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Ansprüche meiner KFZ Versicherung nach Unfall von Tochter

Themenstarteram 25. Juni 2016 um 10:16

Hallo,

ich habe ein Problem mit meiner KFZ Versicherung:

Meine Tochter hatte einen Kleinwagen der auf mich zugelassen war und sie mitversichert war. Im Februar hatte sie leider einen Unfall unter Alkoholeinfluss und einen Straßenbeleuchtungsmast umgenietet.

Jetzt kam die Versicherung zu mir und wirft mir grobe Fahrlässigkeit vor, obwohl ich überhupt nicht dabei war. Die Laterne kostet zarte 4200€. Die Versicherung will aber von mir 2500€ haben, da sie nicht alles bezahlen, wegen dem Alkohol.

Nach Widerspruch von mir wegen der groben Fahrlässigkeit, kam nun heute das Schreiben von der Versicherung, indem hervorgeht, dass Sie das Schreiben versehentlich an mich gesendet hätten und nun ihre Forderung von meiner Tochter haben wollen.

Frage: Darf die Versicherung dies überhaupt??

Tochter hat am kommenden Mittwoch Gerichtsverhandlung und da kommt ja auch noch eine Geldstrafe auf sie zu. (richtig so,wenn mann besoffen fährt). Sie fängt im August eine Ausbildung an und wohnt zur Miete.

Vorab vielen Dank für eure Antworten;)

Gruß Frank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Wattwanderer schrieb am 25. Juni 2016 um 15:00:59 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 25. Juni 2016 um 14:02:56 Uhr:

Ds gilt für Kasko, aber nicht für KH! In KH gibt es keine Auswirkung nach BAK-Höhe. Es sei denn, das hätte sich geändert. Würdest Du es mir dann einmal zeigen? Entweder sind es 2.500.- Euro oder 5.000.- Euro.

Bei Kasko gibt es keinen Regress, sondern einfach eine Kürzung der Auszahlung mit Quotelung je nach schwere der Mitschuld.

In KH hingegen gibt es Regress.

Dieser kann bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Schadensfall bis zu 5000,- € betragen.

Es ist also auf 5000,- € begrenzt.

Nach VVG § 116 darf es aber auch weniger sein.

Ich frage mich nur, aus welchem Grunde Du nicht einfach passiv diesem Forum angehörst.

Mit Deinen Mutmaßungen hilfst Du niemanden.

Wenn ein Anderer mit meinem Fahrzeug fährt und der Andere unter Alkoholeinfluss einen KFZ-Schaden = VK verursacht, bekomme ich von meiner Kaskoversicherung die vertragliche Entschädigungsleistung.

Danach nimmt der VK Versicherer beim Fahrer Regress.

Voraussetzung ist natürlich, dass ich vorher von der Trunkenheitsfahrt nichts wusste.

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ja das ist rechtens. Wer so dumm ist muss auch mal lehrgeld zahlen! Hoffe natürlich nix ist pasiert. aber sowas ist ein nogo. a

Zitat:

So darf der Versicherer bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille die Hälfte seiner Leistung kürzen. Liegt der Wert darüber, muss der Versicherer gar nichts zahlen.

https://www.allsecur.de/.../

Themenstarteram 25. Juni 2016 um 10:24

Ok danke für die schnelle Antwort. Da hat sie jetzt ein Problem. Sie wird mindestens 500€ noch Strafe vom Gericht erhalten.

Ich bin mal gespannt, was am kommenden Mittwoch bei der Verhandlung raus kommt.

Gruß Frank

Es ließe sich in der Betragshöhe ggf. ein wenig abmildern, wenn der BAK-Wert nicht allzu groß war und / oder der Hergang, wie es zur Trunkenheitsfahrt kam, den Grad des Verschuldens ein wenig nach unten bewegt. Z.B. wenn man ihr in einen sehr süßen Cocktail mit wenig Alkohol unbemerkt was untergejubelt hat.

Möglicher Weise läßt sich der Versicherer auch auf eine Ratenzahlweise ein, wenn die näheren Umstände dargelegt werden.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 25. Juni 2016 um 12:20:51 Uhr:

ja das ist rechtens. Wer so dumm ist muss auch mal lehrgeld zahlen! Hoffe natürlich nix ist pasiert. aber sowas ist ein nogo. a

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 25. Juni 2016 um 12:20:51 Uhr:

Zitat:

So darf der Versicherer bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille die Hälfte seiner Leistung kürzen. Liegt der Wert darüber, muss der Versicherer gar nichts zahlen.

https://www.allsecur.de/.../

Die Allsecur redet hier offensichtlich von den Möglichkeiten einer Kürzung oder Streichung einer Entschädigung bei einem Kaskoschaden. Hier geht es jedoch um einen KH-Schaden.

Und hier geht es eben nun einmal um den Regress, in diesem Fall von 2.500.- Euro.

Und wie schon geschrieben, wird eine Ratenzahlungsvereinbarung im Regelfall vom Versicherer akzeptiert. Er hat ja nichts davon, wenn er nun den Prozess für die Erwirkung eines Titels einleitet. Deswegen hat er das Geld in voller Höhe bestimmt auch nicht sofort. Nur wenn dann eine Rate nicht bedient wird, wird die Schuld sofort fällig.

gleiches gillt aber auch fur die Haftpflicht ;) regress bis 5000euro.

mit der 1.1pro mill hast du recht, das gillt fuer die Kasko.

Wieso "gleiches gilt"?

In Kasko wäre der Regress bzw. die Leistungskürzung "bis unbegrenzt", in KH aber limitiert. Das ist in den Auswirkungen nicht gleich.

es ist in beiden fällen gleich das die geld zurückfordern dürfen ;)

Ich würde sagen, bei Kasko zahlen sie erst gar nicht aus.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 25. Juni 2016 um 13:41:21 Uhr:

es ist in beiden fällen gleich das die geld zurückfordern dürfen ;)

Das ist nun aber seltsam. Der KH-Schaden beträgt 4.200.- Euro und der Regress 2.500.-. Warum fordern die denn dann nicht 4.200.- Euro?

Wird in VVG § 116 geregelt

Zitat:

Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Vermutlich lag der Alkoholpegel zwischen 0,5 und 1,1 Promille.

Ds gilt für Kasko, aber nicht für KH! In KH gibt es keine Auswirkung nach BAK-Höhe. Es sei denn, das hätte sich geändert. Würdest Du es mir dann einmal zeigen? Entweder sind es 2.500.- Euro oder 5.000.- Euro.

Themenstarteram 25. Juni 2016 um 12:44

Also meine Tochter hatte 1,1 Atü auf dem Kessel. Den Schaden von 4200€ wurde von der Versicherung komplett an das zuständige Tiefbauamt überwiesen. Da aber die die Versicherung bei Alloholfahrten nicht komplett zahlen muss, fordert sie nun 2500€ von meiner Tochter. Bin ja froh, dass sie überhaupt was zahlen.

 

Meine Tochter wird daher wohl eine Ratenzahlung machen müssen!! (selbst schuld)

 

Gruß Frank

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 25. Juni 2016 um 14:02:56 Uhr:

Ds gilt für Kasko, aber nicht für KH! In KH gibt es keine Auswirkung nach BAK-Höhe. Es sei denn, das hätte sich geändert. Würdest Du es mir dann einmal zeigen? Entweder sind es 2.500.- Euro oder 5.000.- Euro.

Bei Kasko gibt es keinen Regress, sondern einfach eine Kürzung der Auszahlung mit Quotelung je nach schwere der Mitschuld.

In KH hingegen gibt es Regress.

Dieser kann bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Schadensfall bis zu 5000,- € betragen.

Es ist also auf 5000,- € begrenzt.

Nach VVG § 116 darf es aber auch weniger sein.

 

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