"seine Geschwindigkeit zu Verringern" und mir dadurch Luft zum Atmen zu lassen!! Den Schreck hat er sich dann redlich verdient und für mich ists gefahrlos-mein Tempo bleibt ja gleich! Ich möchte auch ehrlich niemanden bei mir draufsitzen haben...hinten sitzt oft mein Junge...den werde ich SICHER nicht gefährden!!!
    Und wenn er sich vor Schreck in die Leitplanke setzt...wer so rücksichtslos fährt ujnd das Leben Fremder wissentlich gefährdet,hat auch keine Rücksichtname verdient...lieber dorthin als bei mir rein.Jedenfalls- meine Leuchte hat mir schon genug Platz verschafft!!

Und was kann ich im Falle eines Falles dafür,dass ich Ausversehen an den Schalter gekommen bin???Aber bitte,ist ja jedem freigestellt zu Handeln wie er denkt...der eine bremst,der andere nimmt die NSL und der Dritte wälzt Paragraphen,klappt seinen Spiegel rum,machts Radio laut und hofft,das er nicht Verkehrsbedingt scharf bremsen muss...dann nämlich BUMM !

    Trotzdem noch ein schönes Wochenende euch allen!

Zitat:

Original geschrieben von DonPromillo1.8


-also bringe ich den Kumpel durch meine NSL dazu,"seine Geschwindigkeit zu Verringern" und mir dadurch Luft zum Atmen zu lassen!! Den Schreck hat er sich dann redlich verdient und für mich ists gefahrlos-mein Tempo bleibt ja gleich! Ich möchte auch ehrlich niemanden bei mir draufsitzen haben...hinten sitzt oft mein Junge...den werde ich SICHER nicht gefährden!!!
Und wenn er sich vor Schreck in die Leitplanke setzt...wer so rücksichtslos fährt ujnd das Leben Fremder wissentlich gefährdet,hat auch keine Rücksichtname verdient...lieber dorthin als bei mir rein.Jedenfalls- meine Leuchte hat mir schon genug Platz verschafft!!

Tjo, aber du bist direkt dafür verantwortlich, dass er verunglückt. Du blendest ihn extrem, er erschreckt, verreißt das Lenkrad und stirbt. Ob das jetzt Totschlag ist oder fahrlässige Tötung ist mir in dieser Hinsicht ehrlich gesagt egal.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


"oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt"

Gaswegnehmen beim Überholen (auch der linksfahrende Bremser überholt) fällt genauso darunter

Hast du hierzu konkrete Quellen? (Deren Angabe dann zweckmäßig wäre.)

Oder ist das lediglich DEINE Auslegung des Gesetzestextes? 😉

Gaswegnehmen beim Überholen kann darunter fallen, wie allgemein das Verletzen von Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Überholvorgangs dienen (OLG Neustadt/Weinstr., VRS 9, 363; OLG Köln, DAR 1958, 21; OLG Hamm, VRS 21, 280; OLG Zweibrücken, VRS 33, 201; mwN). Auf einer mehrspurigen Straße wird aber durch das Gaswegnehmen des Überholenden die Sicherheit des Überholvorgangs NICHT gefährdet.

Zitat:

Jetzt muss nur noch die Folge "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" hinzukommen

und der § 315 c StGB greift.

Bitte Gesetztestexte immer VOLLSTÄNDIG lesen!

Es muss vor allen Dingen das Erfordernis der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit erfüllt sein --- und spätestens hier können wir die Prüfung des § 315 c abbrechen.

In Frage kommt § 315 c dagegen für den Drängler, denn falsches Überholen kann uU schon darin bestehen, dass der Täter den Vorausfahrenden erst von der Überholspur zu vertreiben sucht (OLG Frankfurt/M., VRS 56, 286).

Zitat:

Original geschrieben von pv125


Bei einem Drängler der 5m auffährt verzögerst du um auf den vorgeschriebenen Mindestabstand von der halben Tachoentfernung zu kommen auf der linken Autobahnspur auf 10km/h?

10 km/h natürlich nicht, aber man wird schon versuchen, etwas langsamer zu fahren --- damit der geringe Abstand des Hintermanns ein wenig an Gefährlichkeit einbüßt.

Zitat:

Schilder doch deine ganzen Traumgeschichten

Das sind keine Traumgeschichten, sondern realer Fahralltag.

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