V-Max Aufhebung bei 335 xi

BMW 3er E90

Einen schönen Abend an Alle!

Ich wäre dankbar über Infos zur V-Max Aufhebung bzw. Erweiterung (285 km/h) bei einem 335 xi.

Bestelle meinen kommende Woche und frage mich, ob es da etwa ab Werk gibt?
Danke im Voraus für die Infos 🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von cantanto


Danke für die Infos,
ich gebe aber zu ich verstehe nicht wirklich den Zusammenhang zwischen Reifenbreite und V-Max. Ist die V-Max nicht elektronisch abgeregelt - also unabhängig von allem anderen?
Bitte für Erklährungen dankbar. Es stimmt aber das mein 535d mit 245er auch Tacho über 265 schafft ???

Es geht eigentlich nicht um die Breite, sondern um die Höhe und damit um den Durchmesser bzw. Umfang. Höherer Umfang bedeutet mehr Strecke pro Umdrehung. Die Abregelung greift ganz einfach bei einer bestimmten Umdrehungszahl des Rades (soundsoviel Umdrehungen pro Stunde mal Abrollumfang = gefahrene Strecke pro Stunde). Dieser Punkt liegt beim 335i bei ca. 260km/h laut Tacho, obwohl bei neueren Progman-Versionen angeblich mehr drin sein soll (

trotzdem würde ich aktuell nicht zu einem Update raten, was Dir bei einem neuen Wagen aber nichts hilft

).

Änderst Du den Abrollumfang, fährst Du in Wirklichkeit pro Umdrehung weiter, als das Auto "denkt". Da der Tacho normalerweise ca. 5% zu viel anzeigt, ist er bei einer Umfangserhöhung von 5% genau (er darf übrigens nie zu wenig anzeigen). Ab 8% muß eine neue Abgaseinstufung erfolgen.

Die Reifendimensionen (Breite/Breitenverhältnis/Felgendurchmesser, z.B. 225/45/18) bestimmen den Umfang so:

Umfang [in mm] = (Breite [in mm] * Breitenverhältnis / 100 * 2 + Felgendurchmesser [in Zoll] * 25,4 ) * Pi

Insofern geht auch die Reifenbreite ein, wenn das Höhen/Breitenverhältnis gleichbleibt.

Bei den von mir angegebenen Dimensionen ist der Unterschied ca. 4%. Nimmt man noch die breiteren Reifen, ist es etwas mehr. Das könnte dann allerdings schon eine Tachoangleichung erfordern.

Beiseite gesprochen: Diese Dimensionen gibt es nicht als RFT, was das Ganze nochmals komfortabler macht als die Erhöhung der Reifenflanke allein.

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Zitat:

Original geschrieben von dr_ullrich


Diese tolle Zusage lautet exakt:

"4. Dauert die Beseitigung eines Sachmangels voraussichtlich länger als 2 Stunden, so
wird der Käufer bis zum Abschluss der Reparatur wahlweise mit einer der folgenden
Möglichkeiten mobil gehalten:
– ein Ersatzfahrzeug aus der Modellpalette der BMW Group (falls verfügbar) für die
Dauer von maximal 2 Tagen - eine oder mehrere Taxifahrten bis zu einem
Gesamtbetrag von 65,– EUR
– einen Hol- und Bring-Service, bei welchem der Käufer und die Begleitpersonen bis
zur nächstgelegenen Anschlussmöglichkeit gebracht werden. Soweit eine
Mobilitätsleistung außerhalb Deutschlands benötigt werden sollte, übernimmt der
Mobile Service zudem die Organisation vor Ort. Die anfallenden Kosten werden
dem Käufer erstattet."

und ist gespickt mit Einschränkungen:
... Beseitigung eines Sachmangels ... (nicht beim Service!)
... länger als 2 Stunden ...
... wahlweise ... (wer wählt?)
... falls verfügbar ... (ist für den Kunden nicht prüfbar)
... bis zu einem Gesamtbetrag von 65,- EUR ...
... bis zur nächstgelegenen Anschlussmöglichkeit ... (Bushaltestelle)

Du musst das schon genau lesen. Ein Ersatzfahrzeug gibt es für maximal 2 Tage. Falls verfügbar, ist dieses (immer bereitgestelle Fahrzeug, sobald mehr als 2h Rep.), eins von der BMW Group. Die 65 € beziehen sich auf die Taxigutscheine, nicht die Gebühr des Ersatzfahrzeugs. Warum der BMW Garantiebrief einen Ersatzwagen im Rahmen von Serviceleistungen vorsehen soll, erschließt sich mir auch nicht.

Zitat:

Original geschrieben von dr_ullrich


Die Beweislastumkehr im Qualitätsbrief ist nicht wirklich ein "MEHR" gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung. Im Bereich der Produkthaftung gab es in der Vergangenheit so viele Probleme, dass es heute gängige Praxis ist, von einer "unzumutbaren Beweislast" für den Geschädigten auszugehen. Es wird daher "vermutet", dass der Fehler beim Hersteller liegt ("Beweislastumkehr"😉.

Wir sind in den hier angesprochenen Fällen gar nicht im Bereich der Produkthaftung, sondern bei den sog. Ausreißern. Die BGH-Rechtsprechung zu §476 BGB stärkt auch nicht gerade die Rechte der Geschädigten. Ich weiß nicht, warum Du dich so dagegen wehrst, aber was BMW über den Garantiebrief anbietet, ist schlichtweg eine Beweislastumkehr, die 1,5 Jahre länger gilt, als es gesetzlich vorgeschrieben ist.

Grüße, south

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