Unverschuldeter Unfall, Anspruch auf Neuteile
Guten Tag,
ich war heute leider unschuldig in einen unfall verwickelt, ein anderes auto hat mich beim ausfahren aus einer privatausfahrt übersehen und ist hinter dem rechten hinterreifen gegen mein auto gefahren.
Der Schaden handelt sich um folgenden:
Es sind Kratzter beim Stoßfänger/ an der Stoßstange und ein gutes stück Lack ist weg, zudem hat sich die Stoßstange/Stoßfänger "anscheinend" aus der Halterung gelöst, für mich ist die etwas locker an der stelle.
ich bin dann heute mittag gleich zu meinem Autohaus gefahren, dazu muss man wissen, dass es sich um einen Neuen Seat Ibiza SC handelt, den ich jetzt ca. 1,5 Monate habe und habe mir einen Kostenvoranschlag machen lassen und die haben gemeint, da es ein Neuwagen ist sollte die/der Stoßstange/Stoßfänger ausgewechselt werden gegen einen neuen. Der Kostenvoranschlag beträgt 714 €.
Dieses habe ich dann an den Unfallverursacher weitergegeben, der mit einem Bekannten der Automechaniker sein soll dann bei mir vorbei gekommen ist und das mit Ihm zusammen angeschaut hat.
Der hat gemeint, dass die 714 komplett überzogen sind, dass da eine einfache Halterung reicht und einmal schleifen + lackieren, und die wollen durch die Versicherung einen Sachverständiger einschalten und der angebliche Automechaniker hat gemeint, dass der mir aber auch nix anderes als er sagen wird.
Wie sieht hier die Lage aus, kann mir hier jemand weiterhelfen, ich möchte nähmlich schon eine neue Stoßstange haben, weil die einfache überlackierung einen Wertverlust verursacht der deutlich über dem einer neuenm Stoßstange liegt.
Habe ich überhaupt das Recht auf eine neue Stoßstange hinten oder nicht?
Als Anhang hänge ich hier noch ein Bild des Schadens bei
Ich bedanke mich schonmal für eure Hilfe
mit freundlichen grüßen
fixfax92
Beste Antwort im Thema
die Schadenhöhe bestimmt nicht der Schädiger und auch nicht sein "Experte" der sich wohl für ganz schlau hält....🙄
Es war schon mal ein Fehler, dass du den überhaupt an das Auto gelassen hast. Wenn da tatsächlich etwas am Halter sein sollte, kannst du davon ausgehen, dass der Stoßfänger sicherlich ersetzt werden muss, spätetsens nach dem demontieren wird man das merken. Am besten folgst du dem Rat deiner Werkstatt. Reiche den KVA bei der Versicherung ein und warte ab, wie die reagieren.
Einen Sachverständigen kanst du immer noch zu Rate ziehen, wenn es darauf ankommt.
Gruß
Delle
82 Antworten
Code:
einen Gutachter wollen dann kann ich ja den, den das Autohaus mir zugesichert hat von der DEKRA auswählen, oder?
Meinst Du nicht es wäre sinnvoller selber einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen und nicht den Sachverständigen der Versicherung zu nehmen?
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
....und auch hier ist der Grat schmal zur (für Versicherungsmakler verbotenen) Rechtsberatung!Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Ein Versicherungsvermittler kann maximal seinem geschädigten Kunden (hier besser auch Unfallbeteiligten) die Weichen zur seriösen Schadenbearbeitung stellen und höchstens die versicherungsvertraglichen Konsequenzen einschließlich der Mithaftungsproblematik erläutern. Daher wie bereits zitiert, Schuster bleib…….
@Mimro,
das ist leider nicht richtig, und wäre auch zum Geltungszeitraum des Rechtsberatungsgesetzes nicht richtig gewesen.
Seit dem 01.07.2008 haben wir das Rechtsdienstleistungsgesetz!
Hallo Delle,
danke für die Blumen.
Grüße Beukeod
da der verursacher das ganze wohl OHNE seine versicherung abziehen will (bei der geringen summe auch durchaus üblich) ist einfach eine kostenfrage. unterm strich ist es billiger den schaden selbst zu bezahlen als in den % hochzugehen weil dann die jährliche prämie eben steigt.
das DU dann machen MUSST was DIE dir sagen ist kompletter blödsinn! gut das man das auto nicht komplett neu lackieren lassen muss wegen einer stosstange das wär natürlich auch blödsinnig. aber was der selbet ernannte kfz experte aus dem bekanntenkreis MEINT das ist komplett egal. ich würde auch so vorgehen wie angesprochen. dich bei der versicherung melden, denen den kostenvoranschlag schicken und auf eine kostenübernahme warten.
ob und wie und was überhaupt der verursacher DANN mit seiner versicherung abwickelt kann nicht dein problem sein. den mal angenommen du lässt den schaden reparieren und dem verursache ist das auf einmal zu teuer oder aufeinmal ist der garnet schuld am unfall dann hast wieder stress.
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@onkel-howdy,
Deine Vorgehensweise kann "funktionieren", allerdings erspare ich mir jetzt, die Risiken aufzulisten, die beide Beteiligten damit in Kauf nehmen.
moin
welche vorgehensweise? das ganze mit der versicherung direkat abklähren?
- versicherung anrufen
- kostenübernahme anfordern
- wen die da ist reparieren lassen
- der rest ist das problem des verursachers
was soll daran "risikoreich sein"???
....einfach meine Aussage akzeptieren, und nicht böse sein, allein deine Frage signalisiert schon, dass dir mögliche Szenarien nicht bekannt sind.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
....einfach meine Aussage akzeptieren, und nicht böse sein, allein deine Frage signalisiert schon, dass dir mögliche Szenarien nicht bekannt sind.
bin ich net 😉 aber DAS wäre für mich das normalste vorgehen...
Was ist denn das für eine haarsträubende Geschichte?? So weit kommt es noch, dass der Verursacher zu melden hat, wie der Schaden zu reparieren (oder nicht reparieren) wäre. 😕
Bloß JEDEN weiteren Kontakt zu dem Vogel und seiner Mutter oder was sonst noch für Verwandte ankommen unterbinden. Werkstatt machen lassen. Schaden + Nutzungsausfall! + Kostenpauschale! zahlt die gegnerische Versicherung. NATÜRLICH musst und wirst du den Schaden fachmännisch reparieren lassen. Keine Diskussion. Punkt, Ende, Aus
@Rocket2,
ähh ...und wie ist dann der Schaden unter Beweis gestellt?
Das kann man so wie du es beschrieben hast machen, wenn die gegnerische Versicherung dir schriftlich bestätigt hat, dass sie alle Wünsche auch die noch nicht bekannten erfüllen wird.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@Rocket2,ähh ...und wie ist dann der Schaden unter Beweis gestellt?
Das kann man so wie du es beschrieben hast machen, wenn die gegnerische Versicherung dir schriftlich bestätigt hat, dass sie alle Wünsche auch die noch nicht bekannten erfüllen wird.
Wie meinen?
Wer den Schaden verursacht hat, ist nach Angabe des TE klar.
Der Verursacher versucht nun nach Angabe des TE ihn zu beeinflussen, wie mit dem Schaden umzugehen ist.
Wo schreibe ich bitte, dass er NICHT die gegnerische Versicherung kontaktieren soll? Selbstverständlich soll er das tun! Woher sollte er bitte sonst, wenn nicht von der Versicherung, den Schaden ersetzt bekommen? Die Versicherung wird dann wahrscheinlich mit dem Kostenvoranschlag einverstanden sein. Er soll nur nicht mehr mit dem Schädiger oder dessen Verwandten diskutieren! Verstehe insofern den Post nicht. 😕
P.S. Und nebenbei frage ich mich, wer dir hier für jeden deiner Posts dankt? Machst du das selber?
@Rocket2 schrieb original:
„...Wer den Schaden verursacht hat, ist nach Angabe des TE klar. ...“
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a.) Das mag ja sein, nur ist der Versicherer an diese Einschätzung seines VN nicht gebunden.
Der VN hat kein Weisungsrecht (AKB).
b.) Mit der Schuldfrage ist nicht zeitgleich immer auch die Haftungsfrage geklärt.
c.) Wenn die Schuldfrage geklärt ist, wäre noch der Schadenersatz im Umfang und der Höhe zu prüfen.
...
@Rocket2 schrieb original weiter:
P.S. Und nebenbei frage ich mich, wer dir hier für jeden deiner Posts dankt? Machst du das selber?
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Mit dieser Frage wendest du dich am Besten an den Moderator von MT, ich kann daher nur vermuten,
da es hier einige User gibt die „voll im Stoff stehen“, dass diese mit meiner Aussage inhaltlich übereinstimmen.
Zitat:
Original geschrieben von MeisterTuner
DankeDies bedeutet, das die einschaltung eines Sachverständigen immer möglich ist.
Vorsicht! Der BGH hat in der genannten Entscheidung (NJW 2005, 356) ausgeführt:
"Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). "
Demnach bleibt es dabei, dass es bei - als solche erkennbaren - Bagatellschäden keinen Ersatz für Gutachterkosten gibt.
Zitat:
Demnach bleibt es dabei, dass es bei - als solche erkennbaren - Bagatellschäden keinen Ersatz für Gutachterkosten gibt.
Dann schreib es richtig:
Für einen Laien erkennbar...!Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Dann schreib es richtig: Für einen Laien erkennbar...!Zitat:
Demnach bleibt es dabei, dass es bei - als solche erkennbaren - Bagatellschäden keinen Ersatz für Gutachterkosten gibt.
Aber die Antwort steht doch gleich zu Anfang der Zitierung in verständlicher Form!
"Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte...."