Unverschuldeter Unfall, was nun ??
Heute morgen steig ich in mein Auto und lass den Motor an um den Eispanzer von der Frontscheibe zu bekommen... plötzlich ruckt es stark, ich dennk noch watt hat meine Automatik denn nun( stand ja auf P) .... nööö ein Sprinter von gegenüber hatte die Handbremse ne angezogen und auch den Motor angelassen,dazu den Gang raus gemacht! Er ging zu seinem PKW um den Kindersitz holen und sein Transporter rollte los und benutzte mein Golfi als Prellbock... Pol hatten wir geholt steht aber warum auch immer auf "A2" ! Seine Versicherung die ich anrief sagte ich soll zur Drekra fahren zwecks Schadenaufnahme .... anbei die Bilder
http://s1.directupload.net/file/d/3494/x8666x84_jpg.htm
http://s7.directupload.net/file/d/3494/wk88pefh_jpg.htm
http://s7.directupload.net/file/d/3494/3fkcennv_jpg.htm
http://s1.directupload.net/file/d/3494/4k75faai_jpg.htm
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Ich bin der Meinung, dass 99% der fiktiven Abrechner das in der Absicht tun, sich in irgendeiner Art und Weise zu bereichern.
Ich bin der Meinung, dass diese Einschätzung zu 99% falsch ist.
92 Antworten
Zitat:
Und genau diese bestimmten Bedingungungen zu erfüllen, wird dem Schädiger in aller Regel nicht gelingen.
Der ganze Schaden ist
quanti-/qualifizierbarund in den Kürzungsbegründungen steht fast immer der identische Inhalt:
Anforderung an den Fachbetrieb: er erfüllt oder übertrifft alle Voraussetzungen!
Arbeitskosten/ andere Kosten: Der Fachbetrieb arbeitet bei gleichen oder besseren Qualifikationen günstiger und nimmt weniger Geld für gleichwertiges/besseres Material.
Entfernung zu Fachbetrieb (Hinbringen und Abholen): Der Geschädigte brauch sich um NICHTS zu kümmern und es kommen keine Kosten auf ihn zu.
Verbringungskosten: Fallen nicht an, da der Fachbetrieb alles aus einer Hand anbietet.
Touché!!!
Dies Alles sind nette Behauptungen, die leicht aufgestellt sind. Der Schädiger muss aber all dies beweisen, dies ist schon weitaus schwieriger. Darüber hinaus gibt es weitere Einwandkriterien gegen eine Verweisung, die zum Tragen kommen können.
Das heisst ja nicht, dass eine Verweisung absolut unmöglich ist, aber sie ist weitaus schwieriger, als hier immer wieder kolportiert wird und sicher die Ausnahme und nicht die Regel.
MfG
Zitat:
Dies Alles sind nette Behauptungen, die leicht aufgestellt sind.
Das sind keine Behauptungen, es sind Fakten. Und die kann man mit einem Blick auf eine Homepage, ein Anruf (zur großen Not auch bei der Innung/Handwerkskammer) leicht überprüfen.
Oh, Entschuldigung! Ich wusste natürlich nicht, dass auf Homepages nur bewiesene Fakten stehen. Das ist ja toll, dann ist das Leben ja viel einfacher, als ich bisher dachte.🙂
MfG
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Hier geht es alleine um Eurogarant-Betriebe, diese erfüllen gewisse Standards, ob es dir passt oder nicht, ob dies "alle" Markenwerkstätten tun sollte eher angezweifelt werden...
Genau dahin wird verwiesen, nicht mehr und nicht weniger 🙄
http://...sanwaltskanzlei-roethig.de/.../
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Hier geht es alleine um Eurogarant-Betriebe, diese erfüllen gewisse Standards, ob es dir passt oder nicht, ob dies "alle" Markenwerkstätten tun sollte eher angezweifelt werden...Genau dahin wird verwiesen, nicht mehr und nicht weniger 🙄
http://...sanwaltskanzlei-roethig.de/.../
Wenn Du Dir die von Dir selbst verlinkten Seiten gelesen und verstanden hättest, hättest Du Dir Deinen unsinnigen Beitrag erspart.
Ich zitiere mal ein paar Passagen:
"Der Sachverständige darf bzw. muss weiterhin in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen."
"Die Klägerin hätte hier im Instanzenzug vortragen müssen, dass dennoch keine Gleichwertigkeit der zwischen den „Eurogarant-Fachbetrieben“ und der markengebundenen Fachwerkstatt vorliegt. Die Beklagte hätte in diesem Fall beweisen müssen, dass eine Gleichwertigkeit zwischen den beiden Werkstätten gegeben ist. Da dies in diesem Prozess nicht erfolgt ist, mussten die Berufungsrichter davon ausgehen, dass die benannten „Eurogarant-Werkstätten“ bzw. freien Werkstätten genau so reparieren können wie die markengebundenen Fachwerkstätten."
"„Eurogarant-Fachbetriebe“ sind nicht prinzipiell gleichwertig mit einer Fachwerkstatt.
Auch Zertifizierungen des TÜV oder der DEKRA reichen alleine als Beweismittel nicht aus."
MfG
Mal für mich als Laie:
wie kann denn so ein Beweis in der Praxis aussehen??
Der ZKF hätte vermutlich eine Stellungsnahme geschrieben.
Die Antwort kann man sich ja denken. 😉
Nach meiner Meinung kann dieser Beweis gar nicht erbracht werden. Die Gleichwertigkeit kann eigentlich erst nach erfolgter Reparatur nachgewiesen werden. Diese findet aber bei fiktiver Abrechnung nun mal nicht statt.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Mal für mich als Laie:wie kann denn so ein Beweis in der Praxis aussehen??
Die Gleichwertigkeit muss primär nur dargelegt werden.
Erst wenn sie vom Kläger bestritten wird, muss sie bewiesen werden. Dann ist ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Auch hier wird der Anwalt aber sorgsam prüfen, ob das Bestreiten auch wirklich Aussicht auf Erfolg hat.
Denn wenn er damit verliert, hat sein Mandant natürlich auch diese Kosten am Bein und die Versicherer verweisen nicht auf Stundensätze von Werkstätten, die nicht den Anforderungen genügen.
Das weiß ein Anwalt in der Regel. Er wird sogar die Werkstätten kennen, die in seinem Beritt genannt werden. Es sind ja meist die gleichen, da es ja nur eine begrenzet Anzahl gibt.
Insofern ist das immer wieder auftauchene "Hinterhof"-Werkstatt Klischee eben auch nur ein Klischee.
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Nach meiner Meinung kann dieser Beweis gar nicht erbracht werden. Die Gleichwertigkeit kann eigentlich erst nach erfolgter Reparatur nachgewiesen werden. Diese findet aber bei fiktiver Abrechnung nun mal nicht statt.MfG
Das lass uns doch mal weiter durchspielen... Was zeichnet denn eine markengebundene Werkstatt aus? M.E. ist das z.B. das Sie einen Meister beschäftigt, OEM Teile nimmt und eine Rep. nicht zum erstenmal ausführt.
Das kriegen genug freie ja auch hin.
Somit kann ich mir nicht vorstellen, dass es bei fiktiver Abrechnung reicht, einfach zu behaupten, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist... Oder?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Die Gleichwertigkeit muss primär nur dargelegt werden.
Erst wenn sie vom Kläger bestritten wird, muss sie bewiesen werden. Dann ist ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich.
...das funktioniert bei fiktiver Abrechnung ja nunmal nicht...
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Somit kann ich mir nicht vorstellen, dass es bei fiktiver Abrechnung reicht, einfach zu behaupten, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist... Oder?
Doch, wenn der Geschädigte die Gleichwertigkeit bestreitet, ist der Schädiger in der Pflicht, diese zu beweisen. Die meisten Kriterien sind im zweiten Link von Golf5GTI aufgeführt. Hinzu können noch subjektive Argumente des Geschädigten kommen.
Eine Verweisung ist sicher nicht immer unmöglich, allerdings sind die Hürden für eine solche berechtigterweise sehr hoch und nur schwer zu nehmen.
So einfach, wie Versicherungen es sich oft machen und lustig rumkürzen, ist es, Gott sei Dank, nicht.
Mfg
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Eine Verweisung ist sicher nicht immer unmöglich, allerdings sind die Hürden für eine solche berechtigterweise sehr hoch und nur schwer zu nehmen.
So einfach, wie Versicherungen es sich oft machen und lustig rumkürzen, ist es, Gott sei Dank, nicht.Mfg
Wieder falsch.
Tatsächlich ist es nicht sonderlich schwer. Denn, wie bereits oben angedeutet, sitzt bei der Versicherung nicht der Sachbearbeiter mit dem Telefonbuch von Pimpelhausen und sucht nach einer Werkstatt.
Dafür gibt bundesweite und tagesaktuelle Datenbanken mit geeigneten Werkstätten.
Und weil die Kriterien eben bekannt sind, kann auch gewährleistet werden, dass es kein Verweis auf irgendeinen Fantasie-Stundensatz ist, sondern dass er "echt" ist und für den Geschädigten mühelos zu realisieren.
Daher ist der Verweis weder eine exotische Variante oder Ausnahme in der fiktiven Abrechnung noch ein Glücksspiel, sondern alltägliche und in aller Regel seit der Klarstellung des BGH 2009 auch gerichtsfeste auch Praxis.
Auch wenn VersVor das gerne anders hätte.
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
...das funktioniert bei fiktiver Abrechnung ja nunmal nicht...Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Die Gleichwertigkeit muss primär nur dargelegt werden.
Erst wenn sie vom Kläger bestritten wird, muss sie bewiesen werden. Dann ist ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Doch klar. Warum denn nicht?
Der Kläger muss konkret bestreiten, welches der Kriterien nicht erfüllt sein soll. Die Beklagte bietet Beweis durch ein SV Gutachten an.
Der SV wird vom Gericht bestellt und die Beweisfrage lautet dann eben z.B: "Entspricht der Qualitätsstandard für Lackierarbeiten der Fa. Fix und Rasch denen des VW Zentrums XY?"
Lautet die Antwort des SV "Ja", hat der Kläger schon verloren.
Der BGH hat das 2010 so formuliert:
Für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass sämtliche benannten Fachbetriebe den "Eurogarant-Fachbetrieben" angehören, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen.
Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt.
Quelle: BGH VI ZR 259/09