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Upps, Rad-Reifen-Kombi doch nicht passend?

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Es war wieder einer diesen schönen Ausflüge durch das nördliche Eifelland, als ich mit meinem Gölfi auf einer der vielen Kreisverkehre zugefahren kam. Da fahr ich so mit geschmeidigen 50- 60 km/h in den Kreisel ein, Bremse ab, lenke scharf ein um mit Schwung 😉 durch den Kreisel zu fahren...
Plötzlich ein krachendes Geräusch im linken vorderen Radkasten...die Bodenwelle habe ich nicht gesehen, aber eigentlich auch kein Grund langsamer zu fahren, wegen so nem blödem Hubbel im Kreisel 🙁
Naja, Kann doch eigentlich nicht sein, dass das Rad im Radkasten anstösst, oder?
Ich habe 235/35 19" druff. Die ET hab ich jetzt nicht im Kopf aber die Spur scheint nicht zu Breit zu sein, wenn ich das mal so am Kotflügel beurteilen konnte.
Was kann da abhilfe schaffen?
Federwegsbegrenzer? oder ein strafferes Fahrwerk?
Grüße aus dem Eifelland

20 Antworten

@Pniggel

Zitat:

Man sollte schon die Bedingungen der Felgen und Reifen beachten,es gibt eine entsprechende Freigeabe von VW zu den Felgen- und Reifengrössen.So darf z.B. eine bestimmte Felgengrösse nicht montiert werden wenn nicht ein Sportfahrwerk verbaut ist oder z.B. die 7,5 X 18 " nur mit entsprechendem Sturz an der Hinterachse.Steht aber alles in der ABEder Felge drin,einfach lesen :-)).

Für LM-Räder von Fremdherstellern gelten ausschliesslich die Auflagen des zugehörigen Gutachtens.

(In der ABE steht nur von wem das Rad geprüft wurde, die Abmessungen, Tragfähigkeit usw. Aber keine Freigaben oder Auflagen).

Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69



Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2


Wie du ja sicherlich weißt, ist zurzeit die Betriebserlaubnis deines Fahrzeugs erloschen.
Das bedeutet, du hast im Falle eines von dir verursachten Unfalls keinen Versicherungsschutz mehr.
Nicht nur das ... auch bei Schuld des Unfallgegners kann dessen Anwalt bzw. Versicherung mindestens eine Teilschuld geltend machen. Ist ähnlich wie mit dem Alkohol ...

Wer mit erloschener BE unterwegs ist und einen Unfall verursacht, kann von seiner Versicherungsgesellschaft in Regress genommen werden - und zwar dann, und nur dann - wenn der Grund für das Erlöschen der BE ursächlich für den Unfall ist. Aber selbst dann ist die maximale Höhe, bis zu der ein Versicherungsnehmer zur Haftung herangezogen werden kann auf 5.000,-€ begrenzt.

Bei einer Schuld des Unfallgegners gibt es überhaupt keine Möglichkeit eine Teilschuld (was auch immer damit gemeint sein soll🙄) geltend zu machen, weder für Anwälte noch für Versicherungen.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2


[.....]

Für LM-Räder von Fremdherstellern gelten ausschliesslich die Auflagen des zugehörigen Gutachtens.
(In der ABE steht nur von wem das Rad geprüft wurde, die Abmessungen, Tragfähigkeit usw. Aber keine Freigaben oder Auflagen).

Genau so ist es.... Habe meinen Beitrag auch entsprechend geändert. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Bei einer Schuld des Unfallgegners gibt es überhaupt keine Möglichkeit eine Teilschuld (was auch immer damit gemeint sein soll🙄) geltend zu machen, weder für Anwälte noch für Versicherungen.

Komisch nur, daß sich das in meinem Bekanntenkreis genau so trotz eigentlich völlig klarer Schuldfrage (Mißachtung von Überholverbot des Unfallgegners, Mißachtung der Vorfahrtsregelung durch den Unfallgegner) schon mehrfach ereignet hat.

Eine Formulierung der Anwälte der Unfallverursacher à la "Unfallgegner xx hat bedingt durch die Tatsache yy nicht wesentlich zur Vermeidung des Unfalls beigetragen" führte gerichtlich letztlich immer zur Erteilung einer Mit- bzw. Teilschuld.

In beiden Fällen konnte meinen Bekannten sowohl gutachterlich als auch polizeilich nachgewiesen werden, daß sie im Vorfeld der Unfälle jeweils ein klein wenig zu schnell waren ... zum einen 40 km/h in einer 30er-Zone, wo der Unfallgegner rechts-vor-links mißachtete, zum anderen knapp 85 km/h im Bereich einer Einmündung auf einer einspurigen Bundesstraße, wo 70 und Überholverbot gilt (was den Unfallgegner trotzdem nicht daran hinderte, zu überholen und dadurch einen Unfall zu verursachen).

Und es dürfte nicht schwer sein, einen Gutachter aufzutreiben, der einem Gericht bestätigt, daß eine nicht den Auflagen von CoC und Felgengutachten entsprechende Rad-Reifen-Kombination wesentliche negative Eigenschaften auf die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ausübt ... von einer erloschenen Betriebserlaubnis ganz zu schweigen. Ein Anwalt wird dann sicherlich argumentieren können, daß sich das betreffende Fahrzeug in diesem Zustand gar nicht hätte im allgemeinen Straßenverkehr befinden dürfen ... und zack, sitzt man als Fahrer mit im Boot und bleibt unter Umständen auf seinem eigenen Schaden sitzen.

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Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69


Eine Formulierung der Anwälte der Unfallverursacher à la "Unfallgegner xx hat bedingt durch die Tatsache yy nicht wesentlich zur Vermeidung des Unfalls beigetragen" führte gerichtlich letztlich immer zur Erteilung einer Mit- bzw. Teilschuld.

Zunächst einmal verwechselst Du hier SCHULD und HAFTUNG. Grundsätzlich ist zur Kenntnis zu nehmen, daß der Gesetzgeber jeder Inbetriebnahme eines Kfz als gefährlich ansieht, woraus die sogenannte Gefährdungshaftung erwächst. D.h., kommt es zu einem Unfall, dann ist man unabhängig von der SCHULD an der HAFTUNG beteiligt. Von dieser HAFTUNG ist man nur dann frei, wenn man den Nachweis erbringen kann, daß auch ein idealtypischer Fahrer den Unfall nicht hätte verhindern können. Das ist Deinem Bekannten, wohl nicht zuletzt aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit, anscheinend nicht gelungen.

Dieser Nachweis ist an objektive Kriteren gebunden - die formale Existenz einer erloschen BE ist da ohne jede Relevanz.

Danke für den Hinweis bzw. die Unterscheidung zwischen Schuld und Haftung.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Von dieser HAFTUNG ist man nur dann frei, wenn man den Nachweis erbringen kann, daß auch ein idealtypischer Fahrer den Unfall nicht hätte verhindern können.

Hm ... ich bin zugegebenermaßen kein Jurist, nur ein einfacher DEKRA-Sachverständiger. Mir erschließt sich allerdings nicht, inwiefern ein Fahrer, der wissentlich sicherheitstechnische Auflagen mißachtet als "idealtypisch" gelten kann. Letztlich liegt das Felgengutachten mit allen sicherheitsrelevanten Maßgaben in seiner Muttersprache entweder direkt vor oder kann beim Felgenhersteller auf vielfältige Weise - u.a. auch als Download per PDF - eingesehen werden ... von daher daher unterstelle ich als juristischer Laie zunächste einmal dieses Wissen.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Dieser Nachweis ist an objektive Kriteren gebunden - die formale Existenz einer erloschen BE ist da ohne jede Relevanz.

Wenn also ein Vorderreifen mit nicht freigegebener Bereifung unter alltäglicher betriebstypischer Last (z.B. Einfedern, Bremsen, Einlenken) - wie beschrieben - am Kotflügel schleift und eventuell die Gängigkeit der Lenkung beeinträchtigt und durch das Schleifen an sich auch platzen und somit die Fahrsicherheit weiterhin verringern kann, gilt das meiner Auffassung nach als ein technisch fundiertes und somit sehr objektives Kriterium. Ein Prüfsachverständiger dürfte in diesem Fall auch die Prüfplakette entfernen und die Wagen somit stillegen.

Man sollte - so denke ich - unterscheiden, auf welche Art die BE formal erloschen ist. Ein Verstoß gegen durch Sachverständige formulierte und sicherheitstechnisch somit erwiesenermaßen relevante Auflagen aus dem Felgengutachten befindet sich IMO auf einem anderen Niveau als der Einbau einer LED-Kennzeichenbeleuchtung ohne Blendwirkung mit fehlendem Verwendbarkeitsnachweis.

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