Unterschiedliche Reifenprofiltiefe zulässig?
Hallo,
betrifft G31, 530d, kein Allrad
Der Reifen hinten rechts soll nach einem Unfall vorsorglich getauscht werden. Profiltiefe bei allen 4 Reifen ist ca. 4,5..5mm.
Die Werkstatt hält es nicht für notwendig beide Reifen der Achse zu tauschen sodass später die Profiltiefe HL und HR >3mm unterschiedlich wäre. Ich habe Werkstattbindung wg. Versicherungsabwicklung...
Mein technisches Gefühl läutet die Alarmglocken.
Kann das jemand bestätigen?
Falls ich auf eigene Kosten den zweiten Reifen der Achse HL mittauschen lasse: wäre es ein Problem wenn sich die Profiltiefen achsweise 3..3,5mm unterscheiden?
Danke für eure Einschätzung
28 Antworten
Zitat:
@Avon35 schrieb am 21. August 2025 um 20:01:32 Uhr:
Das wiederum halte ich ebenfalls für ein Gerücht!
Laß dich mal so erwischen oder fahr zum TÜV! FF (fiel Fergnügen)!
In England kannst du eventuell mit vier verschiedenen Reifen (Hersteller) die MOT bestehen, in Deutschland so definitiv nicht.Schon gar nicht, wenn ein Winterreifen mit Sommerreifen gemixt ist. Selbst zwei Sommer- und zwei Winterreifen sind nicht zulässig.-
Das sagt dir dein Gefühl, oder? Doch, du kannst in Deutschland beliebig Sommer und Winterreifen mischen, und das nicht mal nur achsweise!
Weil die gesetzliche Lage in Deutschland ist genau so, wie ich geschrieben hab, es gibt nur 2 Faktoren: Reifendimension muss gleich sein und die Mindestprofiltiefe darf nicht unterschritten werden. Alles andere bleibt dir überlassen (außer bei Winterreifenpflicht). Und der TÜV kann dir halt auch nichts verbieten, das das Gesetz erlaubt.
Im angehängten Bild ein Ausschnitt von der ADAC-Page und hier zwei Links:
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/reifenkauf/mischbereifung/
https://www.autobild.de/artikel/verschiedene-reifen-am-auto-das-sagt-das-gesetzt-22618567.html
In Österreich ist das Mischen viel strenger geregelt.
Btw. meine Erfahrung bei unserem Quattro vor Jahren: meiner Frau ist jemand in die rechte vordere Seite gefahren. Abwicklung der Reparartur über die gegenerische Versicherung bei Audi. Die vordere rechte Felge und den Reifen gab es neu... auf Grund der Vorschriften zum Tausch wegen Profiltiefe mußten wir uns am zweiten neuen Reifen entsprechend dem prozentualen Unterschied zur Profiltiefe am zweiten Reifen der Achse selbst beteiligen. Das ist versicherungsrechtlich geregelt, keine Chance.
Dann ist das eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung oder so etwas, laut Gesetz hätte jedenfalls ein neuer Reifen gereicht.
Leute, ihr könnt es ja echt leicht selbst ergoogeln, dem Gesetzgeber in Deutschland und somit auch dem TÜV ist es egal, wie ihr eure Reifen mischt. Hier die einzigen Einschränkungen:
1) Man darf nicht Radial- und Diagonal-Reifen mischen
2) Die Profilresttiefe muss 1,6mm betragen
3) Bei situativer Winterreifenpflicht darf kein Sommerreifen montiert sein.
Das war es, mehr gesetzliche Regelung gibt es nicht. Ihr könnt eure Vorderache mit einem neuen Winterreifen und einem abgefahrenen Sommerreifen bestücken und kommt locker durch den TÜV. Für die Fahrdynamik ist es halt nicht empfehlenswert.
In Österreich ist das strenger geregelt, man darf Sommer und Winterreifen gar nicht mischen, außer die Winterreifen haben unter 4mm, dann darf man sie achsweise mit Sommerreifen mischen.
Zitat:
@brindamour schrieb am 22. August 2025 um 10:00:28 Uhr:
Falls Du mich mit "Leute" meintest...dahin ging meine Anmerkung nicht. Gemeint war im Falle der technischen Notwendigkeit (Abweichungen in der Profiltiefe nur bedingt möglich weil 4WD) werden beide Reifen getauscht, aber der Entschädigte muß sich am zweiten Reifen beteiligen, weil laut Versicherungsrecht der Entschädigte hinterher nicht besser gestellt sein darf als vor dem Schaden.
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Zitat:
@matzi99 schrieb am 22. August 2025 um 14:18:50 Uhr:
@brindamour schrieb am 22. August 2025 um 10:00:28 Uhr:
Falls Du mich mit "Leute" meintest...dahin ging meine Anmerkung nicht. Gemeint war im Falle der technischen Notwendigkeit (Abweichungen in der Profiltiefe nur bedingt möglich weil 4WD) werden beide Reifen getauscht, aber der Entschädigte muß sich am zweiten Reifen beteiligen, weil laut Versicherungsrecht der Entschädigte hinterher nicht besser gestellt sein darf als vor dem Schaden.
Lass dich da nicht verunsichern. Hier ist viel Meinung und wenig Ahnung unterwegs.
Gerade beim 4WD kommt man um die Neu-für-Alt Ausgleiche leicht raus:
Bei RWD wie hier eher mit Ausgleich, was aber in der Regel immer noch besser ist als wenn man den neuen Reifen mit Montage selber kaufen muss.
BMW schreibt folgendes vor:
- Der Profiltiefenunterschied der Reifen einer Achse darf nicht mehr als 2 mm betragen (Regelgüte der Fahrwerksregelsysteme und Anforderung Fahrwerksvermessung)
Siehe auch Screen Shot
Hallo, vielen Dank für eure Beiträge. Ich werde auf jeden Fall beide Reifen der Achse ersetzen lassen. Den Unfall-RE Beitrag habe ich ausgedruckt, evtl hilft das bei Argumentation für Kostenübernahme.
Eine Frage blieb noch offen: darf beim nicht-Allrad Fahrzeug die Profiltiefe achsweise um 3..3,5mm abweichen, also in meinem Fall vorne 5mm, hinten 8,5mm?
Oder könnte hierdurch Probleme entstehen, bspw. dass die elektronischen Helferlein wegen unterschiedlichen Raddrehzahlen von Schlupf ausgehen und gegenregeln?
Zitat:
@real-toni schrieb am 22. August 2025 um 15:39:47 Uhr:
Eine Frage blieb noch offen: darf beim nicht-Allrad Fahrzeug die Profiltiefe achsweise um 3..3,5mm abweichen, also in meinem Fall vorne 5mm, hinten 8,5mm?
Oder könnte hierdurch Probleme entstehen, bspw. dass die elektronischen Helferlein wegen unterschiedlichen Raddrehzahlen von Schlupf ausgehen und gegenregeln?
Siehe dazu z.B. https://youtu.be/h8LT5L0QNdw
Ich glaube mich erinnern zu können, dass es eine offizielle BMW-Angabe geben soll, dass der Abrollumfang um nicht mehr 15mm zwischen hinten und vorne im Mittel abweichen soll (was meiner Ansicht nach auch schon krass hoch ist, da das ja bedeutet, dass die Reifen um diesen Betrag über den Asphalt pro Umdrehung schleifen würden, wenn die Kupplung des Verteilergetriebes geschlossen ist). Geteilt durch 2*pi ergibt das den maximal zulässigen Unterschied in der Profiltiefe, also ca. 2,4 mm. Wobei genau genommen noch zu berücksichtigen ist, was die Beladung, der Reifenluftdruck etc. ist, weil sich ja erst dadurch der tatsächliche Abrollumfang ergibt.
Achtung: Bei Mischbereifung auf Reifen mit * (Stern) achten, da hier darauf geachtet wird, dass der Abrollumfang möglichst gleich ist.
Den tatsächlichen Unterschied im Abrollumfang müsste man ermitteln können, indem man das Verteilergetriebe deaktiviert durch Ziehen der Sicherung, man dann an den Reifen z.B. oben eine Markierung macht und dann das Auto sagen wir 10 Radumdrehungen nach vorne geradeaus bewegt und dann den Unterschied zwischen den Markierungen abschätzt und durch 10 teilt. Ich garantiere allerdings nicht dafür, dass es keine Probleme gibt, wenn man die Sicherung wieder reinsteckt (Stichwort Fehlercodes etc.), aber vielleicht kann ja jemand anderes dazu was sagen.
Zitat:
@real-toni schrieb am 22. August 2025 um 15:39:47 Uhr:
Hallo, vielen Dank für eure Beiträge. Ich werde auf jeden Fall beide Reifen der Achse ersetzen lassen. Den Unfall-RE Beitrag habe ich ausgedruckt, evtl hilft das bei Argumentation für Kostenübernahme.
Eine Frage blieb noch offen: darf beim nicht-Allrad Fahrzeug die Profiltiefe achsweise um 3..3,5mm abweichen, also in meinem Fall vorne 5mm, hinten 8,5mm?
Oder könnte hierdurch Probleme entstehen, bspw. dass die elektronischen Helferlein wegen unterschiedlichen Raddrehzahlen von Schlupf ausgehen und gegenregeln?
Deine Frage hat sich vermutlich mit der tollen Antwort von axba überschnitten. Da steht das drin, mit diesem Dokument würde ich an die reparierende Werkstatt heran treten.
Zitat:
@1000PS schrieb am 22. August 2025 um 16:06:33 Uhr:
Siehe dazu z.B. https://youtu.be/h8LT5L0QNdw
.... dass der Abrollumfang um nicht mehr 15mm zwischen hinten und vorne im Mittel abweichen soll (was meiner Ansicht nach auch schon krass hoch ist, da das ja bedeutet, dass die Reifen um diesen Betrag über den Asphalt pro Umdrehung schleifen würden, wenn die Kupplung des Verteilergetriebes geschlossen ist).
Nein, dass bedeutet das sicher nicht.
Das VTG gleicht die Drehzahlen vorne und hinten genau so aus wie ein Differenziel rechts und links.
Zu hohe permanente Drehzahlunterschiede vorne/hinten führen vielmehr dazu, dass die Kupplung im VTG andauernd unnötigerweise die Vorderachse versucht versucht zuzusteuern, was das VTG sehr schnell verscheissen lässt.
Daher die Vorgabe bzg. Abrollumfang.
Zitat:
@Lingi79 schrieb am 22. August 2025 um 16:52:19 Uhr:
Das VTG gleicht die Drehzahlen vorne und hinten genau so aus wie ein Differenziel rechts und links.
Nein, tut es nicht. Wenn die VTG-Kupplung geschlossen ist, sind die Drehzahlen der vom VTG ausgehenden Kardanwellenanschlüsse nach hinten und nach vorne genau gleich. Es ist kein Mitteldifferential.
Zitat:
@basti313 schrieb am 22. August 2025 um 16:08:55 Uhr:
Deine Frage hat sich vermutlich mit der tollen Antwort von axba überschnitten. Da steht das drin, mit diesem Dokument würde ich an die reparierende Werkstatt heran treten.
Ja genau. Das ist genau die Information, die ich suchte. Das kann ich dem Werkstattmensch unter die Nase halten!
Vielen Dank für eure klasse Hilfe
Nochmal zum Mitdenken für alle:
Der Wagen des TE hat Hinterradantrieb und kein xDrive!!!
Er hat kein VTG und der oben gepostete Dokumentauszug gilt für ein Fzg. mit xDrive. Steht ganz oben!
Stimmt, irgendwie habe ich das "nicht-" überlesen...
Natürlich darf es dann einen Unterschied geben, eigentlich auch egal, wie viel. Ist ja auch der Normalfall. Die ESP/ASR-etc.-Elektronik erkennt das automatisch und berücksichtigt das bei allen Regeleingriffen mit. Das gilt auch, wenn die Profiltiefe links/rechts unterschiedlich ist. Dieses Erkennen ist auch notwendig, wenn die Reifendruckkontrolle nicht via Druckmessung, sondern eben via Drehzahlabweichung erkannt werden soll. Und zu guter Letzt ändert sich der Abrollumfang ja auch mit dem Beladungszustand.